Brun ihm*, Wort und Form im allfranzösischen Proeess.
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Wort und Form im altfranzösischen Proeess.
Von
Dr. Heinrich Brunner.
a. o. Professor der Rechte an der Universität Lemberg;.
Vorwort und Einleitung.
Im französischen Processrechte des dreizehnten und theilweise
auch des vierzehnten Jahrhunderts herschte ein Formalismus, welcher
an juristischer Durchbildung jenem nicht nachsteht, den das deutsche
Gerichtsverfahren der gleichen Entwicklungsstufe aufzuweisen hat.
Wie überhaupt die processualen Einrichtungen beider Schwesterrechte
ein ziemlich gleichartiges Gepräge tragen, so werden zumal
die rechtliche Behandlung des vor Gericht gesprochenen Wortes und
das Walten der Form in Rede und Handlung der Parteien durch
dieselben oder durch verwandte Rechtsregeln bestimmt. Es beruht
diese Übereinstimmung, die sich nicht selten in überraschender
Weise bis auf Einzelheiten erstreckt, theils auf der beiden Rechtsgebieten
gemeinsamen Grundlage des altdeutschen Processes , theils
ist sie auf Rechnung gleichartiger Fortbildung zu setzen.
Die Rechtsprincipien, deren Geltung diese Abhandlung für den
altfranzösischen Proeess nachweisen soll, hat Siegel in den zwei Abhandlungen
'die Erholung und Wandelung im gerichtlichen Verfahren'
') und 'die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang’ 2) für das
deutsche Gerichtsverfahren aus dessen Erkenntnissquellen in erschöpfender
Weise herausgearbeitet. Gelingt es das Vorhandensein derselben
aus den nationalen Rechtsdenkmälern Frankreichs klarzustell
) Sitzungsberichte der Wiener Akademie. Bd. XLII, 201 ff.
a ) SB. LI, 120 ff. Ich citiere nach den Sonder-Abdrücken. Neben diesen Abhandl. kommt
Nietzsche De prolocutoribus, Leipz. 1831 als grundlegende Vorarbeit in Betracht.