460 Schulte, Über die Summa legum des Codex Gottwicensis. etc.
von Vacarius, Petrus Blesensis, Stephanus Tornacensis
u. A. bekannt ist.
Die grosse Menge der Geistlichen konnte sich damit nicht
hellen, zumal in Frankreich, aut dessen Hauptuniversität Paris das
römische Recht nicht gelehrt wurde. Es liegt demnach meines
Erachtens in dem Werke, von welchem durch diesen Codex wohl
nur ein Theil bekannt geworden ist, ein für die neue Entwicklung
des Kirchenrechtes ganz passender Versuch vor: die Kenntniss
des römischen Rechts für den Clerus zu vermitteln. Ist
diese meine Ansicht richtig, so bildet die Schrift in der Entwicklung
der Literatur des canonischen Rechts eine sehr interessante Erscheinung
und beweist den frühen Betrieb des römischen Rechts in
Frankreich.
Aber auch, wenn meine Annahme über den Zweck und den Verfasser,
beziehungsweise den Entstehungsort nicht stichhältig wäre,
bleibt der Werth der Arbeit derselbe. Sie bietet uns in jedem Falle
eine der ältesten uns überlieferten oder wenigstens bekannten theoretischen
Darstellungen des römischen Rechts aus der Glossatorenzeit
dar. Was sie auszeichnet, das ist die Verbindung des formellen
(Process-) und materiellen Rechts in einer und derselben
Schrift und in einem Umfange, wie dies hei keiner der
aus dem 12. Jahrhunderte bisher bekannten der Fall ist.
Somit hat das Werk auch für die Literaturgeschichte des römischen
Rechts einen selbstständigen Werth.
Ich habe dem Werke jenen Namen beigelegt, den ihm der Verfassergibt.
Hoffentlich wird mir daraus kein Vorwurf gemacht werden.
Ein Wort sei mir schliesslich vergönnt über die Unvollständigkeit
der Arbeit. Meine Absicht war anfänglich auf eine Ausgabe gerichtet,
welche selbstverständlich eine allseitige Behandlung des
Textes erfordert hätte. Dies ist mir wegen dringender anderweitiger
Arbeiten nicht möglich. Ich glaube deshalb der Wissenschaft einen
Dienst erwiesen zu haben durch die Bekanntmachung. Da ich eben
jetzt und noch auf Monate lang die zum Absehreiben nötlnge Zeit
nicht habe, ebensowenig aber Jemanden zur Disposition habe, welchem
ich dies überlassen könnte, findet sich vielleicht ein Anderer bewogen,
das Werk zu bearbeiten und herauszugeben. Für meinen Zweck
musste genügen, soviel mitzutheilen als nöthig war, um den Werth
und Charakter der Schrift heurtheilen zu können.