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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  und  Form  im  altfrunzösischen  Process.

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Die  Vergleichung  beider  Texte  zeigt,  dass  Crestien  die
Kenntniss-  der  in  Frage  kommenden  Rechtssätze  in  höherem  Grade
glaubte  voraussetzen  zu  dürfen,  als  dies  hei  Hart  mann  von  Aue
der  Fall  ist,  welcher  minder  dramatisch,  weitläufig  erklärt,  wo  jener
nur  leise  andeutet.  Nach  der  Motivierung  zu  scliliessen,  die  Hartmann ­
  dem  König  in  den  Mund  legt,  setzt  der  deutsche  Dichter
bereits  die  Möglichkeit  einer  Wandelung  des  eigenen  Wortes  unter
bestimmten  Bedingungen  voraus,  deren  Nichtvorhandensein  im  vorliegenden ­
  Falle  ausdrücklich  betont  wird.  Der  französische  Xext
stellt  in  dieser  Beziehung  noch  auf  dem  Standpuncte  des  strengeren
und  älteren  Rechtes  ‘).
Auch  die  altfranzösische  Gerichtspraxis  bietet  einige,  wenn  auch
minder  durchschlagende  Beispiele  von  der  Anwendung  unseres
Rechtssatzes.  Die  Olim  2)  enthalten  ein  Urtheil  aus  dem  Jahre
1273  über  folgenden  Rechtsfall.  Abbas  et  conventusBrantohn.cnsis
  klagen  gegen  Bernardus  de  Bordelia  super  feodo  castri  Bordelle, ­
  welches  das  Kloster  als  ihm  gehörig  in  Anspruch  nimmt.  Nach
längerer  Gegenrede  negiert  der  Beklagte  schlechtweg,  dass  die  streitige
BurgLehen  der  Kläger  sei,  aber  nachträglich  post  negacionem  hujusmodi
  erklärt  er  sie  vom  König  von  England  zu  Lehen  zu  haben,  und
verlangt,  vor  dessen  Gericht  gestellt  zu  werden.  Der  Vertreter  der  klagenden ­
  Partei,  die  sich  auf  jenen  einfachen  Widerspruch  hin  zum
Beweise  der  widersprochenen  Behauptung  erboten  hatte,  bestreitet
dass  der  Beklagte,  cum  simpliciter  negavisset,  nachträglich  noch
eine  andere  Erklärung  abgeben  konnte,  und  begehrt,  dass  seine  Partei
zum  angebotenen  Beweise  zugelassen,  der  Gegner  aber  mit  seiner

Verfahren,  eine  freiere  Beurtheilung  der  Streitsache  möglich  war,  nicht  aber,  wie
Sohin  in  einer  Recension  meiner  Abhandlung  polemisierend  annimmt,  dass  jede
Sache  daselbst  ex  aequitate  entschieden  wurde  (Ztsch.  für  R.  CJ,  VII,  146,  147).
Ob  dies  der  Fall  war,  bing  von  bestimmten  feststehenden  Voraussetzungen  oder
von  dem  Eingreifen  der  königlichen  Gewalt  ad  hoc  ab,  welche  moderieren  konnte,
1  \si  quid  .  .  secundum  gentilium  consuetudinem  crudclius  saucitum  esset’.  So
Hincmar,  epistola  de  online  palatii  c.  21,  Walter  Corp.  Jur.  Germ.  III,  767,  eine  in
jener  Abhandlung  übersehene  Stelle,  welche  der  dort  verfochtenen  Ansicht  eine
wesentliche  Stütze  bietet.
0  Die  englische  Nachdichtung  unseres  Stoffes  (Ritson  Ancient  English  metrical  romancees
  vol.  I.  168  v.  6740  ff.)  lässt  das  Motiv  des  Missesprechens  hier  vollständig ­
  fallen.  Der  Knoten  wird  vom  König  nicht  sowohl  gelöst  als  durchbauen.
8 )  I.  040,  N.  41.
            
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