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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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Brun  n  e  r

Verhältnis«,  welches  diese  Untersuchung  zu  den  Rechtsquellen
einzunehmen  hat.  Sie  wird  sich  auch  auf  das  Zeugniss  von  Rechtsbüchern ­
  stützen  dürfen,  in  welchen  formales  und  reformiertes  Verfahren ­
  zugleich  behandelt  wird.  Es  können  auch  Quellen  herangezogen ­
  werden,  aus  welchen  nur  für  den  Rechtsgang  selon  Retablissement ­
  du  roi  zu  schöpfen  ist.  Dass  ich  mich  manchmal  auch  auf
süd-flandrische  und  anglo-normannische  Zeugnisse  berufe,  wird  in
den  einzelnen  Fällen  besonders  gerechtfertigt  werden,  wo  es  nicht
der  Zusammenhang  der  Darstellung  selber  rechtfertigt.  Unberücksichtigt ­
  bleiben  die  Länder  des  droit  ecrit.
Durch  einige  schwache  Fäden  hängt  der  Gegenstand  dieser
Abhandlung  mit  einer  Frage  zusammen,  deren  annäherungsweise
Lösung  ich  am  Schlüsse  meiner  Untersuchung  über  den  Zeugen-  und
Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  karolingischer
Zeit  in  Aussicht  gestellt  habe.  Der  Versuch,  den  Zusammenhang
zwischen  dem  fränkischen  Inquisitionsbeweise  und  den  Anfängen  der
Civiljury  klar  zu  stellen,  macht  es  nothwendig,  die  Geschichte  der
französischen  curia  regis  und  der  normannischen  curia  ducis  für  die
Ausbildung  des  Processrechtes  ins  Auge  zu  fassen.  Soll  der  Charakter ­
  dieser  Einrichtungen  scharf  genug  hervortreten,  so  musste  die
allgemeine  Structur  des  altfranzösischen  Gerichtsverfahrens  (in
welches  ich  hier  das  normannische  einbegreife)  näher  beleuchtet
werden,  da  gerade  hieraus  das  Bedürfniss  nach  jenen  anders  gearteten ­
  Bildungen  hervorging.  Wie  für  die  fränkische  Zeit  der  Inquisitionsbeweis ­
  und  der  Umstand,  dass  das  Königsgericht  zugleich  als
Billigkeitsgerichtshof  fungiert,  nur  durch  die  formale  Gestaltung  des
ordentlichen  Verfahrens  erklärt  werden  konnten,  so  finden  die  entsprechenden ­
  Erscheinungen  im  westfränkischen  Reiche  nur  in  dem
strengen  Rechte  des  formalen  Processes  die  Erklärung  ihrer  Existenz
und  ihrer  geschichtlichen  Entwicklung.  In  soferne  möge  man  diese
Untersuchung  als  eine  Vorarbeit  zu  jener  anderen  hinnehmen.
Dass  eine  Specialforschung  über  das  Thema  dieser  Abhandlung
just  nicht  überflüssig  sei,  überzeugten  mich  die  gangbaren  Darstellungen ­
  des  französischen  Gerichtsverfahrens,  die  darüber  mit  Stillschweigen ­
  hinweggehen.  Was  mir  aber  zumeist  den  Muth  zur  Arbeit
gab,  war  die  Beobachtung,  dass  die  neueren  Publicationen  wichtiger
französischer  Rechtsquellen  in  den  einschlagenden  Fragen  von
mancherlei  Missverständnissen  oder  doch  von  einer  gewissen  Um-
            
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