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Brunner
durch Missesprechen oder sonst durch irgend einen processualen
Schritt — et l en voit-on molt sovent perdre ou par mesparler
ou par autres errementz ')■ Der Verfasser des Conseil warnt liiemit
vor meineidigem Beschwören echter Noth, die Vergeltung werde in
der Form des Missesprechens oder anderer Verstösse nicht ausbleiben.
Er kann sich der Überzeugung nicht entschlagen, dass die
Fährlichkeiten des Processes mitunter das offenbare Recht zum
Falle bringen, findet sich aber mit derselben dadurch ab, dass dieses
Geschick zumal diejenigen treffe, die es irgendwie z. B. durch einen
Meineid über echte Noth mit Gott verdorben haben 3 ).
Wenn ein Verstoss geschehen, ein Fehler begangen worden,
so war es Sache desjenigen, der einen Vortheil, ein Recht daraus
herleiten wollte, die Folgen geltend zu machen, die Partei, die missegesprochen
oder missegethan, bei ihrer Blosse zu fassen, prendre d
point, u la parole 3 ), reprendre 4 ), acoisonner 5 ), occasionare 6 ).Demnach
war die Geltendmachung des Formalismus entweder dem Gerichte
oder dem Gegner anheimgestellt. Das erste war der Fall, wenn das
Gericht einen selbstständigen Anspruch auf Busse wegen des Formfehlers
hatte. Dann trat der Bailli, oder der Prevöt oder sonst ein
Beamter des Gerichtsherrn, wenn nicht dieser selbst, auf und verlangte
von den Dingleuten ein Urtheil wegen der verwirkten Busse 7 ).
Dass^diese Bussen keine unbedeutende Einkommenquelle bildeten,
*) De Font. V, §. 7. Fehlgegriffen ist Marniers Erklärung des mesparler 5 p. 39.
N. 6: Male parabolari, parier mal, mentir pour tromper. Er verweist auf
De Font. XI, 8: Li mesparlers de l'emparlier 5 eine Stelle, welche die beste Stütze
zur Widerlegung seiner Erklärung bietet.
2 ) Die Kirche hatte die Ordalien 1213 verboten. Mit Ausnahme des Zweikampfes sind
sie verhältnissmässig rasch aus dem französischen Processe gewichen. Allein der
Gedanke an ein unmittelbares Eingreifen der Gottheit in einzelne Stadien des
Processes ist geblieben. Nebenbei sei es bemerkt, dass man sich auch die aus dem
römisch-canonischen Processe entlehnte Tortur als ein Ordal zurecht legte. Et
s’il se peut passer sans faire confession en la gehenne . . il se sauveroit et il
apparestroit bien, que Dieu monlreroit miracles pour luy.T.A.Cout. de Bret.ch.101.
3 ) Bei Jean d’I b e I in passim.
*) In den Raisons et Articles de Saint Dizier, bei Roisin und anderwärts.
5 ) Beaumanoir LXIV, 11, i. f. Lauriere Glossaire du droit frangois 7.
6 ) Oft in den anglonorm. Quellen. Stat. of Mariebridge c. 11, Fleta (ed. Seiden) 147,
vgl. Reeves Ilistory of the Englisch Law II, 70 und unten S. 31, N. 4, S. 32, N. I.
7 ) Roisin 33, N. 10: . . . en kiece en LX sous, s’il y va sans congiet de signeur
se sires Pen reprent et qu’il soit tournet en jugement sour eschevins.Cf.I.c. 29 N.5.