Wort und Form iin altfranzösischen Process.
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entbehrliche Eigenschaft eines Vorsprechers qu’il sace souffrir et escouter
sans courous, car li lions courouchies pert legerement son
propos ‘)- Es galt für erlaubt und in gewissen Fällen für geboten,
den Gegner absichtlich in die Hitze zu treiben, damit er sich im Augenblick
der Erregung eine Blosse gebe oder einen beabsichtigten
Angriff übersehe.
Philipp von Navarra, einer von den orientalischen Juristen,
welche die Assises der Haute Cour von Jerusalem bearbeitet haben,
malt die Fährlichkeiten des Processes in folgendem Bilde aus. Wer
vor Gericht um sein Leben oder Erbe streitet, der trägt seinen Kopf
im Schooss und sein Erbe auf der flachen Hand. Denn manchmal ist
man schlecht berathen, stellt seine Anträge, gibt seine Antwort
schlecht oder erhält durch ein Missverständnis oder Unkenntnis der
Streitsache oder sonst aus einem Grunde ein ungünstiges Urtheil.
Das geschieht aber ebenso leicht, wie dass, was man im Schoosse
trägt, entgleitet, was man auf der Hand hält, verstreut wird. (Et
coment que ce soit, de legier peut cheir ce que est ou geron et ce
de la paume espandre.) 2 )
Bezeichnend für die Stellung der Parteien vor Gericht ist eine
Äusserung bei De Fontaines, eine Äusserung, welche den Gedanken
nahe legt, als habe man die Gefahren, welche das strenge Recht des
Processes mit sich führt, nach Art der Ordalien aufgefasst. Sie verständlich
zu machen gilt es etwas weit auszuholen. Die vor Gericht
geladene Partei kann nach dem Rechte von Vermandois wegen
echter Noth (essoine) Vertagung des Verfahrens verlangen, contremander
son jour 3 ). Doch ist sie eventuell verpflichtet, die Essoine
durch ihren Eid zu erhärten. Diesen Eid kann der Gegner nicht anfechten.
Er ist unscheltbar. Man bat ihn nur vor Gott und seinem
Gewissen zu vertreten. Wer aber eine Essoine fälschlich vorschützt
und beschwört, entzieht sich nach De Fontaines’ Auffassung
Gottes Beistand für den Rechtstreit, möge seine Sache auch noch
so gerecht sein. Darum sehe man häufig Leute ihr Recht verlieren
f) Beauin. V, 10.
2 ) Phil, de Nav. eh. 17. ßeugnot, Ass. de Jer. 1, 492, fast wörtlich wiederholt im
Ahregc du Livre des Assises des Bourgeois Il eme part. eh. 30. Beug. Ass. II,
S. 343 i. f.
3 ) Cf. Stein-Warnkönig Franz. St. u. R. G. 111. 208 ff. Schaffner Rechtsverfassung
Frankreichs III, ö0,‘> ff.