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B r u ii n e r
Anschauung bringen, wenn nicht die einzelnen Formalacte in ihrer
rechtlichen Bedeutung klar gestellt werden. Aus diesen Gründen
dürfte es das Beste sein,hier einen Streifzug durch den ganzen Process
zu machen und nach der natürlichen Aufeinanderfolge einzelne processuale
Acte herauszugreifen, hei welchen das Formenwesen sich
geltend macht. Doch soll damit ebenso wenig eine systematische
Darstellung des Rechtsgaugs, als eine erschöpfende Behandlung
seiner Förmlichkeiten geboten werden.
1. Die Klage.
Was den Ausgangspunkt des Verfahrens vor Gericht, die Klage
betrifft, so gilt der Satz, dass eine Klage, der ein rechtliches Erforderniss
mangelt, nichtig ist, Qui viout fere sa demende, ne
vnut riens sa demende, se eie n’est ä droit dite *). Welches sind
nun diese rechtlichen Erfordernisse? Im allgemeinen lässt sich nicht
behaupten, dass für jede einzelne Klage bestimmte herkömmliche
Formeln bestanden hätten, deren Nichtbeachtung die Klage zu Fall
brachte. Sie Avar vielmehr in der Regel schlichte Rede der Partei.
Dass ihr Wortlaut im Einzelnen durch die Grundsätze des materiellen
Klagrechtes bedingt wurde, ist ein Moment das hier nicht in Betracht
kommt. Für geAvisse Klagen jedoch hat die Nothwendigkeit bestanden,
bestimmte Stichworte und formelhafte Redewendungen in die
Klage aufzunehmen und von da aus ist die Aveitere EntAvicklung mitunter
zur Bildung vollständiger Klagformeln vorgeschritten. Ich
nenne solche Klagen förmliche Klagen, da sie eben als eine bestimmte
Art des gerichtlichen Angriffes sich vor den übrigen auszeichnen.
Allenthalben gelten als förmlich die Duellklagen, d. h. solche, bei
Avelchen der Kläger von vorneherein sich auf die Entscheidung der
Beweisfrage durch gerichtlichen Zweikampf beruft. Wer eine solche
Klage anbringt, doit dire les moz par quoi bataille i soit 2 ), debet
dicere verba duelli 3 ), verba appelluni facientia 4 ). In einer anglo-1
) Li Livres de Jostice et de Plet, §. 2, (liv.) II., (titre) 14.
2 ) Cf. Li Livres de Jostice, §.3, XIX, 10. Vergleiche Fügungen wie: et l’en dit que en
tex paroles a bataille: 1, c. §. 2, XIX, 7; et l’en dit que tex moz font bataille: 1. c.
§. 2, XIX, 10; et Teil dit que de tex moz nessent batailles: I. c. §. 3, XIX, 22. §. 4,
XIX, 24; et de tel parole nest bataille: 1. c. §. 4, XIX, 27.
3 ) Summa de legibus . . . Normannie. §. 7, II. 2.
Bracton 139 b. Vergl. noch die mouz de la bataille’ in §. ;>7 der Compilatio de
usibus Andegavine.
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