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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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Schulte

tlass  sie  die  erste  grössere  Einleitung  allgemeiner  Natur  zu  sein
scheint.  In  derselben  ist  des  Stephanus  Summa  benutzt,  wie  eine
Vergleichung  mit  der  von  Maassen  (Paucapalea,  Sitzungsberichte,
Bd.  3  1,  Seite  481)  abgedruckten  Stelle  ergibt.  In  dieser  Vorrede  gibt
nun  Johannes  so  bestimmt  als  möglich  an,  dass  die  Eintheil  ung
des  Dekrets  von  Gratian  herrühre  Dagegen  legt  Rufinus  in
der  von  Maassen,  Paucapalea,  S.  455  abgedruckten  Stelle  ebenso
ausdrücklich  die  Eintheilung  von  Pars  I.  und  III.  dem  Paucapalea
bei.  Johannes  hatte,  wie  keinem  Zweitel  unterliegen  kann,  beider,  des
Rutinus  und  Stephanus,  Summen  vor  sich.  Wenn  er  nun  so  bestimmt
und  noch  unter  genauer  Detaillirung  verschiedener  Eintheilungen
der  Mittheilung  des  letzteren  folgt:  so  dürfte  man  diese  für  die  bessere ­
  zu  halten  berechtigt  sein.  Jedenfalls  stand  Johannes  dem  Ursprünge ­
  des  Dekrets  nahe  genug,  um  ein  Urtheil  zu  haben.
Johannes  gibt  selbst  als  Zweck  an:  einen  die  bisherigen
Commentare  an  Vollständigkeit  übertretfenden  abzufassen,  und  nennt
als  seine  Quellen:  die  früheren  Commentare  und  die  Lehrvorträge,
zu  denen  er  seine  eigenen  Arbeiten  fügt.  Mit  Recht  hebt  die  Überschrift ­
  des  Codex  Rufinus  und  Stephanus  als  Hauptquellen  hervor; ­
  auch  hat  Maassen  (Paucapalea,  S.  14  ff.)  bewiesen,  dass  er.
wirklich  stellenweise  die  Summa  aus  deren  Summen  eompilirt  hat.
Auch  die  dort,  S.  11  abgedruckte  Stelle  findet  sich  wörtlich  vor.
Trotzdem  citirt  er  beide  nur  ein  paarmal,  nämlich  zu  C.  XVII.  q.  4.
„quamvis  magister  R.  dixerit“;  c.  17.  C.  VI.  q.  1.  „sicut  magister
Stephs  dicebat“;  c.  1.  C.  XI.  q.  1.  „haec  quidem  ita  dicta  sunt,  licet
quidam  non  irrationabiliter  dicant,  ut  magister  L.  et  magister  Ste.,
quod  in  pecuniaria  causa  ecclesiastica  reguläre  est,  ut  actor  forum
rei  sequatur,  et  sic  elerici  laicum  reum  in  ecclesiastica  pecunia  (ria)
causa  deheant  ante  civilem  iudicem  convenire.“  Maassen,  Beiträge,
S.  31,  N.  3.  führt  ein  Citat  zu  C.  VI.  q.  1.  an,  wo  Rufinus  genannt
werde;  dies  habe  ich  nicht  gefunden.  Nach  der  Note  5.  daselbst
steht  im  Cod.  Barnh.  zu  C.  XI.  q.  1.  neben  Stephanus  al.  Nach
Maassen  a.  a.  0.  Note  4.  hat  Cod.  Bamh.  ein  Citat:  „magr.  Gandul ­
  f.  dicit“.  Unser  Codex  liest  hier:  „Mag  r  grün  dicit  .  .  .  potest
esse  ut  grün  dicit.“  Dagegen  hat  die  Fortsetzung  dieser  Stelle  folgendes ­
  Citat:
„Nobis  autem  non  minus  placet  magistri  alb'ti  sententia,
qua  dicit  hominem  veraciler  perplexum  inter  duo  mortalia  (im
            
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