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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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Brunner

tigung  findet.  So  lange  die  Gerichtsgewalt,  obwohl  an  sich  stark
construiert,  bezüglich  des  Umfanges  ihrer  Wirksamkeit  an  feste  und
enge  Grenzen  gewiesen  war.  hat  sich  vor  Gericht  die  Herschaft  der
Form  in  vollem  Masse  fühlbar  gemacht.  Als  seit  dem  XIII.  Jahrhundert ­
  die  Gewalt  des  Königs  und  seiner  Beamten  sich  vergrössert,
verliert  die  Form  allmählich  ihr  Gewicht  und  senkt  sich  die  Wagschale ­
  der  richterlichen  Autorität.  Je  mehr  jene  beseitigt  wird,  desto
mehr  artet  diese  in  willkürliche  i)  Polizeigewalt  aus.
Vor  richterlicher  Bevormundung  waren  im  altfranzösischen  Process
  die  Parteien  in  ausgiebigster  Weise  geschützt.  Es  hing  vollständig ­
  von  ihnen  ab,  wie  sich  der  Gang  der  Verhandlung  im  Einzelnen ­
  gestaltete.  Nur  auf  ihr  jedesmaliges  Verlangen  hin  wurde  das
Gericht  thätig.  Von  Urtheil  zu  Urtheil  schritt  der  Process  vorwärts,
deren  jedes  durch  die  Aufforderung  der  Parteien  hervorgerufen
wurde.  Selbst  das  Beweisverfahren  liegt  zumeist  in  den  Händen  der
Streittheile  und  ist  einer  sachlichen  Prüfung  des  Gerichts  so  gut  wie
vollständig  entrückt.
Wo  die  processführenden  Parteien  so  sehr  auf  ihre  eigene  Thätigkeit
  angewiesen  waren,  musste  der  Zwang  derForm  das  Verfahren  im
Geleise  halten.  Wie  überhaupt  im  Rechtsleben  erscheint  sie  auch  im
Process  gewissermassen  als  ein  Damm,  an  welchem  der  Wille  der  rechtsuchenden ­
  Parteien  sich  staut,  vor  dem  er  sich  kräftigen,  abklären
und  seiner  Tragweite  bewusst  werden  muss,  ehe  er  zu  rechtlich  gütigem ­
  Ausdruck  gelangen  kann  a).
Ein  wesentliches  Moment  zur  Erklärung  des  Formenwesens  ist
für  das  germanische  Recht  und  dessen  Tochterrechte  der  objective
Charakter  des  Urtheils.  In  sich  fertig  und  äusserlich  abgeschlossen,
bieten  die  Reden  und  Handlungen  der  vor  Gericht  auftretenden
Personen  sich  den  Dingleuten  zur  Beurtheilung  dar.  Diesen  liegt
nichts  ferner,  als  sich  in  das  Innere  derselben  zu  versenken  und  aus
dem,  was  sie  in  deren  Seele  gelesen,  durch  subjective  Geistesthätigkeit
  sich  ein  Bild  der  wahren  Sachlage,  ein  materielles  Substrat  des
Urtheils  zu  schaffen,  etwa  wie  der  römische  Judex  ex  sententia
animi  sui  zu  entscheiden.  Die  nothwendige  Folge  hievon  ist,

*)  Cf.  VonDanie’ls:  Ursprung  und  Werth  der  (ieschwornenanstalt,  Berlin  1848.
S.  7li  ff.
2 )  Ihering  a.  a.  0.  H19  ff.  Cf.  Bordeaux  Philos.  de  la  Procedure  civile  341  ff.
            
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