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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  und  Form  im  altfranzösischen  Process.

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Beklagte,  der  sich  gegen  eine  Klage  de  hereditate  disforciata  ver-Iheidigte,
  genötliigt,  Wort  für  Wort  zu  widersprechen.  In  der
Sammlung  der  Urtheile  des  normannischen  Echiquier  <)  findet  sich
ein  Rechtstreit  über  eine  Friedensbruchklage  vom  Jahre  1213,  in
welchem  der  Beklagte  negavit  verbo  ad  verbum  et  optulit  se  defendere
  sicut  debebat 2 ).  Die  Somma  de  legibus  hebt  bei  Erörterung
der  einzelnen  Criminalklagen  das  wortweise  Ableugnen  des  Beklagten
in  der  Regel  ausdrücklich  hervors).  Ein  ähnlicher,  wenn  auch  minder ­
  peinlicher  Formalismus  waltete  bei  den  schlichten  Klagen  des
normannischen  Rechts.  So  hatte  z.  B.  auf  die  oben  S.  703  ausgeschriebene ­
  Klagformel  der  Beklagte  zu  antworten:  Istam  lesiouem
tibi  non  feci  et  iste  qui  super  hoc  testem  se  constituit,  nec  vidit
nec  audivit  quod  paratus  sum  desvesnare.  Er  musste  also  einmal
die  Klagthatsache  widersprechen,  aber  ebenso  die  Äusserung  des
Zeugen,  die  ja  einen  nothwendigen  Bestandtbeil  der  Klage  bildete.
Hätte  er  letztere  bei  der  Antwort  nicht  berücksichtigt,  so  wäre  er
mit  derselben  gefallen,  wenn  gleich  die  Erklärung  eine  That  nicht
verübt  zu  haben  als  selbstverständlich  in  sichschliesst,  dass  der  Zeuge
davon  nichts  gehört  und  nichts  gesehen  habe  4 ).
Das  wortweise  Leugnen  der  Klage-  schloss  für  den  Beklagten
keine  geringe  Gefahr  in  sieb,  zumal  dann  wenn  er  auf  die  Klage  —
wie  dies  in  peinlichen  Sachen  der  Fäll  war  —  ohne  allen  Verzug
antworten  musste.  Aus  dieser  Erwägung  ging  die  Einrichtung  hervor, ­
  dass  man  den  Beklagten  zweimal  antworten  liess,  zuerst  formlos ­
  und  dann  nach  vorausgegangener  Berathung  mit  Freunden  und
Helfern  in  der  durch  das  strenge  Recht  vorgeschriebenen  Weise.
Eine  solche  Unterscheidung  von  formloser  und  formeller  Antwort ­
  macht  schon  ein  Privilegium,  welches  die  Grafen  Guido  und
Ivo  von  Amiens  in  den  Jahren  1091—1095  der  Grafschaft  Amiens

J )  Delisle,  Recueil  de  .Tugeinei  ts  29,  N.  113.
2 )  Das  Urtheil  lautet  auf  Beweisführung  per  Dei  iudicium  ferri  candentis.
3 )  Sequela  de  multro  §.  1,  Somma  II,  2:  T.  autem  hoc  deneget  verbo  ad  verbum.  —
De  roberia  et  assaltu  §.  2,  Somma  II,  4:  alio  se  defendere  ofl'erente  super  hoc
verbo  ad  verbum  negante.  —  De  freuga  fracta  §.  3,  S.  II,  5:  defensore  autem  verbo
ad  verbum  denegante  vadia  recipienda  sunt.  —  De  traditione  principis  §.2,  S.  II,  6:
alio  autem  negante  verbo  ad  verbum  vadia  recipienda  sunt.  Und  öfter.
§.  7,  Somma  II,  18.
Sit/.h.  [I.  phil.-hist.  CI.  LVII.  Ud.  III.  Hfl  4ti
            
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