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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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B  r  u  ii  n  e  r

Anschauung  bringen,  wenn  nicht  die  einzelnen  Formalacte  in  ihrer
rechtlichen  Bedeutung  klar  gestellt  werden.  Aus  diesen  Gründen
dürfte  es  das  Beste  sein,hier  einen  Streifzug  durch  den  ganzen  Process
zu  machen  und  nach  der  natürlichen  Aufeinanderfolge  einzelne  processuale
  Acte  herauszugreifen,  hei  welchen  das  Formenwesen  sich
geltend  macht.  Doch  soll  damit  ebenso  wenig  eine  systematische
Darstellung  des  Rechtsgaugs,  als  eine  erschöpfende  Behandlung
seiner  Förmlichkeiten  geboten  werden.
1.  Die  Klage.
Was  den  Ausgangspunkt  des  Verfahrens  vor  Gericht,  die  Klage
betrifft,  so  gilt  der  Satz,  dass  eine  Klage,  der  ein  rechtliches  Erforderniss ­
  mangelt,  nichtig  ist,  Qui  viout  fere  sa  demende,  ne
vnut  riens  sa  demende,  se  eie  n’est  ä  droit  dite  *).  Welches  sind
nun  diese  rechtlichen  Erfordernisse?  Im  allgemeinen  lässt  sich  nicht
behaupten,  dass  für  jede  einzelne  Klage  bestimmte  herkömmliche
Formeln  bestanden  hätten,  deren  Nichtbeachtung  die  Klage  zu  Fall
brachte.  Sie  Avar  vielmehr  in  der  Regel  schlichte  Rede  der  Partei.
Dass  ihr  Wortlaut  im  Einzelnen  durch  die  Grundsätze  des  materiellen
Klagrechtes  bedingt  wurde,  ist  ein  Moment  das  hier  nicht  in  Betracht
kommt.  Für  geAvisse  Klagen  jedoch  hat  die  Nothwendigkeit  bestanden, ­
  bestimmte  Stichworte  und  formelhafte  Redewendungen  in  die
Klage  aufzunehmen  und  von  da  aus  ist  die  Aveitere  EntAvicklung  mitunter ­
  zur  Bildung  vollständiger  Klagformeln  vorgeschritten.  Ich
nenne  solche  Klagen  förmliche  Klagen,  da  sie  eben  als  eine  bestimmte
Art  des  gerichtlichen  Angriffes  sich  vor  den  übrigen  auszeichnen.
Allenthalben  gelten  als  förmlich  die  Duellklagen,  d.  h.  solche,  bei
Avelchen  der  Kläger  von  vorneherein  sich  auf  die  Entscheidung  der
Beweisfrage  durch  gerichtlichen  Zweikampf  beruft.  Wer  eine  solche
Klage  anbringt,  doit  dire  les  moz  par  quoi  bataille  i  soit 2 ),  debet
dicere  verba  duelli  3 ),  verba  appelluni  facientia  4 ).  In  einer  anglo-1
 )  Li  Livres  de  Jostice  et  de  Plet,  §.  2,  (liv.)  II.,  (titre)  14.
2 )  Cf.  Li  Livres  de  Jostice,  §.3,  XIX,  10.  Vergleiche  Fügungen  wie:  et  l’en  dit  que  en
tex  paroles  a  bataille:  1,  c.  §.  2,  XIX,  7;  et  l’en  dit  que  tex  moz  font  bataille:  1.  c.
§.  2,  XIX,  10;  et  Teil  dit  que  de  tex  moz  nessent  batailles:  I.  c.  §.  3,  XIX,  22.  §.  4,
XIX,  24;  et  de  tel  parole  nest  bataille:  1.  c.  §.  4,  XIX,  27.
3 )  Summa  de  legibus  .  .  .  Normannie.  §.  7,  II.  2.
Bracton  139  b.  Vergl.  noch  die  mouz  de  la  bataille’  in  §.  ;>7  der  Compilatio  de
usibus  Andegavine.

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