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Brunner
tigung findet. So lange die Gerichtsgewalt, obwohl an sich stark
construiert, bezüglich des Umfanges ihrer Wirksamkeit an feste und
enge Grenzen gewiesen war. hat sich vor Gericht die Herschaft der
Form in vollem Masse fühlbar gemacht. Als seit dem XIII. Jahrhundert
die Gewalt des Königs und seiner Beamten sich vergrössert,
verliert die Form allmählich ihr Gewicht und senkt sich die Wagschale
der richterlichen Autorität. Je mehr jene beseitigt wird, desto
mehr artet diese in willkürliche i) Polizeigewalt aus.
Vor richterlicher Bevormundung waren im altfranzösischen Process
die Parteien in ausgiebigster Weise geschützt. Es hing vollständig
von ihnen ab, wie sich der Gang der Verhandlung im Einzelnen
gestaltete. Nur auf ihr jedesmaliges Verlangen hin wurde das
Gericht thätig. Von Urtheil zu Urtheil schritt der Process vorwärts,
deren jedes durch die Aufforderung der Parteien hervorgerufen
wurde. Selbst das Beweisverfahren liegt zumeist in den Händen der
Streittheile und ist einer sachlichen Prüfung des Gerichts so gut wie
vollständig entrückt.
Wo die processführenden Parteien so sehr auf ihre eigene Thätigkeit
angewiesen waren, musste der Zwang derForm das Verfahren im
Geleise halten. Wie überhaupt im Rechtsleben erscheint sie auch im
Process gewissermassen als ein Damm, an welchem der Wille der rechtsuchenden
Parteien sich staut, vor dem er sich kräftigen, abklären
und seiner Tragweite bewusst werden muss, ehe er zu rechtlich gütigem
Ausdruck gelangen kann a).
Ein wesentliches Moment zur Erklärung des Formenwesens ist
für das germanische Recht und dessen Tochterrechte der objective
Charakter des Urtheils. In sich fertig und äusserlich abgeschlossen,
bieten die Reden und Handlungen der vor Gericht auftretenden
Personen sich den Dingleuten zur Beurtheilung dar. Diesen liegt
nichts ferner, als sich in das Innere derselben zu versenken und aus
dem, was sie in deren Seele gelesen, durch subjective Geistesthätigkeit
sich ein Bild der wahren Sachlage, ein materielles Substrat des
Urtheils zu schaffen, etwa wie der römische Judex ex sententia
animi sui zu entscheiden. Die nothwendige Folge hievon ist,
*) Cf. VonDanie’ls: Ursprung und Werth der (ieschwornenanstalt, Berlin 1848.
S. 7li ff.
2 ) Ihering a. a. 0. H19 ff. Cf. Bordeaux Philos. de la Procedure civile 341 ff.