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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Die  Rechtshandschriften  der  Stiftsbibliotheken  zu  Göttweig.  etc.

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schwärzlich,  die  ober  der  Zeile  heller;  die  Randlinien,  je  zwei,  gehen
durch  die  ganze  Seite.  Die  Dinte  ist  eigenthiimlich  röthlich,  die
Rubriken  sind  roth,  die  Initialen  ebenfalls,  mit  gelber  Einfassung  an
einzelnen.  Einzelne  Rubriken  haben  gelben  Untergrund.  Die  Glossen
sind  tbeils  marginale,  theils  interlinearer,  zum  grössten  Theile  mit
M.  gezeichnet.  Die  meisten  Glossen  sind  wohl  ziemlich  gleichzeitig,
wie  es  scheint,  mit  dem  Texte  geschrieben.  Einzelne,  besonders
Interlinearglossen,  sind  mit  viel  schwärzerer  Tinte  von  einer  anderen,
jedoch  wohl  gleich  alten  Hand  geschrieben  und  auch  vielfach  mit  M.
gezeichnet.  Diese  letzteren  bestehen  bald  in  grösseren  Distinctionen,
bald  in  Citaten  (z.  B.  zu  I.  2.  §.  8.  verbo  „jus  respondendi  datum
est“:  „ut  in  D.  in  iuris  origine  1.  III.  M.“),  bald  in  Worterklärungen
(z.  B.  in  I.  2.  §.  6.  verbo  „quod  alicui  ob  meritum  indulsit“  cet.:
„merenti  pena  peedens.  M.  concessit  vel  remisit.“).  Die  Glosse  ist
unzweifelhaft  die  des  Martinus  Gosia  (v.  Savigny  GeschichteIV.
s.  125  fr.).
Die  bei  Savigny  a.  a.  0.  Anhang  IV.  num.  53.  abgedruckte
Stelle  ist  später  zugeschrieben.  Jedenfalls  dürfte  der  Codex  die  vollständige ­
  Glosse  des  Martinus  enthalten.
Über  frühere  Besitzer  erhellt  nichts.  Dem  Stifte  Klosterneuburg
gehörte  er  nach  mehreren  Vermerken  seit  dem  15.,  vielleicht  auch
14.  Jahrhundert  an.  Ich  hebe  noch  hervor,  dass  bisweilen  eine  Glosse
erst  als  interlineare  erscheint  und  dann  auch  als  marginale  (z.  R.  zu
IV.  Tit.  de  oblig.  quae  quasi  ex  contr.  nascuntur  §.  Sicut  autem.
27  bez.  28)
67.  —-Nr.  119,  Fol.  maj.,  saec.  XIII.  exeunt.
„Incipit  proemium  ad  Summam  Codicis  per  Azonem  compositam.
Cum  post.“  Enthält  die  Summa  zu  den  neun  ersten  Büchern  (v.  Savigny ­
  Geschichte  V.  S.  27  ff.).  „Explicit  summa  Azonis  super  Codicem.
  Incipit  materia  ad  pandedan  secundum  Job.  In  nomine  patris
et  fdii  et  spiritus  sancti  amen.  Principium  omnium  rerum  est  deus  .  ..“
„Expliciunt  tituli  ff.  qui  non  sunt  in  Codice“.  „Incipit  prohemiuin  ad
summam  institutionum.  Quasi  modo  geniti  et  pueri  vel  adulti  .  .  .“
Summa  Azonis.“  v.  Savigny  Geschichte  V.  S.  56  ff.  hat  bewiesen,
dass  die  zweite  Schrift  nicht,  wie  diese  und  viele  andere  dort  aufgeführte ­
  Handschriften  haben,  von  Johannes  Bassianus,  dessen
Sigle  Job.  ist,  herrührt,  sondern  Hugolinus  zum  Verfasser  hat.
            
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