Wort und Form im altfranzösischen Process.
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Beklagte, der sich gegen eine Klage de hereditate disforciata ver-Iheidigte,
genötliigt, Wort für Wort zu widersprechen. In der
Sammlung der Urtheile des normannischen Echiquier <) findet sich
ein Rechtstreit über eine Friedensbruchklage vom Jahre 1213, in
welchem der Beklagte negavit verbo ad verbum et optulit se defendere
sicut debebat 2 ). Die Somma de legibus hebt bei Erörterung
der einzelnen Criminalklagen das wortweise Ableugnen des Beklagten
in der Regel ausdrücklich hervors). Ein ähnlicher, wenn auch minder
peinlicher Formalismus waltete bei den schlichten Klagen des
normannischen Rechts. So hatte z. B. auf die oben S. 703 ausgeschriebene
Klagformel der Beklagte zu antworten: Istam lesiouem
tibi non feci et iste qui super hoc testem se constituit, nec vidit
nec audivit quod paratus sum desvesnare. Er musste also einmal
die Klagthatsache widersprechen, aber ebenso die Äusserung des
Zeugen, die ja einen nothwendigen Bestandtbeil der Klage bildete.
Hätte er letztere bei der Antwort nicht berücksichtigt, so wäre er
mit derselben gefallen, wenn gleich die Erklärung eine That nicht
verübt zu haben als selbstverständlich in sichschliesst, dass der Zeuge
davon nichts gehört und nichts gesehen habe 4 ).
Das wortweise Leugnen der Klage- schloss für den Beklagten
keine geringe Gefahr in sieb, zumal dann wenn er auf die Klage —
wie dies in peinlichen Sachen der Fäll war — ohne allen Verzug
antworten musste. Aus dieser Erwägung ging die Einrichtung hervor,
dass man den Beklagten zweimal antworten liess, zuerst formlos
und dann nach vorausgegangener Berathung mit Freunden und
Helfern in der durch das strenge Recht vorgeschriebenen Weise.
Eine solche Unterscheidung von formloser und formeller Antwort
macht schon ein Privilegium, welches die Grafen Guido und
Ivo von Amiens in den Jahren 1091—1095 der Grafschaft Amiens
J ) Delisle, Recueil de .Tugeinei ts 29, N. 113.
2 ) Das Urtheil lautet auf Beweisführung per Dei iudicium ferri candentis.
3 ) Sequela de multro §. 1, Somma II, 2: T. autem hoc deneget verbo ad verbum. —
De roberia et assaltu §. 2, Somma II, 4: alio se defendere ofl'erente super hoc
verbo ad verbum negante. — De freuga fracta §. 3, S. II, 5: defensore autem verbo
ad verbum denegante vadia recipienda sunt. — De traditione principis §.2, S. II, 6:
alio autem negante verbo ad verbum vadia recipienda sunt. Und öfter.
§. 7, Somma II, 18.
Sit/.h. [I. phil.-hist. CI. LVII. Ud. III. Hfl 4ti