Wort und Form im altfranzösischen Proeess.
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nach dem Wortlaut der Parteirede; für sie galt nur das, was gesagt
war, nicht aber das, was die Partei sagen wollte und vernünftiger
Weise auch nur zu sagen die Absicht haben konnte. Das Wort entscheidet
und nicht der Sinn oder wie gelegentlich Beaumanoir <)
den Grundsatz der Buchstaben-Interpretation ausdrückt: On juge
selonc ce qui est dit, non pas selonc les ententions.
II. Die Form.
Unter den Worten, welche die Parteien vor Gericht sprechen,
sind die schlichten oder ungebundenen und die formellen oder gebundenen
Worte zu unterscheiden, je nachdem der Redner sich in
freier Conception ergehen darf oder bestimmte herkömmliche Schlagworte
und Formeln zu beobachten hat. Bei jenen steht die Partei
unter der Herschaft der Wort-Interpretation, bei diesen unter dem
rechtlichen Zwange der Form, der sich bei gewissen Acten des
Processes dahin steigert, dass die formellen Worte von formellen
Handlungen begleitet werden müssen.
Es ist bekanntlich ein tief im germanischen Geiste begründeter
Zug, das Rechtsleben förmlich zu gestalten, den abstracten Gedanken
zu symbolisieren oder doch zu versinnlichen. Wenn auch die
specifisch französische Rechtsentwicklung aus nahe liegenden Gründen
in dieser Richtung nur in geringem Grade schöpferisch thätig
war, so hielt sie doch an dem historisch überlieferten Formenvorrath
mit Zähigkeit fest. Was poetischer Formensinn erzeugt, hat nicht
selten das sehr prosaische Interesse der Gerichtsherren an den
Bussen, die bei Formverstössen abfielen, bis in die Zeiten bewahrt,
da bereits das fremde Recht den einheimischen Proeess theilweise
verdrängt hatte. Übrigens war — hievon ganz abgesehen — die Anwendung
von Formen im altfranzösischen Rechtsgang schon aus inneren
Gründen geboten.
'Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester
der Freiheit’, einer von Iherings tiefen Gedanken 2 ),
der auch in der Geschichte des französischen Processes seine Bestä-XL)V,
47.
2 ) I bering (ieist des römischen Hechts !l b , 497.