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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  und  Form  im  altfranzösischen  Prooess.

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normannischen  Rechtsqnellc  wird  der  Appell  geradezu  definiert  als
pleynte  de  komme  fete  sar  autre  ovek  purpos  de  ly  atteyndre
de  feloiiie  par  motz  a  ceo  ordeyne  ez  <).  Im  übrigen  gehen
die  einzelnen  Coutumes  betreffend  die  formale  Gestaltung  der  Klagen
sehr  auseinander.  Unter  den  französischen  Territorialrechten  ist  das
der  Normandie  hierin  den  übrigen  vorangeeilt.  Und  dieses  selbst  ist
wiederum  von  seinem  Tochterrechte,  dem  anglo-normannischen  Rechte
in  der  formellen  Individualisierung  der  Klagen  überholt  worden.  Es
kann  liier  nicht  meine  Aufgabe  sein,  alles  zusammenzutragen,  was
sich  von  formelhaften  Klagbestandtheilen  in  den  französischen  Rechtsquellen ­
  vorfindet.  Für  unseren  Zweck  werden  einige  Beispiele  genügen. ­

Für  die  Mordklage  stellt  der  Verfasser  des  Abrege  du  Livre
des  Asisses  de  la  Cour  des  Bourgeois  vier  formelle  Erfordernisse  auf.
Der  Klager  soll  die  Leiche  des  Ermordeten  vor  Gericht  bringen  um
daselbst  die  Todeswunde  besichtigen  zu  lassen.  In  der  Klagformel
muss  er  erklären,  dass  der  Beklagte  a  done  les  cos  ä  Johan  (dem
Ermordeten)  qui  lä  est  tont  prezent,  lequel  yl  n  meurtri  desloiauvient
  et  felenessement•  Für  den  Fall  des  Leugnens  erbiete  er
sich  zum  Zweikampf  mit  den  Worten  :  je  suis  prest  et  upareillie  de
mostrer  li  de  mon  cors  contre  le  sien  et  de  rendre  le  mort  ou
recreant  en  une  houre  dou  Jour.  Zum  Schlüsse  seiner  Klage  biete
er  mit  der  Formel  vessi  mon  gage  sein  Kampfpfand  an.  Verfehlt  wäre
demnach  die  Klage,  wie  das  Abrege  ausdrücklich  hervorhebt,  1.  wenn
der  Kläger  es  unterliesse,  die  Leiche  vor  Gericht  zu  bringen,  2.  wenn
er  vergässe  der  Wunden  zu  erwähnen,  mögen  diese  auch  noch  so
ersichtlich  sein  (que  il  n’eust  en  son  clain  fnit  mencion  des  cos
dou  murtre,  cucores  fast  il  aparantj.  Sie  wäre  drittens  nichtig,
wenn  er  einfach  gesagt  hätte,  er  sei  bereit  ä  prover  de  son  cors  si  con
la  court  esyardera,  wenn  er  also  betreffend  die  formelle  Durchführung ­
  des  Beweises  sich  auf  einen  näheren  Ausspruch  der  Dingleute
berufen  hätte  [se  couvrir  du  fait  de  la  court a )/.  Ein  vierter  Nichtigkeitsgrund ­
  wäre  es,  wenn  er  versäumt  hätte  sein  Kampfpfand  anzubieten. ­
  In  diesen  Fällen  könnte  der  Beklagte,  nachdem  er  den
Mord  rechtsförmlich  geleugnet,  geltend  machen,  dass  der  Kläger
1 )  Britton  (ed.  Nichols)  I,  97.
2 )  Abrege  p.  II,  c.  26.  Vergl.  über  die  Couverture  de  court  unten  den  Abschnitt  von
den  Cauleien.
            
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