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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  und  Form  im  altfranzösischen  Process.

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Der  Grundsatz  der  Wortinterpretation  iiussert  sich  nach  zwei
Seiten  hin.  Er  schliesst  ein  positives  und  ein  negatives  Moment  in
sich.  Wenn  Ausdruck  und  Absicht  des  Redenden  sich  nicht  decken,
so  gilt,  was  gesagt  aber  nicht  gewollt,  oder  nicht  in  dem  Umfang
gewollt  wurde.  Andererseits  gilt  nicht,  was  gewollt,  aber  nicht  ausdrücklich ­
  gesagt  worden  ist.  Das  Wort  allein  entscheidet,  auch
wenn  die  Dingleute  und  der  Gegner  mit  Bestimmtheit  entnehmen
können,  dass  und  in  wiefern  das  Gesagte  nicht  der  Ausdruck  des
Gewollten  ist  >).
Den  Ausspruch:  On  juge  selonc  ce  qui  est  dit  non  pas  selonc
les  ententions,  welcher  das  Princip  der  Wortinterpretation  in  sich
schliesst,  knüpft  Beaumanoir  au  die  Erzählung  eines  concreten
Rechtsfalles.  Peter  hatte  ein  Gut  durch  Retract  an  sich  gebracht
und  zwar  Namens  seiner  Frau,  die  mit  dem  Verkäufer  im  dritten
Grade  verwandt  war.  Ihm  gegenüber  tritt  hierauf  Hans  als  Retrahent
auf.  Peter  antwortet  auf  dessen  Retractsklage:  Se  voz  prove's  qne
voz  soies  du  lignage,  je  voll  bien  que  voz  Vemportds  (sc.  l’eritage)
par  le  bourse.  Die  Rede  war  ungenau.  Peter  hätte,  um  seiner
Sache  sicher  zu  sein,  sagen  müssen  —  was  er  auch  offenbar  meinte
—  se  voz  provds  que  voz  soies  plus  prochains  que  me  ferne  .  .,
dann  mögt  ihr  das  Gut  gegen  Erstattung  des  Kaufpreises  an  Euch
ziehen.  Der  Kläger  erbot  sich  auf  jene  Äusserung  hin,  zum  Beweise
seiner  Verwandtschaft  mit  dem  Verkäufer.  Nachdem  Hans  bewiesen,
dass  er  im  vierten  Grade  mit  demselben  verwandt  sei,  glaubte  Peter
die  Herausgabe  des  Gutes  wegen  der  näheren  Verwandtschaft  seiner
Frau  verweigern  zu  können.  Hans  klammert  sich  an  den  Wortlaut
der  ursprünglichen  Erklärung  des  Gegners  und  nur  der  Umstand,
dass  die  Zustimmung  der  Frau  zu  jenem  Zugeständnisse  mangelte,
schützt  den  Beklagten  vor  der  Durchführung  des  Retracts.  Beaumanoir ­
  vergisst  aber  nicht  hinzuzufügen,  dass  Peter,  falls  Hans  darauf
bestände,  verpflichtet  wäre,  ihm  das  Interesse  am  Retract,  d.  i.  den
die  Verkaufsumme  übersteigenden  Schätzungswerth  des  Gutes  zu
bezahlen.  Der  Fall  zeigt  deutlich,  wie  der  Wortlaut  der  Parteirede
das  streitige  Rechtsverhältniss  in  seinem  Bestände  consumiert,  so
dass  dem  Gegner  aus  einer  misslungenen  Erklärung,  falls  er  sie

*)  Ihering,  Geist  des  römischen  Rechts  II 1 *,  476.
            
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