Wort und Form im altfranzösischen Process.
679
diugung, die der fehlerhaften Erklärung die Spitze abbricht, weil sie
selbe nicht als indirecte Verweigerung sofortiger Klagbeantwortung,
nicht als Ungehorsam wider die Schöffen erscheinen lässt, wird in
ihrer Rechtsgiltigkeit vom Bailli bestritten. Es fruchte jenem nichts,
dass er nachträglich die Fristgewährung nur als Gunst beansprucht
habe, denn ursprünglich habe er die Frist ohne jeden Zusatz verlangt.
Die Schöffen von Ypern theilen die Auffassung des Bailli, sie
erklären die nachträgliche Verbesserung der ursprünglich fehlerhaften
Erklärung für unwirksam. Demengins habe sich gegen das
Urtheil der Schöffen- vergangen, indem er joar de conseil begehrte,
als ihm die Beantwortung der Klage abverlangt wurde. Er sei daher in
eineBusse von 60 Pfund gegen den Gerichtsherrn und von je 10 Pfund
gegen jeden der Schöffen verfallen, mit welchen damals das Gericht
besetzt war.
In dieselbe Busse wurde aus gleichem Grunde in einem anderen
Processe der Beklagte Jehansons Berangons verurtheilt. Die
Schöffen hiessen ihn die Klage beantworten. Er aber bat, man möge
ihm einen Tag geben, bis zu welchem er sich mit Conseil versehen
werde, por quoy il puist seurement respondre. Zugleich verlangte
er ein Urtheil darüber, ob ihm diese Frist von Rechtswegen gebühre.
Das war ein Widerspruch gegen den Befehl der Schöffen. Ohne sich
von der Stelle begeben zu haben, besann sich Jehanson sofort
eines Besseren und gab die verlangte Erklärung auf die Klage ab.
Trotzdem machte der Bailli den Anspruch auf die Ungehorsamsbusse
geltend. Der Beklagte dit quil ne c’est de rien mesf'ais pour tunt,
qnar il estoit encore en la piessc de terre et si respondist puis ii
ln demande. Der Bailli repliciert, Jehanson habe missegethan ungeachtet
er ohne Änderung des Platzes 2 ) die verlangte Antwort gab,
denn er hätte diese früher verweigert, und was er einmal gesprochen,
1) Olim II, 771. K. 114.
2 ) Die Betonung 1 dieses Momentes erkläre ich mir daraus, dass der Beklagte überhaupt
auf das die Antwort heischende Urtheil, seihe unverrückten Fusses , ohne
den Platz zu verlassen, abgeben musste. Eine Besserung des gesprochenen Wortes
war auch trotz Beibehaltung der anfänglichen Stellung nicht gestattet. Nur wenn
Jehanson sofort auf das Urtheil hin geantwortet hätte, wäre die Beobachtung auch
dieser Formvorschrift in Frage gekommen. Hier ist sie irrelevant, weil der Bailli
nicht wegen formwidriger Antwort, sondern wegen Verweigerung der Antwort,
begangen durch die Bitte um jour de conseil. den Anspruch auf Busse erhebt.