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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  und  Form  im  altfranzösischen  Process.

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diugung,  die  der  fehlerhaften  Erklärung  die  Spitze  abbricht,  weil  sie
selbe  nicht  als  indirecte  Verweigerung  sofortiger  Klagbeantwortung,
nicht  als  Ungehorsam  wider  die  Schöffen  erscheinen  lässt,  wird  in
ihrer  Rechtsgiltigkeit  vom  Bailli  bestritten.  Es  fruchte  jenem  nichts,
dass  er  nachträglich  die  Fristgewährung  nur  als  Gunst  beansprucht
habe,  denn  ursprünglich  habe  er  die  Frist  ohne  jeden  Zusatz  verlangt. ­
  Die  Schöffen  von  Ypern  theilen  die  Auffassung  des  Bailli,  sie
erklären  die  nachträgliche  Verbesserung  der  ursprünglich  fehlerhaften ­
  Erklärung  für  unwirksam.  Demengins  habe  sich  gegen  das
Urtheil  der  Schöffen-  vergangen,  indem  er  joar  de  conseil  begehrte,
als  ihm  die  Beantwortung  der  Klage  abverlangt  wurde.  Er  sei  daher  in
eineBusse  von  60  Pfund  gegen  den  Gerichtsherrn  und  von  je  10  Pfund
gegen  jeden  der  Schöffen  verfallen,  mit  welchen  damals  das  Gericht
besetzt  war.
In  dieselbe  Busse  wurde  aus  gleichem  Grunde  in  einem  anderen ­
  Processe  der  Beklagte  Jehansons  Berangons  verurtheilt.  Die
Schöffen  hiessen  ihn  die  Klage  beantworten.  Er  aber  bat,  man  möge
ihm  einen  Tag  geben,  bis  zu  welchem  er  sich  mit  Conseil  versehen
werde,  por  quoy  il  puist  seurement  respondre.  Zugleich  verlangte
er  ein  Urtheil  darüber,  ob  ihm  diese  Frist  von  Rechtswegen  gebühre.
Das  war  ein  Widerspruch  gegen  den  Befehl  der  Schöffen.  Ohne  sich
von  der  Stelle  begeben  zu  haben,  besann  sich  Jehanson  sofort
eines  Besseren  und  gab  die  verlangte  Erklärung  auf  die  Klage  ab.
Trotzdem  machte  der  Bailli  den  Anspruch  auf  die  Ungehorsamsbusse
geltend.  Der  Beklagte  dit  quil  ne  c’est  de  rien  mesf'ais  pour  tunt,
qnar  il  estoit  encore  en  la  piessc  de  terre  et  si  respondist  puis  ii
ln  demande.  Der  Bailli  repliciert,  Jehanson  habe  missegethan  ungeachtet ­
  er  ohne  Änderung  des  Platzes  2 )  die  verlangte  Antwort  gab,
denn  er  hätte  diese  früher  verweigert,  und  was  er  einmal  gesprochen,

1)  Olim  II,  771.  K.  114.
2 )  Die  Betonung 1  dieses  Momentes  erkläre  ich  mir  daraus,  dass  der  Beklagte  überhaupt ­
  auf  das  die  Antwort  heischende  Urtheil,  seihe  unverrückten  Fusses  ,  ohne
den  Platz  zu  verlassen,  abgeben  musste.  Eine  Besserung  des  gesprochenen  Wortes
war  auch  trotz  Beibehaltung  der  anfänglichen  Stellung  nicht  gestattet.  Nur  wenn
Jehanson  sofort  auf  das  Urtheil  hin  geantwortet  hätte,  wäre  die  Beobachtung  auch
dieser  Formvorschrift  in  Frage  gekommen.  Hier  ist  sie  irrelevant,  weil  der  Bailli
nicht  wegen  formwidriger  Antwort,  sondern  wegen  Verweigerung  der  Antwort,
begangen  durch  die  Bitte  um  jour  de  conseil.  den  Anspruch  auf  Busse  erhebt.
            
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