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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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Schulte

England  gehörte.  Nach  dem  Chronicon  S.  Petri  Vivi  (hei  d’Achery
Spicilegium.  Edit.  Paris.  1681.  4°.  T.  II.  p.  778)  ad  a.  1167  entstand ­
  in  diesem  Jahre  „discordia  inter  regem  Francorum  et  Anglorum“;
  das  Chronicon  s.  Dionysii  (daseihst  p.  811)  sagt  ad  a.  1173
„Guerra  inter  Reges  Francorum  et  Anglorum“.  Um  die  Zeit  von
1150—1180  finden  sich  Männer  das  Namens  Walterus  (z.  B.
W  a  1  te  r  u  s,  Prior  von  St.  Victor  bei  Bulaeus,  Hist,  universitatis  Paris.
Paris  1675.  fob  II.  pag.  620  sq.  741  sq.),  Hugo  (dass.  pag.  749)
und  Richardus  (dass.  pag.  770  und  öfter)  gleichzeitig  als  Lehrer,
beziehungsweise  als  gewesene  Lehrer  in  Paris  oder  doch  in  der  Nähe.
Dass  der  Verfasser  mit  diesen  Namen  ihm  nahestehende  Männer  und
auch  Collegen  hezeichne,  scheint  mir  aus  der  Art  der  Beispiele  und
besonders  aus  dem  wiederholten  Gebrauche  von  Büchern  als  Object
eines  Rechtsgeschäftes  sattsam  zu  folgen.
So  dürfte  die  Vermuthung  nicht  ungerechtfertigt  erscheinen,
das  Werk  habe  einen  in  Paris  lehrenden  Theologen  oder
Canonisten  zum  Verfasser  und  falle  in  die  Zeit  zwischen  1160
bis  1180.  Ohne  Gewicht  darauf  zu  legen,  will  ich  nicht  unterlassen
hervorzuheben,  dass  das  oben  in  dem  Titel  de  errore  mitgetheilte
Beispiel  („quamvis  tarnen  liodie  usus“  eet.)  einen  Fall  behandelt,  der
grosse  Ähnlichkeit  mit  jenem  hat,  dessen  Petrus  Blesensis  in
Epist.  71.  an  Ernaldus  Blesensis  erwähnt  (vergl.  Bulaeus.  1.  c.
p.  731,  Savigny,  Gesell.  IV.  S.  436).  Wohl  handelt  es  sich  bei
Petrus  nicht  um  ein  »pactum  adiectionis“;  aber  dass  vielleicht  Ernaldus ­
  von  diesem  Vorgänge  hätte  Veranlassung  nehmen  können,  seinen
Fall  zu  ersinnen,  ist  ganz  gut  denkbar.  Von  diesem  Ernaldus  rühmt
Petrus  grosse  civilistische  Kenntuiss.  Es  ist  selbstredend  unmöglich,
aus  dem  Vorliegenden  auch  nur  eine  Vermuthung  über  die  Person
des  Verfassers  zu  haben.  Dass  das  Werk  nicht  jünger  sei,  als  angegeben, ­
  scheint  mir  aus  dem  gänzlichen  Mangel  jeder  Rücksich  tnähme
  auf  nächgratianische  Decreta  1  en  hervorzugehen.  —
Pillius  und  auch  Otto  nehmen  wiederholt  auf  solche  Rücksicht.
Es  genügt  wohl  einzelne  Punkte  herauszuheben,  welche  zeigen,  dass
unmöglich  der  Verfasser  die  Compilatio  I.  oder  eine  der  nach  dem
Dekrete  gemachten,  dieser  vorausgehenden  Decretalensammlungen
gekannt  hat  (vergl.  mein  Lehrbuch.  2.  Aufl.  Seite  27).  Im  Titel
ad  quid  fit  editio  heisst  es:  „ut  sciat,  qua  specie  actionis  eum
convenire  velit,  utrum  actione  ex  emto“  u.  s.  w.  Alexander  III.
            
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