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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Berufung  auf  die  Lehnshoheit  des  Königs  von  England  nicht  gehört
werden  solle.  Das  Parlament  entscheidet  nach  dem  Verlangen  des
Klägers.  Tandem  auditis  hinc  inde  propositis  cum  ante  advocacionem
  liujusmodi  (vor  der  Berufung  auf  die  Lehnshoheit  des  englischen ­
  Königs,  die,  wenn  zulässig,  eine  Änderung  des  Forums  nach
sich  gezogen  hätte)  dictus  B.  simpliciter  negavisset,  judicatum
fuit,  quod  dictus  B.  non  liaberet  reditum  (in  curiam  regis  Angl.)
quem  petebat,  sed  admitterentur  ad  probandum  feodum  suum
abbhs  et  conventus  predicti.
Zwei  lehrreiche  Anwendungsfälle  finden  sich  in  den  Raisons
et  Articles  ...  de  Saint  Dizier,  welche  Graf  Beugnot  im  Anhang
des  2.  Bandes  der  Olim  abgedruckt  hat.  Die  Stadt  Saint  Dizier
(ddp.  de  la  Haute-Marne,  arrond.  de  Vassy)  hatte  die  flandrische
Stadt  Ypern  zum  Oberhof.  Waren  die  Schöffen  von  S.  Dizier  in
einem  einzelnen  Falle  des  Rechtes  nicht  weise,  so  sandten  sie  ihre
Boten  nach  dem  fernen  Ypern,  um  sich  von  den  dortigen  Schöffen
sagen  zu  lassen  was  Rechtens  sei  *).  Aus  der  Sammlung  dieser  Anfragen ­
  und  der  darauf  hin  ergangenen  Urtheile  glaube  ich  hier  für
unseren  Gegenstand  um  so  eher  schöpfen  zu  dürfen  als  das  flandrische ­
  Recht  mit  dem  französischen  im  allgemeinen  dieselbe  Reclitsentwickelung
  durchgemacht  hat  und  das  Recht  von  Ypern,  mit  welchem ­
  S.  Dizier  bewidmet  war,  in  dem  hier  in  Betracht  kommenden
Puncte  mit  dem  französischen  Rechte  völlig  übereinstimmt.
Vor  den  Schöffen  von  S.  Dizier  stand  im  Jahre  1344  Demengins,
  ein  Bürger  dieser  Stadt  als  Vertreter  der  beklagten  Partei  zu
Recht.  Das  Gericht  trug  ihm  durch  Urtheil  auf,  die  Klage  zu  beantworten. ­
  Voreilig  beanspruchte  er  darauf  hin  anstatt  zu  antworten,
jour  de  conseil  und  zwar  ohne  jeden  Vorbehalt,  tout  simplement.
Sofort  erklärte  ihn  der  Bailli  für  bussfällig,  weil  er  dem  Urtheil
der  Schöffen  zuwider  gehandelt  habe  que  il  est  aleiz  contre  rapport
des  eschevins.  Demengins  entgegnet,  die  Busse  treffe  nicht  ihn,
den  Vertreter,  sondern  seine  Mündel,  falls  überhaupt  eine  solche
verwirkt  sei.  Übrigens  habe  er  ja  nachträglich  erklärt,  er  verlange
die  Frist  nur,  se  bonnement  il  le  povoit  avoir  et  non  autrement.
Diese  Wandelung  des  gesprochenen  Wortes,  die  Zufügung  einer  Be-*)

  Beugnot,  Notes  zu  Olim  II.  899  fl*.
2 )  Olim  II,  744.  N.  56.
            
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