616 Schulte, Die Rechtshandschriften der StiftsbibtiotKeien zu Göttweig- etc.
(a. a. 0. S. 708, Note 23) und im Kiosterneuburger Codex ist,
dass alle drei Abschriften Bologneser sind: so ist diese Reihenfolge
vielleicht als die in der Bulle für Bologna gewählte anzunehmen.
Die übrigen Abweichungen des Klosterneuburger Codex
scheinen willkürliche zu sein.
b. Vor cap. 6 geht, wie im Klosterneuburger, die Bulle Cum intcr
vorher.
c. Glossirt sind nur die 12 ersten Kapitel, bei den folgenden ist die
Glosse nicht ausgeschrieben.
2. Die Constitutionen Gregors X. (Vgl. meine Abhandlung,
S. 717 fgg., 775 fgg.)
Sie stehen als fünftes Stück unmittelbar nach den Constitutionen
von Innocenz IV. im angeführten Klosterneuburger Codex 96,
mit der Überschrift: „Incipiunt constitutiones novissimae domini
Gregorii decimi“. Voran geht die Bulle für Bologna. Zwei Capitel
(Licet canon und AltercationisJ stehen doppelt.
Die Glosse endigt also: „Explicit apparatus decretalium novissimarum
domini Gregorii editus per magistrum Garsiam“.
Ohne Glosse enthält dieselben der citirte Melker Codex,
C. 27 nach den Constitutionen Innocenz IV. mit der Bulle für Bologna
„dat. lugd. kal.' Nov. pont. n. a. III°.“
3. Zu den Constitutionen Nicolaus’ III. (Vgl. a. a. 0. S. 719
und 779 fg.)
Der citirte Klosterneuburger Codex 96 hat vor den
Constitutionen Innocenz’ IV. die beiden Cupientes uud Quia leges.
Die erstere füllt mit dem ausführlichen Apparat 15 Seiten. Der
Apparat beginnt: „In nomine domini amen. Casus. Licet ad occurrendum
ecclesiarum vacationibus essent multa remedia per canones
inventa“, und ist gezeichnet „Garsias“. Auf sie folgt die nicht
glossirte Dekretale Quia leges mit dem Datum, wie ich es a. a. 0.
S. 719 habe. Andere, gewiss bessere Lesarten sind: „omnium comparationibus
prosecutionibus expensis et penis nuper edidimus“,
„patietur, sit in veniendo . . eligentes et electos . ... et in judicio
pendentibus . . . quo v. p. praesentis constitutionis cditio pervenire
. ... in sui forma . . . coartabat“.