Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

688

B  r  ii  n  n  e  r

geltend  macht,  ein  gleichsam  vertragsmässiger  Rechtsanspruch
erwächst  ').
Eine  Anwendung  des  Princips  der  Wortinterpretation  liegt  in
der  Bestimmung,  dass  der  Kläger  in  seiner  Klage  den  Namen  des
Beklagten  genau  bezeichnen  musste.  Nach  den  Formeln  bei  Jean
d'Ibelin  zu  schliessen,  musste  der  Gegner  stets  de  nom  et  de  surnom
  genannt  werden.  Wurde  an  Stelle  des  wahren  Namens  ein  anderer ­
  gesetzt  oder  der  Namen  unrichtig,  sei  es  auch  nur  mit
unscheinbarer  Änderung  der  üblichen  Form  ausgesprochen,  so  war
die  betreffende  Rede  wirkungslos;  der  Kläger  wurde  mit  der  Klage
abgewiesen,  mochte  es  auch  für  den  Gegner  und  die  Dingleute  aus
den  sonstigen  Umständen  noch  so  klar  hervorgehen,  wer  in  Wahrheit
damit  gemeint  sei.  Was  von  der  Klage,  gilt  überhaupt  von  allen
Processreden,  in  welchen  Namen  zu  nennen  waren.  Gemildert  war
das  strenge  Recht,  wo  man  die  Folgen  des  Irrthums  im  Namen
dadurch  ausscldiessen  konnte,  dass  man  der  Benennung  des  Gegners
die  Clausei  beilugte:  Sollte  er  sich  aber  anders  nennen,  so  will  ich
darum  mein  Recht  nicht  verloren  haben  a ),  oder  auch:  Wegen  des
Namens  und  Beinamens  soll  mir  kein  Schaden  erwachsen  3).

1)  Beaum.  XL1V,  46,  47.
2 )  So  nach  dem  Rechte  der  Landschaft  Beauvoisis.  Nach  Beaumanoir  LXIV,  5  präsentiert ­
  man  sich  zum  gerichllichen  Zweikampf  mit  den  Worten:  Sire  vesei  Pierres
qui  se  presente  par  devant  vous  .  .  .  por  tant  comme  il  doit  a  le  jornee  d*ui  contre
Jchan  de  tel  liu,  et  s'il  se  fesoit  autrement  apeler,  ne  vaurroit  pas  por  ce  Pierres
perdrc  .  .  Die  Präsentationsformel  wird  hier  von  einem  Vorsprecher  gesprochen.
Mit  Unrecht  schliesst  Beugnot  die  typisch  herausgehobenen  Worte  aus  der  Formel
aus,  indem  er  sie  nicht  als  directe  Rede  bezeichnet.  Sil  le  fesoit  autrement  apeler
in  LXIV,  4  ist  wohl  nur  ein  Druckfehler.  Beaumanoir  will  nicht  etwa  den  Wortlaut ­
  der  Formel  durch  die  Bemerkung  unterbrechen,  dass  eine  Namenverwechslung
nichts  zu  bedeuten  habe;  er  legt  jene  Worte  dem  Vorsprecher  als  Vorbehalt  in
den  Mund.  Aus  dem  Vorbehalte  aber  folgt,  dass  ohne  ihn  der  Irrthum  im  Namen
sachfällig  macht.  Vgl.  für  das  deutsche  Recht:  Siegel,  Gefahr  42  ff.  und  Note  143.
Der  Schwörende  fiel  nicht  mit  seinem  Eide,  wenn  er  den  Gegner  unrichtig  benannte, ­
  falls  er  die  Clausel  beifügte  :  'oder  wie  er  immer  heissen  möge*.
3 )  Diesen  Vorbehalt  gestattet  das  Recht  der  Stadt  Lille.  Der  Vorsprecher  des  Klägers ­
  mag  der  Bezeichnung  des  Beklagten  die  Worte  beifügen  pour  non  et  pour
surnon  nous  ni  vollons  nient  pierdre’.  Roisin  Franchises  .  .  de  Lille,  hrsgg.
von  Brun  -  Lavainne  22,  N.  2,  23,  N.  6.  Auch  hier  hat  der  Herausgeber  den  Text
sinnwidrig  construiert.  Dont  me  fait  cliis  hon»  entendre  (der  Kläger)  que  chius
hom  (der  Beklagte)  qui  chi  est  (pour  non  et  pur  surnon)  ni  vollons  nient  pierdre,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.