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Brunner
künstlicher Bedeutung hinaufgeschraubt und der Umstand, dass der
deutsche Process dieser Zeit an ähnlicher Uberwucherung krankte,
lässt darauf schliessen, dass wir es mit einer allgemeinen Erscheinung
dieser Culturepoche zu thun haben, fast möchte man sagen, mit
dem Scholasticismus in der Rechtsbildung.
Der Nachtheil einer übermässigen Anwendung des Formenwesens
liegt in der Gefahr begründet, welche das Dasein von Formvorschriften
an sich für den Rechtsgang hervorbringt. Die Wirkung
der Form (im jurist. Sinne des Wortes) besteht nämlich im allgemeinen
darin, dass ihre Ansserachtlassung rechtlich nachtheilige
Folgen mit sich führt. Nimmt die Partei eine proeessuale Handlung
vor, für welche das Recht eine bestimmte Form feststellt, so erreicht
sie, wenn sie die Form verletzt, die Absicht nicht, welche Sie erreichen
wollte. Die betreffende Rede oder Handlung ist für sie eine
wirkungslose. Man könnte sagen, eine ungiltige, wenn man dabei
nur das Ziel ins Auge fasst, das die Partei sich gesteckt hatte. Der
fehlerhafte Act wird aber, was sein Verhältniss zum weiteren Fortgang
des Proeesses betrifft, durchaus nicht etwa als ungeschehen
betrachtet. Was die Partei wider die Form gethan, gilt nicht als
ungethan, denn sie kann nach strengem Rechte den begangenen
Fehler nicht etwa dadurch gut machen, dass sie den Act wiederholt.
Das französische Recht drückt diesen Gedanken durch das Sprichwort
aus: Fantes valent exploits ')• Exploit oder esplet
bedeutet hier so viel wie errement, den processualen Act. Das
Urtheil wird gefällt selonc les erremens. Jede Partei hat vor Gericht
einen rechtlichen Auspruch auf die ihr als Kläger oder Beklagtem
zustehenden gerichtlichen Schritte. Hat sie bei einem derselben
wider die Form gefehlt, so kann sie die Handlung nicht wiederholen.
Das betreffende Exploit steht ihr nicht mehr offen und das Verfahren
i ) Siehe: Leroux de Lincy, Le Livre des Proverbes franfais II, 343 und Loy sei,
Institutes coutumieres, herausgeg. von D u p i n und L a b o u I a y e, Paris 1846, II, 111
(L. V, tit. 1, Nr. 8). Die Auslegung dieses Sprichwortes ist streitig. Lauriere
und Davot knüpfen meines Erachtens an eine hier nicht anwendbare Bedeutung
von exploit an. Der erste versteht die Vorladung, der zweite die gegen den Ausbleibenden
verhängte Verurtheilung darunter. (Vide Loysei I. c.) Der hier gegebene
Erklärungsversuch ist neu. Die Bedeutung von exploit als errement wird in den
Quellen vielfach bezeugt. Vgl. Dupin et Laboulaye, Glossaire de l’ancien droit fr. 36
c. 2: exploit, expletum= acte judiciaire; Ragueau, Lauriere(iloss. du droit fr.448.