Wort und Form im altfranzösischen Prooess.
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normannischen Rechtsqnellc wird der Appell geradezu definiert als
pleynte de komme fete sar autre ovek purpos de ly atteyndre
de feloiiie par motz a ceo ordeyne ez <). Im übrigen gehen
die einzelnen Coutumes betreffend die formale Gestaltung der Klagen
sehr auseinander. Unter den französischen Territorialrechten ist das
der Normandie hierin den übrigen vorangeeilt. Und dieses selbst ist
wiederum von seinem Tochterrechte, dem anglo-normannischen Rechte
in der formellen Individualisierung der Klagen überholt worden. Es
kann liier nicht meine Aufgabe sein, alles zusammenzutragen, was
sich von formelhaften Klagbestandtheilen in den französischen Rechtsquellen
vorfindet. Für unseren Zweck werden einige Beispiele genügen.
Für die Mordklage stellt der Verfasser des Abrege du Livre
des Asisses de la Cour des Bourgeois vier formelle Erfordernisse auf.
Der Klager soll die Leiche des Ermordeten vor Gericht bringen um
daselbst die Todeswunde besichtigen zu lassen. In der Klagformel
muss er erklären, dass der Beklagte a done les cos ä Johan (dem
Ermordeten) qui lä est tont prezent, lequel yl n meurtri desloiauvient
et felenessement• Für den Fall des Leugnens erbiete er
sich zum Zweikampf mit den Worten : je suis prest et upareillie de
mostrer li de mon cors contre le sien et de rendre le mort ou
recreant en une houre dou Jour. Zum Schlüsse seiner Klage biete
er mit der Formel vessi mon gage sein Kampfpfand an. Verfehlt wäre
demnach die Klage, wie das Abrege ausdrücklich hervorhebt, 1. wenn
der Kläger es unterliesse, die Leiche vor Gericht zu bringen, 2. wenn
er vergässe der Wunden zu erwähnen, mögen diese auch noch so
ersichtlich sein (que il n’eust en son clain fnit mencion des cos
dou murtre, cucores fast il aparantj. Sie wäre drittens nichtig,
wenn er einfach gesagt hätte, er sei bereit ä prover de son cors si con
la court esyardera, wenn er also betreffend die formelle Durchführung
des Beweises sich auf einen näheren Ausspruch der Dingleute
berufen hätte [se couvrir du fait de la court a )/. Ein vierter Nichtigkeitsgrund
wäre es, wenn er versäumt hätte sein Kampfpfand anzubieten.
In diesen Fällen könnte der Beklagte, nachdem er den
Mord rechtsförmlich geleugnet, geltend machen, dass der Kläger
1 ) Britton (ed. Nichols) I, 97.
2 ) Abrege p. II, c. 26. Vergl. über die Couverture de court unten den Abschnitt von
den Cauleien.