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Brunner
riauroit pas porseu son clain si comme il devoit. Das Gericht müsste
dann den Beklagten wegen Mangelhaftigkeit der Klage freisprechen
und der Kläger würde wegen fauce clamour in die Busse von 7 */ 8
sous verurtheilt.
Nach normannischem Beeilte musste jeder Klage, die an Leib oder
Leben ging, die Clausel beigefügt werden, dass die Unthat, über welche
man klagt, geschehen sei cum felonia in pace dei et ducis '). Nichterwähnung
der Felonie oder des Bruches des herzoglichen Friedens
machten den Kläger sachfällig. Auf demselben Standpunkte steht das
anglo-normannische Recht. Nach Braeton 2 ) cadit appellum, si non
fiat mentio de pace dornini regis und nullum appellum, nisi fiat
mentio de felonia facta. Auch nach Britton kann der Appell vom Beklagten
als nichtig angefochten werden bei Hinweglassung der 'Felonie’,
pur le omissioun de nostre pes enfreynte 3 ) und ausserdem pur
le omissioun deautre parole de la substaunce del apel'*). So
wäre es z. B. ein Grund für die Hinfälligkeit des Appells, wenn jemand
sagen würde ceo vous mostre Jehan statt Jehan apele. Ein Appell
ohne das Wort apeler war ebensowenig möglich, als heute
jemand einen gütigen Wechsel ausstellen kann, ohne das Wort
Wechsel zu gebrauchen.
Wer nach dem Rechte von Orleans wegen 'Roberie’ klagen
wollte, musste le voir et le savoir in die Klage aufnehmen, d. h. er
musste behaupten, dass er die That gesehen oder den Beklagten im
Besitze der geraubten Sache gefunden habe. Wurden diese Worte
vergessen, so konnte der Beklagte erwiedern: Come eil ne die mie
de savoir ne de voer . . ne ne die mie qu’il m’ait veu sesi de la
chose . . je ne li voil respondre, se droiz riest. Die Clausel se droiz
riest istCautel, um sich vor denFolgen unbedingter Verweigerung der
Antwort zu schützen. Rechtens ist, dass in solchem Falle der Beklagte
auf die Klage nicht zu antworten braucht 5 ).
Die Aufstellung des Klagvorwurfs an sich genügte nicht zu einer
vollständigen Klage. Wie dies für die Mordklage schon aus der
*) Somma de leg. Norm. §. 6, II, 8.
2 ) Braeton Fol. 141.
3 ) Über das Erforderniss des sächsischen Rechtes, in die Zweikampfklage das Moment
des Friedensbruches aufzunehmen, vergl. Siegel Gefahr 9 1F.
Britton bei Nichols I, 111.
5 ) Li Livres de Jostice §. 3, XIX, 11.