Wort und Form im altfrunzösischen Process.
677
Die Vergleichung beider Texte zeigt, dass Crestien die
Kenntniss- der in Frage kommenden Rechtssätze in höherem Grade
glaubte voraussetzen zu dürfen, als dies hei Hart mann von Aue
der Fall ist, welcher minder dramatisch, weitläufig erklärt, wo jener
nur leise andeutet. Nach der Motivierung zu scliliessen, die Hartmann
dem König in den Mund legt, setzt der deutsche Dichter
bereits die Möglichkeit einer Wandelung des eigenen Wortes unter
bestimmten Bedingungen voraus, deren Nichtvorhandensein im vorliegenden
Falle ausdrücklich betont wird. Der französische Xext
stellt in dieser Beziehung noch auf dem Standpuncte des strengeren
und älteren Rechtes ‘).
Auch die altfranzösische Gerichtspraxis bietet einige, wenn auch
minder durchschlagende Beispiele von der Anwendung unseres
Rechtssatzes. Die Olim 2) enthalten ein Urtheil aus dem Jahre
1273 über folgenden Rechtsfall. Abbas et conventusBrantohn.cnsis
klagen gegen Bernardus de Bordelia super feodo castri Bordelle,
welches das Kloster als ihm gehörig in Anspruch nimmt. Nach
längerer Gegenrede negiert der Beklagte schlechtweg, dass die streitige
BurgLehen der Kläger sei, aber nachträglich post negacionem hujusmodi
erklärt er sie vom König von England zu Lehen zu haben, und
verlangt, vor dessen Gericht gestellt zu werden. Der Vertreter der klagenden
Partei, die sich auf jenen einfachen Widerspruch hin zum
Beweise der widersprochenen Behauptung erboten hatte, bestreitet
dass der Beklagte, cum simpliciter negavisset, nachträglich noch
eine andere Erklärung abgeben konnte, und begehrt, dass seine Partei
zum angebotenen Beweise zugelassen, der Gegner aber mit seiner
Verfahren, eine freiere Beurtheilung der Streitsache möglich war, nicht aber, wie
Sohin in einer Recension meiner Abhandlung polemisierend annimmt, dass jede
Sache daselbst ex aequitate entschieden wurde (Ztsch. für R. CJ, VII, 146, 147).
Ob dies der Fall war, bing von bestimmten feststehenden Voraussetzungen oder
von dem Eingreifen der königlichen Gewalt ad hoc ab, welche moderieren konnte,
1 \si quid . . secundum gentilium consuetudinem crudclius saucitum esset’. So
Hincmar, epistola de online palatii c. 21, Walter Corp. Jur. Germ. III, 767, eine in
jener Abhandlung übersehene Stelle, welche der dort verfochtenen Ansicht eine
wesentliche Stütze bietet.
0 Die englische Nachdichtung unseres Stoffes (Ritson Ancient English metrical romancees
vol. I. 168 v. 6740 ff.) lässt das Motiv des Missesprechens hier vollständig
fallen. Der Knoten wird vom König nicht sowohl gelöst als durchbauen.
8 ) I. 040, N. 41.