Die Rechtshandschriften der Stiftsbibliotheken zu Göttweig. etc.
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schwärzlich, die ober der Zeile heller; die Randlinien, je zwei, gehen
durch die ganze Seite. Die Dinte ist eigenthiimlich röthlich, die
Rubriken sind roth, die Initialen ebenfalls, mit gelber Einfassung an
einzelnen. Einzelne Rubriken haben gelben Untergrund. Die Glossen
sind tbeils marginale, theils interlinearer, zum grössten Theile mit
M. gezeichnet. Die meisten Glossen sind wohl ziemlich gleichzeitig,
wie es scheint, mit dem Texte geschrieben. Einzelne, besonders
Interlinearglossen, sind mit viel schwärzerer Tinte von einer anderen,
jedoch wohl gleich alten Hand geschrieben und auch vielfach mit M.
gezeichnet. Diese letzteren bestehen bald in grösseren Distinctionen,
bald in Citaten (z. B. zu I. 2. §. 8. verbo „jus respondendi datum
est“: „ut in D. in iuris origine 1. III. M.“), bald in Worterklärungen
(z. B. in I. 2. §. 6. verbo „quod alicui ob meritum indulsit“ cet.:
„merenti pena peedens. M. concessit vel remisit.“). Die Glosse ist
unzweifelhaft die des Martinus Gosia (v. Savigny GeschichteIV.
s. 125 fr.).
Die bei Savigny a. a. 0. Anhang IV. num. 53. abgedruckte
Stelle ist später zugeschrieben. Jedenfalls dürfte der Codex die vollständige
Glosse des Martinus enthalten.
Über frühere Besitzer erhellt nichts. Dem Stifte Klosterneuburg
gehörte er nach mehreren Vermerken seit dem 15., vielleicht auch
14. Jahrhundert an. Ich hebe noch hervor, dass bisweilen eine Glosse
erst als interlineare erscheint und dann auch als marginale (z. R. zu
IV. Tit. de oblig. quae quasi ex contr. nascuntur §. Sicut autem.
27 bez. 28)
67. —-Nr. 119, Fol. maj., saec. XIII. exeunt.
„Incipit proemium ad Summam Codicis per Azonem compositam.
Cum post.“ Enthält die Summa zu den neun ersten Büchern (v. Savigny
Geschichte V. S. 27 ff.). „Explicit summa Azonis super Codicem.
Incipit materia ad pandedan secundum Job. In nomine patris
et fdii et spiritus sancti amen. Principium omnium rerum est deus . ..“
„Expliciunt tituli ff. qui non sunt in Codice“. „Incipit prohemiuin ad
summam institutionum. Quasi modo geniti et pueri vel adulti . . .“
Summa Azonis.“ v. Savigny Geschichte V. S. 56 ff. hat bewiesen,
dass die zweite Schrift nicht, wie diese und viele andere dort aufgeführte
Handschriften haben, von Johannes Bassianus, dessen
Sigle Job. ist, herrührt, sondern Hugolinus zum Verfasser hat.