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Schulte
tlass sie die erste grössere Einleitung allgemeiner Natur zu sein
scheint. In derselben ist des Stephanus Summa benutzt, wie eine
Vergleichung mit der von Maassen (Paucapalea, Sitzungsberichte,
Bd. 3 1, Seite 481) abgedruckten Stelle ergibt. In dieser Vorrede gibt
nun Johannes so bestimmt als möglich an, dass die Eintheil ung
des Dekrets von Gratian herrühre Dagegen legt Rufinus in
der von Maassen, Paucapalea, S. 455 abgedruckten Stelle ebenso
ausdrücklich die Eintheilung von Pars I. und III. dem Paucapalea
bei. Johannes hatte, wie keinem Zweitel unterliegen kann, beider, des
Rutinus und Stephanus, Summen vor sich. Wenn er nun so bestimmt
und noch unter genauer Detaillirung verschiedener Eintheilungen
der Mittheilung des letzteren folgt: so dürfte man diese für die bessere
zu halten berechtigt sein. Jedenfalls stand Johannes dem Ursprünge
des Dekrets nahe genug, um ein Urtheil zu haben.
Johannes gibt selbst als Zweck an: einen die bisherigen
Commentare an Vollständigkeit übertretfenden abzufassen, und nennt
als seine Quellen: die früheren Commentare und die Lehrvorträge,
zu denen er seine eigenen Arbeiten fügt. Mit Recht hebt die Überschrift
des Codex Rufinus und Stephanus als Hauptquellen hervor;
auch hat Maassen (Paucapalea, S. 14 ff.) bewiesen, dass er.
wirklich stellenweise die Summa aus deren Summen eompilirt hat.
Auch die dort, S. 11 abgedruckte Stelle findet sich wörtlich vor.
Trotzdem citirt er beide nur ein paarmal, nämlich zu C. XVII. q. 4.
„quamvis magister R. dixerit“; c. 17. C. VI. q. 1. „sicut magister
Stephs dicebat“; c. 1. C. XI. q. 1. „haec quidem ita dicta sunt, licet
quidam non irrationabiliter dicant, ut magister L. et magister Ste.,
quod in pecuniaria causa ecclesiastica reguläre est, ut actor forum
rei sequatur, et sic elerici laicum reum in ecclesiastica pecunia (ria)
causa deheant ante civilem iudicem convenire.“ Maassen, Beiträge,
S. 31, N. 3. führt ein Citat zu C. VI. q. 1. an, wo Rufinus genannt
werde; dies habe ich nicht gefunden. Nach der Note 5. daselbst
steht im Cod. Barnh. zu C. XI. q. 1. neben Stephanus al. Nach
Maassen a. a. 0. Note 4. hat Cod. Bamh. ein Citat: „magr. Gandul
f. dicit“. Unser Codex liest hier: „Mag r grün dicit . . . potest
esse ut grün dicit.“ Dagegen hat die Fortsetzung dieser Stelle folgendes
Citat:
„Nobis autem non minus placet magistri alb'ti sententia,
qua dicit hominem veraciler perplexum inter duo mortalia (im