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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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Brunner

künstlicher  Bedeutung  hinaufgeschraubt  und  der  Umstand,  dass  der
deutsche  Process  dieser  Zeit  an  ähnlicher  Uberwucherung  krankte,
lässt  darauf  schliessen,  dass  wir  es  mit  einer  allgemeinen  Erscheinung ­
  dieser  Culturepoche  zu  thun  haben,  fast  möchte  man  sagen,  mit
dem  Scholasticismus  in  der  Rechtsbildung.
Der  Nachtheil  einer  übermässigen  Anwendung  des  Formenwesens
  liegt  in  der  Gefahr  begründet,  welche  das  Dasein  von  Formvorschriften ­
  an  sich  für  den  Rechtsgang  hervorbringt.  Die  Wirkung
der  Form  (im  jurist.  Sinne  des  Wortes)  besteht  nämlich  im  allgemeinen ­
  darin,  dass  ihre  Ansserachtlassung  rechtlich  nachtheilige
Folgen  mit  sich  führt.  Nimmt  die  Partei  eine  proeessuale  Handlung
vor,  für  welche  das  Recht  eine  bestimmte  Form  feststellt,  so  erreicht
sie,  wenn  sie  die  Form  verletzt,  die  Absicht  nicht,  welche  Sie  erreichen ­
  wollte.  Die  betreffende  Rede  oder  Handlung  ist  für  sie  eine
wirkungslose.  Man  könnte  sagen,  eine  ungiltige,  wenn  man  dabei
nur  das  Ziel  ins  Auge  fasst,  das  die  Partei  sich  gesteckt  hatte.  Der
fehlerhafte  Act  wird  aber,  was  sein  Verhältniss  zum  weiteren  Fortgang ­
  des  Proeesses  betrifft,  durchaus  nicht  etwa  als  ungeschehen
betrachtet.  Was  die  Partei  wider  die  Form  gethan,  gilt  nicht  als
ungethan,  denn  sie  kann  nach  strengem  Rechte  den  begangenen
Fehler  nicht  etwa  dadurch  gut  machen,  dass  sie  den  Act  wiederholt.
Das  französische  Recht  drückt  diesen  Gedanken  durch  das  Sprichwort ­
  aus:  Fantes  valent  exploits  ')•  Exploit  oder  esplet
bedeutet  hier  so  viel  wie  errement,  den  processualen  Act.  Das
Urtheil  wird  gefällt  selonc  les  erremens.  Jede  Partei  hat  vor  Gericht ­
  einen  rechtlichen  Auspruch  auf  die  ihr  als  Kläger  oder  Beklagtem ­
  zustehenden  gerichtlichen  Schritte.  Hat  sie  bei  einem  derselben
wider  die  Form  gefehlt,  so  kann  sie  die  Handlung  nicht  wiederholen.
Das  betreffende  Exploit  steht  ihr  nicht  mehr  offen  und  das  Verfahren

i )  Siehe:  Leroux  de  Lincy,  Le  Livre  des  Proverbes  franfais  II,  343  und  Loy  sei,
Institutes  coutumieres,  herausgeg.  von  D  u  p  i  n  und  L  a  b  o  u  I  a  y  e,  Paris  1846,  II,  111
(L.  V,  tit.  1,  Nr.  8).  Die  Auslegung  dieses  Sprichwortes  ist  streitig.  Lauriere
und  Davot  knüpfen  meines  Erachtens  an  eine  hier  nicht  anwendbare  Bedeutung
von  exploit  an.  Der  erste  versteht  die  Vorladung,  der  zweite  die  gegen  den  Ausbleibenden ­
  verhängte  Verurtheilung  darunter.  (Vide  Loysei  I.  c.)  Der  hier  gegebene
Erklärungsversuch  ist  neu.  Die  Bedeutung  von  exploit  als  errement  wird  in  den
Quellen  vielfach  bezeugt.  Vgl.  Dupin  et  Laboulaye,  Glossaire  de  l’ancien  droit  fr.  36
c.  2:  exploit,  expletum=  acte  judiciaire;  Ragueau,  Lauriere(iloss.  du  droit  fr.448.
            
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