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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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Brunner

durch  Missesprechen  oder  sonst  durch  irgend  einen  processualen
Schritt  —  et  l  en  voit-on  molt  sovent  perdre  ou  par  mesparler
ou  par  autres  errementz  ')■  Der  Verfasser  des  Conseil  warnt  liiemit
vor  meineidigem  Beschwören  echter  Noth,  die  Vergeltung  werde  in
der  Form  des  Missesprechens  oder  anderer  Verstösse  nicht  ausbleiben.
  Er  kann  sich  der  Überzeugung  nicht  entschlagen,  dass  die
Fährlichkeiten  des  Processes  mitunter  das  offenbare  Recht  zum
Falle  bringen,  findet  sich  aber  mit  derselben  dadurch  ab,  dass  dieses
Geschick  zumal  diejenigen  treffe,  die  es  irgendwie  z.  B.  durch  einen
Meineid  über  echte  Noth  mit  Gott  verdorben  haben 3 ).
Wenn  ein  Verstoss  geschehen,  ein  Fehler  begangen  worden,
so  war  es  Sache  desjenigen,  der  einen  Vortheil,  ein  Recht  daraus
herleiten  wollte,  die  Folgen  geltend  zu  machen,  die  Partei,  die  missegesprochen ­
  oder  missegethan,  bei  ihrer  Blosse  zu  fassen,  prendre  d
point,  u  la  parole 3 ),  reprendre  4 ),  acoisonner 5 ),  occasionare 6 ).Demnach ­
  war  die  Geltendmachung  des  Formalismus  entweder  dem  Gerichte
oder  dem  Gegner  anheimgestellt.  Das  erste  war  der  Fall,  wenn  das
Gericht  einen  selbstständigen  Anspruch  auf  Busse  wegen  des  Formfehlers ­
  hatte.  Dann  trat  der  Bailli,  oder  der  Prevöt  oder  sonst  ein
Beamter  des  Gerichtsherrn,  wenn  nicht  dieser  selbst,  auf  und  verlangte ­
  von  den  Dingleuten  ein  Urtheil  wegen  der  verwirkten  Busse  7 ).
Dass^diese  Bussen  keine  unbedeutende  Einkommenquelle  bildeten,

*)  De  Font.  V,  §.  7.  Fehlgegriffen  ist  Marniers  Erklärung  des  mesparler 5  p.  39.
N.  6:  Male  parabolari,  parier  mal,  mentir  pour  tromper.  Er  verweist  auf
De  Font.  XI,  8:  Li  mesparlers  de  l'emparlier 5  eine  Stelle,  welche  die  beste  Stütze
zur  Widerlegung  seiner  Erklärung  bietet.
2 )  Die  Kirche  hatte  die  Ordalien  1213  verboten.  Mit  Ausnahme  des  Zweikampfes  sind
sie  verhältnissmässig  rasch  aus  dem  französischen  Processe  gewichen.  Allein  der
Gedanke  an  ein  unmittelbares  Eingreifen  der  Gottheit  in  einzelne  Stadien  des
Processes  ist  geblieben.  Nebenbei  sei  es  bemerkt,  dass  man  sich  auch  die  aus  dem
römisch-canonischen  Processe  entlehnte  Tortur  als  ein  Ordal  zurecht  legte.  Et
s’il  se  peut  passer  sans  faire  confession  en  la  gehenne  .  .  il  se  sauveroit  et  il
apparestroit  bien,  que  Dieu  monlreroit  miracles  pour  luy.T.A.Cout.  de  Bret.ch.101.
3 )  Bei  Jean  d’I  b  e  I  in  passim.
*)  In  den  Raisons  et  Articles  de  Saint  Dizier,  bei  Roisin  und  anderwärts.
5 )  Beaumanoir  LXIV,  11,  i.  f.  Lauriere  Glossaire  du  droit  frangois  7.
6 )  Oft  in  den  anglonorm.  Quellen.  Stat.  of  Mariebridge  c.  11,  Fleta  (ed.  Seiden)  147,
vgl.  Reeves  Ilistory  of  the  Englisch  Law  II,  70  und  unten  S.  31,  N.  4,  S.  32,  N.  I.
7 )  Roisin  33,  N.  10:  .  .  .  en  kiece  en  LX  sous,  s’il  y  va  sans  congiet  de  signeur
se  sires  Pen  reprent  et  qu’il  soit  tournet  en  jugement  sour  eschevins.Cf.I.c.  29  N.5.
            
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