698
Brunner
Wurde Frist gewährt, oder die Sache aus einem anderen
Grunde vertagt, ehe der Beklagte sich in den Streit eingelassen, so
mag dieser bei Fortsetzung des Verfahrens verlangen, dass der Kläger
seine Klage wiederhole. Recordiert er sie nicht genau so, wie er
sie das erstemal vorbrachte, so hängt sich der Gegner an die Änderung
der Worte und begehrt wegen creissance oder changement
dou Claim <) neue Frist. Dieses Recht auf Wiederholung der Klagworte
bietet dem Beklagten u. a. auch den Vortheil, dass der Kläger,
der seine Klage zum erstenmale richtig angebracht hatte, bei der
Wiederholung vielleicht missespricht und dadurch jenem die Gelegenheit
gibt, ihn beim Worte zu fassen 3 ).
Die Wortinterpretation begründet nach ihrer negativen Seite
hin die Anwendung zahlreicher Retenails (retenue, retenntaj. Was
sich nicht von seihst versteht •— und in diesem Rechtsgang versteht
sich eben nichts von selber — muss ausdrücklich Vorbehalten
werden. Nicht durch eigene Triebkraft bewegt sich der Process von
der Stelle. Die Anträge der Parteien müssen ihn in Bewegung bringen
und dann rollt er eben nur so weit vorwärts, als er geschoben wird.
Das Princip der stricten Auslegung fixiert so zu sagen die jeweilige
Situation, in welcher die Partei in einen processualen Act eintritt,
so dass sie sich, was sie zur Durchführung desselben nötliig hat,
ausdrücklich Vorbehalten muss. Unterblieb der Vorbehalt, so tritt die
Fiction eines stillschweigenden Verzichtes ein, wenn dieser auch
nach den Regeln gesunder Auslegung nicht im geringsten in der Absicht
der Partei liegen konnte. Ein auffallendes Beispiel bieten die
gages de bataille. Die Waffen, deren man sich dabei zu bedienen
hatte, waren mit ängstlicher Genauigkeit bestimmt. Man sollte denken,
dass derjenige, welcher einen Kampfvertrag abschliesst, selbstverständlicher
Weise sich zum Kampfe in der herkömmlichen und
standesgemässen Bewaffnung erbietet. Nach altfranzösischem Processrecht
hielt man dies anders. In die Formeln, durch welche der Kampfvertrag
abgeschlossen wurde, musste auch der Vorbehalt der Bewaffnung
mitunter sogar mit Erwähnung der einzelnen Waflfenstücke aufgenommen
werden»), w ollte man nicht ohne Waffen kämpfen. Nach dem
*) Jean d'Ibelin ch. 51. Cf. Stilus Curiae Parlamente c. 1.
2 ) Anc. Coust. du Chatelet Art. 35.
3 ) Ordonn. von 1306 hei Du Gange Gl. II., 956. Cf. Const. du Chat. Art. 58.