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B r ii n n e r
geltend macht, ein gleichsam vertragsmässiger Rechtsanspruch
erwächst ').
Eine Anwendung des Princips der Wortinterpretation liegt in
der Bestimmung, dass der Kläger in seiner Klage den Namen des
Beklagten genau bezeichnen musste. Nach den Formeln bei Jean
d'Ibelin zu schliessen, musste der Gegner stets de nom et de surnom
genannt werden. Wurde an Stelle des wahren Namens ein anderer
gesetzt oder der Namen unrichtig, sei es auch nur mit
unscheinbarer Änderung der üblichen Form ausgesprochen, so war
die betreffende Rede wirkungslos; der Kläger wurde mit der Klage
abgewiesen, mochte es auch für den Gegner und die Dingleute aus
den sonstigen Umständen noch so klar hervorgehen, wer in Wahrheit
damit gemeint sei. Was von der Klage, gilt überhaupt von allen
Processreden, in welchen Namen zu nennen waren. Gemildert war
das strenge Recht, wo man die Folgen des Irrthums im Namen
dadurch ausscldiessen konnte, dass man der Benennung des Gegners
die Clausei beilugte: Sollte er sich aber anders nennen, so will ich
darum mein Recht nicht verloren haben a ), oder auch: Wegen des
Namens und Beinamens soll mir kein Schaden erwachsen 3).
1) Beaum. XL1V, 46, 47.
2 ) So nach dem Rechte der Landschaft Beauvoisis. Nach Beaumanoir LXIV, 5 präsentiert
man sich zum gerichllichen Zweikampf mit den Worten: Sire vesei Pierres
qui se presente par devant vous . . . por tant comme il doit a le jornee d*ui contre
Jchan de tel liu, et s'il se fesoit autrement apeler, ne vaurroit pas por ce Pierres
perdrc . . Die Präsentationsformel wird hier von einem Vorsprecher gesprochen.
Mit Unrecht schliesst Beugnot die typisch herausgehobenen Worte aus der Formel
aus, indem er sie nicht als directe Rede bezeichnet. Sil le fesoit autrement apeler
in LXIV, 4 ist wohl nur ein Druckfehler. Beaumanoir will nicht etwa den Wortlaut
der Formel durch die Bemerkung unterbrechen, dass eine Namenverwechslung
nichts zu bedeuten habe; er legt jene Worte dem Vorsprecher als Vorbehalt in
den Mund. Aus dem Vorbehalte aber folgt, dass ohne ihn der Irrthum im Namen
sachfällig macht. Vgl. für das deutsche Recht: Siegel, Gefahr 42 ff. und Note 143.
Der Schwörende fiel nicht mit seinem Eide, wenn er den Gegner unrichtig benannte,
falls er die Clausel beifügte : 'oder wie er immer heissen möge*.
3 ) Diesen Vorbehalt gestattet das Recht der Stadt Lille. Der Vorsprecher des Klägers
mag der Bezeichnung des Beklagten die Worte beifügen pour non et pour
surnon nous ni vollons nient pierdre’. Roisin Franchises . . de Lille, hrsgg.
von Brun - Lavainne 22, N. 2, 23, N. 6. Auch hier hat der Herausgeber den Text
sinnwidrig construiert. Dont me fait cliis hon» entendre (der Kläger) que chius
hom (der Beklagte) qui chi est (pour non et pur surnon) ni vollons nient pierdre,