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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  und  Form  iin  altfranzösischen  Process.

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entbehrliche  Eigenschaft  eines  Vorsprechers  qu’il  sace  souffrir  et  escouter
  sans  courous,  car  li  lions  courouchies  pert  legerement  son
propos  ‘)-  Es  galt  für  erlaubt  und  in  gewissen  Fällen  für  geboten,
den  Gegner  absichtlich  in  die  Hitze  zu  treiben,  damit  er  sich  im  Augenblick ­
  der  Erregung  eine  Blosse  gebe  oder  einen  beabsichtigten
Angriff  übersehe.
Philipp  von  Navarra,  einer  von  den  orientalischen  Juristen,
welche  die  Assises  der  Haute  Cour  von  Jerusalem  bearbeitet  haben,
malt  die  Fährlichkeiten  des  Processes  in  folgendem  Bilde  aus.  Wer
vor  Gericht  um  sein  Leben  oder  Erbe  streitet,  der  trägt  seinen  Kopf
im  Schooss  und  sein  Erbe  auf  der  flachen  Hand.  Denn  manchmal  ist
man  schlecht  berathen,  stellt  seine  Anträge,  gibt  seine  Antwort
schlecht  oder  erhält  durch  ein  Missverständnis  oder  Unkenntnis  der
Streitsache  oder  sonst  aus  einem  Grunde  ein  ungünstiges  Urtheil.
Das  geschieht  aber  ebenso  leicht,  wie  dass,  was  man  im  Schoosse
trägt,  entgleitet,  was  man  auf  der  Hand  hält,  verstreut  wird.  (Et
coment  que  ce  soit,  de  legier  peut  cheir  ce  que  est  ou  geron  et  ce
de  la  paume  espandre.)  2 )
Bezeichnend  für  die  Stellung  der  Parteien  vor  Gericht  ist  eine
Äusserung  bei  De  Fontaines,  eine  Äusserung,  welche  den  Gedanken
nahe  legt,  als  habe  man  die  Gefahren,  welche  das  strenge  Recht  des
Processes  mit  sich  führt,  nach  Art  der  Ordalien  aufgefasst.  Sie  verständlich ­
  zu  machen  gilt  es  etwas  weit  auszuholen.  Die  vor  Gericht
geladene  Partei  kann  nach  dem  Rechte  von  Vermandois  wegen
echter  Noth  (essoine)  Vertagung  des  Verfahrens  verlangen,  contremander
  son  jour  3 ).  Doch  ist  sie  eventuell  verpflichtet,  die  Essoine
durch  ihren  Eid  zu  erhärten.  Diesen  Eid  kann  der  Gegner  nicht  anfechten. ­
  Er  ist  unscheltbar.  Man  bat  ihn  nur  vor  Gott  und  seinem
Gewissen  zu  vertreten.  Wer  aber  eine  Essoine  fälschlich  vorschützt ­
  und  beschwört,  entzieht  sich  nach  De  Fontaines’  Auffassung
Gottes  Beistand  für  den  Rechtstreit,  möge  seine  Sache  auch  noch
so  gerecht  sein.  Darum  sehe  man  häufig  Leute  ihr  Recht  verlieren

f)  Beauin.  V,  10.
2 )  Phil,  de  Nav.  eh.  17.  ßeugnot,  Ass.  de  Jer.  1,  492,  fast  wörtlich  wiederholt  im
Ahregc  du  Livre  des  Assises  des  Bourgeois  Il eme  part.  eh.  30.  Beug.  Ass.  II,
S.  343  i.  f.
3 )  Cf.  Stein-Warnkönig  Franz.  St.  u.  R.  G.  111.  208  ff.  Schaffner  Rechtsverfassung ­
  Frankreichs  III,  ö0,‘>  ff.
            
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