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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Wort  und  Form  im  altfranzösischen  Proeess.

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nach  dem  Wortlaut  der  Parteirede;  für  sie  galt  nur  das,  was  gesagt
war,  nicht  aber  das,  was  die  Partei  sagen  wollte  und  vernünftiger
Weise  auch  nur  zu  sagen  die  Absicht  haben  konnte.  Das  Wort  entscheidet ­
  und  nicht  der  Sinn  oder  wie  gelegentlich  Beaumanoir  <)
den  Grundsatz  der  Buchstaben-Interpretation  ausdrückt:  On  juge
selonc  ce  qui  est  dit,  non  pas  selonc  les  ententions.

II.  Die  Form.
Unter  den  Worten,  welche  die  Parteien  vor  Gericht  sprechen,
sind  die  schlichten  oder  ungebundenen  und  die  formellen  oder  gebundenen ­
  Worte  zu  unterscheiden,  je  nachdem  der  Redner  sich  in
freier  Conception  ergehen  darf  oder  bestimmte  herkömmliche  Schlagworte ­
  und  Formeln  zu  beobachten  hat.  Bei  jenen  steht  die  Partei
unter  der  Herschaft  der  Wort-Interpretation,  bei  diesen  unter  dem
rechtlichen  Zwange  der  Form,  der  sich  bei  gewissen  Acten  des
Processes  dahin  steigert,  dass  die  formellen  Worte  von  formellen
Handlungen  begleitet  werden  müssen.
Es  ist  bekanntlich  ein  tief  im  germanischen  Geiste  begründeter
Zug,  das  Rechtsleben  förmlich  zu  gestalten,  den  abstracten  Gedanken ­
  zu  symbolisieren  oder  doch  zu  versinnlichen.  Wenn  auch  die
specifisch  französische  Rechtsentwicklung  aus  nahe  liegenden  Gründen ­
  in  dieser  Richtung  nur  in  geringem  Grade  schöpferisch  thätig
war,  so  hielt  sie  doch  an  dem  historisch  überlieferten  Formenvorrath
mit  Zähigkeit  fest.  Was  poetischer  Formensinn  erzeugt,  hat  nicht
selten  das  sehr  prosaische  Interesse  der  Gerichtsherren  an  den
Bussen,  die  bei  Formverstössen  abfielen,  bis  in  die  Zeiten  bewahrt,
da  bereits  das  fremde  Recht  den  einheimischen  Proeess  theilweise
verdrängt  hatte.  Übrigens  war  —  hievon  ganz  abgesehen  —  die  Anwendung ­
  von  Formen  im  altfranzösischen  Rechtsgang  schon  aus  inneren ­
  Gründen  geboten.
'Die  Form  ist  die  geschworene  Feindin  der  Willkür,  die  Zwillingsschwester ­
  der  Freiheit’,  einer  von  Iherings  tiefen  Gedanken  2 ),
der  auch  in  der  Geschichte  des  französischen  Processes  seine  Bestä-XL)V,

  47.
2 )  I  bering  (ieist  des  römischen  Hechts  !l b ,  497.
            
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