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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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Brunner

riauroit  pas  porseu  son  clain  si  comme  il  devoit.  Das  Gericht  müsste
dann  den  Beklagten  wegen  Mangelhaftigkeit  der  Klage  freisprechen
und  der  Kläger  würde  wegen  fauce  clamour  in  die  Busse  von  7  */ 8
sous  verurtheilt.
Nach  normannischem  Beeilte  musste  jeder  Klage,  die  an  Leib  oder
Leben  ging,  die  Clausel  beigefügt  werden,  dass  die  Unthat,  über  welche
man  klagt,  geschehen  sei  cum  felonia  in  pace  dei  et  ducis  ').  Nichterwähnung ­
  der  Felonie  oder  des  Bruches  des  herzoglichen  Friedens
machten  den  Kläger  sachfällig.  Auf  demselben  Standpunkte  steht  das
anglo-normannische  Recht.  Nach  Braeton  2 )  cadit  appellum,  si  non
fiat  mentio  de  pace  dornini  regis  und  nullum  appellum,  nisi  fiat
mentio  de  felonia  facta.  Auch  nach  Britton  kann  der  Appell  vom  Beklagten ­
  als  nichtig  angefochten  werden  bei  Hinweglassung  der  'Felonie’,
pur  le  omissioun  de  nostre  pes  enfreynte 3 )  und  ausserdem  pur
le  omissioun  deautre  parole  de  la  substaunce  del  apel'*).  So
wäre  es  z.  B.  ein  Grund  für  die  Hinfälligkeit  des  Appells,  wenn  jemand
sagen  würde  ceo  vous  mostre  Jehan  statt  Jehan  apele.  Ein  Appell
ohne  das  Wort  apeler  war  ebensowenig  möglich,  als  heute
jemand  einen  gütigen  Wechsel  ausstellen  kann,  ohne  das  Wort
Wechsel  zu  gebrauchen.
Wer  nach  dem  Rechte  von  Orleans  wegen  'Roberie’  klagen
wollte,  musste  le  voir  et  le  savoir  in  die  Klage  aufnehmen,  d.  h.  er
musste  behaupten,  dass  er  die  That  gesehen  oder  den  Beklagten  im
Besitze  der  geraubten  Sache  gefunden  habe.  Wurden  diese  Worte
vergessen,  so  konnte  der  Beklagte  erwiedern:  Come  eil  ne  die  mie
de  savoir  ne  de  voer  .  .  ne  ne  die  mie  qu’il  m’ait  veu  sesi  de  la
chose  .  .  je  ne  li  voil  respondre,  se  droiz  riest.  Die  Clausel  se  droiz
riest  istCautel,  um  sich  vor  denFolgen  unbedingter  Verweigerung  der
Antwort  zu  schützen.  Rechtens  ist,  dass  in  solchem  Falle  der  Beklagte
auf  die  Klage  nicht  zu  antworten  braucht  5 ).
Die  Aufstellung  des  Klagvorwurfs  an  sich  genügte  nicht  zu  einer
vollständigen  Klage.  Wie  dies  für  die  Mordklage  schon  aus  der

*)  Somma  de  leg.  Norm.  §.  6,  II,  8.
2 )  Braeton  Fol.  141.
3 )  Über  das  Erforderniss  des  sächsischen  Rechtes,  in  die  Zweikampfklage  das  Moment
des  Friedensbruches  aufzunehmen,  vergl.  Siegel  Gefahr  9  1F.
Britton  bei  Nichols  I,  111.
5 )  Li  Livres  de  Jostice  §.  3,  XIX,  11.
            
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