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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

460  Schulte,  Über  die  Summa  legum  des  Codex  Gottwicensis.  etc.

von  Vacarius,  Petrus  Blesensis,  Stephanus  Tornacensis
u.  A.  bekannt  ist.
Die  grosse  Menge  der  Geistlichen  konnte  sich  damit  nicht
hellen,  zumal  in  Frankreich,  aut  dessen  Hauptuniversität  Paris  das
römische  Recht  nicht  gelehrt  wurde.  Es  liegt  demnach  meines
Erachtens  in  dem  Werke,  von  welchem  durch  diesen  Codex  wohl
nur  ein  Theil  bekannt  geworden  ist,  ein  für  die  neue  Entwicklung
des  Kirchenrechtes  ganz  passender  Versuch  vor:  die  Kenntniss
des  römischen  Rechts  für  den  Clerus  zu  vermitteln.  Ist
diese  meine  Ansicht  richtig,  so  bildet  die  Schrift  in  der  Entwicklung
der  Literatur  des  canonischen  Rechts  eine  sehr  interessante  Erscheinung ­
  und  beweist  den  frühen  Betrieb  des  römischen  Rechts  in
Frankreich.
Aber  auch,  wenn  meine  Annahme  über  den  Zweck  und  den  Verfasser, ­
  beziehungsweise  den  Entstehungsort  nicht  stichhältig  wäre,
bleibt  der  Werth  der  Arbeit  derselbe.  Sie  bietet  uns  in  jedem  Falle
eine  der  ältesten  uns  überlieferten  oder  wenigstens  bekannten  theoretischen ­
  Darstellungen  des  römischen  Rechts  aus  der  Glossatorenzeit
dar.  Was  sie  auszeichnet,  das  ist  die  Verbindung  des  formellen
(Process-)  und  materiellen  Rechts  in  einer  und  derselben
Schrift  und  in  einem  Umfange,  wie  dies  hei  keiner  der
aus  dem  12.  Jahrhunderte  bisher  bekannten  der  Fall  ist.
Somit  hat  das  Werk  auch  für  die  Literaturgeschichte  des  römischen
Rechts  einen  selbstständigen  Werth.
Ich  habe  dem  Werke  jenen  Namen  beigelegt,  den  ihm  der  Verfassergibt. ­
  Hoffentlich  wird  mir  daraus  kein  Vorwurf  gemacht  werden.
Ein  Wort  sei  mir  schliesslich  vergönnt  über  die  Unvollständigkeit ­
  der  Arbeit.  Meine  Absicht  war  anfänglich  auf  eine  Ausgabe  gerichtet, ­
  welche  selbstverständlich  eine  allseitige  Behandlung  des
Textes  erfordert  hätte.  Dies  ist  mir  wegen  dringender  anderweitiger
Arbeiten  nicht  möglich.  Ich  glaube  deshalb  der  Wissenschaft  einen
Dienst  erwiesen  zu  haben  durch  die  Bekanntmachung.  Da  ich  eben
jetzt  und  noch  auf  Monate  lang  die  zum  Absehreiben  nötlnge  Zeit
nicht  habe,  ebensowenig  aber  Jemanden  zur  Disposition  habe,  welchem
ich  dies  überlassen  könnte,  findet  sich  vielleicht  ein  Anderer  bewogen, ­
  das  Werk  zu  bearbeiten  und  herauszugeben.  Für  meinen  Zweck
musste  genügen,  soviel  mitzutheilen  als  nöthig  war,  um  den  Werth
und  Charakter  der  Schrift  heurtheilen  zu  können.
            
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