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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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Brunner

Wurde  Frist  gewährt,  oder  die  Sache  aus  einem  anderen
Grunde  vertagt,  ehe  der  Beklagte  sich  in  den  Streit  eingelassen,  so
mag  dieser  bei  Fortsetzung  des  Verfahrens  verlangen,  dass  der  Kläger ­
  seine  Klage  wiederhole.  Recordiert  er  sie  nicht  genau  so,  wie  er
sie  das  erstemal  vorbrachte,  so  hängt  sich  der  Gegner  an  die  Änderung ­
  der  Worte  und  begehrt  wegen  creissance  oder  changement
dou  Claim  <)  neue  Frist.  Dieses  Recht  auf  Wiederholung  der  Klagworte ­
  bietet  dem  Beklagten  u.  a.  auch  den  Vortheil,  dass  der  Kläger,
der  seine  Klage  zum  erstenmale  richtig  angebracht  hatte,  bei  der
Wiederholung  vielleicht  missespricht  und  dadurch  jenem  die  Gelegenheit ­
  gibt,  ihn  beim  Worte  zu  fassen 3 ).
Die  Wortinterpretation  begründet  nach  ihrer  negativen  Seite
hin  die  Anwendung  zahlreicher  Retenails  (retenue,  retenntaj.  Was
sich  nicht  von  seihst  versteht  •—  und  in  diesem  Rechtsgang  versteht
sich  eben  nichts  von  selber  —  muss  ausdrücklich  Vorbehalten
werden.  Nicht  durch  eigene  Triebkraft  bewegt  sich  der  Process  von
der  Stelle.  Die  Anträge  der  Parteien  müssen  ihn  in  Bewegung  bringen
und  dann  rollt  er  eben  nur  so  weit  vorwärts,  als  er  geschoben  wird.
Das  Princip  der  stricten  Auslegung  fixiert  so  zu  sagen  die  jeweilige
Situation,  in  welcher  die  Partei  in  einen  processualen  Act  eintritt,
so  dass  sie  sich,  was  sie  zur  Durchführung  desselben  nötliig  hat,
ausdrücklich  Vorbehalten  muss.  Unterblieb  der  Vorbehalt,  so  tritt  die
Fiction  eines  stillschweigenden  Verzichtes  ein,  wenn  dieser  auch
nach  den  Regeln  gesunder  Auslegung  nicht  im  geringsten  in  der  Absicht ­
  der  Partei  liegen  konnte.  Ein  auffallendes  Beispiel  bieten  die
gages  de  bataille.  Die  Waffen,  deren  man  sich  dabei  zu  bedienen
hatte,  waren  mit  ängstlicher  Genauigkeit  bestimmt.  Man  sollte  denken, ­
  dass  derjenige,  welcher  einen  Kampfvertrag  abschliesst,  selbstverständlicher ­
  Weise  sich  zum  Kampfe  in  der  herkömmlichen  und
standesgemässen  Bewaffnung  erbietet.  Nach  altfranzösischem  Processrecht
  hielt  man  dies  anders.  In  die  Formeln,  durch  welche  der  Kampfvertrag ­
  abgeschlossen  wurde,  musste  auch  der  Vorbehalt  der  Bewaffnung ­
  mitunter  sogar  mit  Erwähnung  der  einzelnen  Waflfenstücke  aufgenommen ­
  werden»),  w  ollte  man  nicht  ohne  Waffen  kämpfen.  Nach  dem

*)  Jean  d'Ibelin  ch.  51.  Cf.  Stilus  Curiae  Parlamente  c.  1.
2 )  Anc.  Coust.  du  Chatelet  Art.  35.
3 )  Ordonn.  von  1306  hei  Du  Gange  Gl.  II.,  956.  Cf.  Const.  du  Chat.  Art.  58.
            
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