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Verhältnis«, welches diese Untersuchung zu den Rechtsquellen
einzunehmen hat. Sie wird sich auch auf das Zeugniss von Rechtsbüchern
stützen dürfen, in welchen formales und reformiertes Verfahren
zugleich behandelt wird. Es können auch Quellen herangezogen
werden, aus welchen nur für den Rechtsgang selon Retablissement
du roi zu schöpfen ist. Dass ich mich manchmal auch auf
süd-flandrische und anglo-normannische Zeugnisse berufe, wird in
den einzelnen Fällen besonders gerechtfertigt werden, wo es nicht
der Zusammenhang der Darstellung selber rechtfertigt. Unberücksichtigt
bleiben die Länder des droit ecrit.
Durch einige schwache Fäden hängt der Gegenstand dieser
Abhandlung mit einer Frage zusammen, deren annäherungsweise
Lösung ich am Schlüsse meiner Untersuchung über den Zeugen- und
Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren karolingischer
Zeit in Aussicht gestellt habe. Der Versuch, den Zusammenhang
zwischen dem fränkischen Inquisitionsbeweise und den Anfängen der
Civiljury klar zu stellen, macht es nothwendig, die Geschichte der
französischen curia regis und der normannischen curia ducis für die
Ausbildung des Processrechtes ins Auge zu fassen. Soll der Charakter
dieser Einrichtungen scharf genug hervortreten, so musste die
allgemeine Structur des altfranzösischen Gerichtsverfahrens (in
welches ich hier das normannische einbegreife) näher beleuchtet
werden, da gerade hieraus das Bedürfniss nach jenen anders gearteten
Bildungen hervorging. Wie für die fränkische Zeit der Inquisitionsbeweis
und der Umstand, dass das Königsgericht zugleich als
Billigkeitsgerichtshof fungiert, nur durch die formale Gestaltung des
ordentlichen Verfahrens erklärt werden konnten, so finden die entsprechenden
Erscheinungen im westfränkischen Reiche nur in dem
strengen Rechte des formalen Processes die Erklärung ihrer Existenz
und ihrer geschichtlichen Entwicklung. In soferne möge man diese
Untersuchung als eine Vorarbeit zu jener anderen hinnehmen.
Dass eine Specialforschung über das Thema dieser Abhandlung
just nicht überflüssig sei, überzeugten mich die gangbaren Darstellungen
des französischen Gerichtsverfahrens, die darüber mit Stillschweigen
hinweggehen. Was mir aber zumeist den Muth zur Arbeit
gab, war die Beobachtung, dass die neueren Publicationen wichtiger
französischer Rechtsquellen in den einschlagenden Fragen von
mancherlei Missverständnissen oder doch von einer gewissen Um-