Wort und Form im altfranzösischen Process.
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Der Grundsatz der Wortinterpretation iiussert sich nach zwei
Seiten hin. Er schliesst ein positives und ein negatives Moment in
sich. Wenn Ausdruck und Absicht des Redenden sich nicht decken,
so gilt, was gesagt aber nicht gewollt, oder nicht in dem Umfang
gewollt wurde. Andererseits gilt nicht, was gewollt, aber nicht ausdrücklich
gesagt worden ist. Das Wort allein entscheidet, auch
wenn die Dingleute und der Gegner mit Bestimmtheit entnehmen
können, dass und in wiefern das Gesagte nicht der Ausdruck des
Gewollten ist >).
Den Ausspruch: On juge selonc ce qui est dit non pas selonc
les ententions, welcher das Princip der Wortinterpretation in sich
schliesst, knüpft Beaumanoir au die Erzählung eines concreten
Rechtsfalles. Peter hatte ein Gut durch Retract an sich gebracht
und zwar Namens seiner Frau, die mit dem Verkäufer im dritten
Grade verwandt war. Ihm gegenüber tritt hierauf Hans als Retrahent
auf. Peter antwortet auf dessen Retractsklage: Se voz prove's qne
voz soies du lignage, je voll bien que voz Vemportds (sc. l’eritage)
par le bourse. Die Rede war ungenau. Peter hätte, um seiner
Sache sicher zu sein, sagen müssen — was er auch offenbar meinte
— se voz provds que voz soies plus prochains que me ferne . .,
dann mögt ihr das Gut gegen Erstattung des Kaufpreises an Euch
ziehen. Der Kläger erbot sich auf jene Äusserung hin, zum Beweise
seiner Verwandtschaft mit dem Verkäufer. Nachdem Hans bewiesen,
dass er im vierten Grade mit demselben verwandt sei, glaubte Peter
die Herausgabe des Gutes wegen der näheren Verwandtschaft seiner
Frau verweigern zu können. Hans klammert sich an den Wortlaut
der ursprünglichen Erklärung des Gegners und nur der Umstand,
dass die Zustimmung der Frau zu jenem Zugeständnisse mangelte,
schützt den Beklagten vor der Durchführung des Retracts. Beaumanoir
vergisst aber nicht hinzuzufügen, dass Peter, falls Hans darauf
bestände, verpflichtet wäre, ihm das Interesse am Retract, d. i. den
die Verkaufsumme übersteigenden Schätzungswerth des Gutes zu
bezahlen. Der Fall zeigt deutlich, wie der Wortlaut der Parteirede
das streitige Rechtsverhältniss in seinem Bestände consumiert, so
dass dem Gegner aus einer misslungenen Erklärung, falls er sie
*) Ihering, Geist des römischen Rechts II 1 *, 476.