Berufung auf die Lehnshoheit des Königs von England nicht gehört
werden solle. Das Parlament entscheidet nach dem Verlangen des
Klägers. Tandem auditis hinc inde propositis cum ante advocacionem
liujusmodi (vor der Berufung auf die Lehnshoheit des englischen
Königs, die, wenn zulässig, eine Änderung des Forums nach
sich gezogen hätte) dictus B. simpliciter negavisset, judicatum
fuit, quod dictus B. non liaberet reditum (in curiam regis Angl.)
quem petebat, sed admitterentur ad probandum feodum suum
abbhs et conventus predicti.
Zwei lehrreiche Anwendungsfälle finden sich in den Raisons
et Articles ... de Saint Dizier, welche Graf Beugnot im Anhang
des 2. Bandes der Olim abgedruckt hat. Die Stadt Saint Dizier
(ddp. de la Haute-Marne, arrond. de Vassy) hatte die flandrische
Stadt Ypern zum Oberhof. Waren die Schöffen von S. Dizier in
einem einzelnen Falle des Rechtes nicht weise, so sandten sie ihre
Boten nach dem fernen Ypern, um sich von den dortigen Schöffen
sagen zu lassen was Rechtens sei *). Aus der Sammlung dieser Anfragen
und der darauf hin ergangenen Urtheile glaube ich hier für
unseren Gegenstand um so eher schöpfen zu dürfen als das flandrische
Recht mit dem französischen im allgemeinen dieselbe Reclitsentwickelung
durchgemacht hat und das Recht von Ypern, mit welchem
S. Dizier bewidmet war, in dem hier in Betracht kommenden
Puncte mit dem französischen Rechte völlig übereinstimmt.
Vor den Schöffen von S. Dizier stand im Jahre 1344 Demengins,
ein Bürger dieser Stadt als Vertreter der beklagten Partei zu
Recht. Das Gericht trug ihm durch Urtheil auf, die Klage zu beantworten.
Voreilig beanspruchte er darauf hin anstatt zu antworten,
jour de conseil und zwar ohne jeden Vorbehalt, tout simplement.
Sofort erklärte ihn der Bailli für bussfällig, weil er dem Urtheil
der Schöffen zuwider gehandelt habe que il est aleiz contre rapport
des eschevins. Demengins entgegnet, die Busse treffe nicht ihn,
den Vertreter, sondern seine Mündel, falls überhaupt eine solche
verwirkt sei. Übrigens habe er ja nachträglich erklärt, er verlange
die Frist nur, se bonnement il le povoit avoir et non autrement.
Diese Wandelung des gesprochenen Wortes, die Zufügung einer Be-*)
Beugnot, Notes zu Olim II. 899 fl*.
2 ) Olim II, 744. N. 56.