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Schulte
England gehörte. Nach dem Chronicon S. Petri Vivi (hei d’Achery
Spicilegium. Edit. Paris. 1681. 4°. T. II. p. 778) ad a. 1167 entstand
in diesem Jahre „discordia inter regem Francorum et Anglorum“;
das Chronicon s. Dionysii (daseihst p. 811) sagt ad a. 1173
„Guerra inter Reges Francorum et Anglorum“. Um die Zeit von
1150—1180 finden sich Männer das Namens Walterus (z. B.
W a 1 te r u s, Prior von St. Victor bei Bulaeus, Hist, universitatis Paris.
Paris 1675. fob II. pag. 620 sq. 741 sq.), Hugo (dass. pag. 749)
und Richardus (dass. pag. 770 und öfter) gleichzeitig als Lehrer,
beziehungsweise als gewesene Lehrer in Paris oder doch in der Nähe.
Dass der Verfasser mit diesen Namen ihm nahestehende Männer und
auch Collegen hezeichne, scheint mir aus der Art der Beispiele und
besonders aus dem wiederholten Gebrauche von Büchern als Object
eines Rechtsgeschäftes sattsam zu folgen.
So dürfte die Vermuthung nicht ungerechtfertigt erscheinen,
das Werk habe einen in Paris lehrenden Theologen oder
Canonisten zum Verfasser und falle in die Zeit zwischen 1160
bis 1180. Ohne Gewicht darauf zu legen, will ich nicht unterlassen
hervorzuheben, dass das oben in dem Titel de errore mitgetheilte
Beispiel („quamvis tarnen liodie usus“ eet.) einen Fall behandelt, der
grosse Ähnlichkeit mit jenem hat, dessen Petrus Blesensis in
Epist. 71. an Ernaldus Blesensis erwähnt (vergl. Bulaeus. 1. c.
p. 731, Savigny, Gesell. IV. S. 436). Wohl handelt es sich bei
Petrus nicht um ein »pactum adiectionis“; aber dass vielleicht Ernaldus
von diesem Vorgänge hätte Veranlassung nehmen können, seinen
Fall zu ersinnen, ist ganz gut denkbar. Von diesem Ernaldus rühmt
Petrus grosse civilistische Kenntuiss. Es ist selbstredend unmöglich,
aus dem Vorliegenden auch nur eine Vermuthung über die Person
des Verfassers zu haben. Dass das Werk nicht jünger sei, als angegeben,
scheint mir aus dem gänzlichen Mangel jeder Rücksich tnähme
auf nächgratianische Decreta 1 en hervorzugehen. —
Pillius und auch Otto nehmen wiederholt auf solche Rücksicht.
Es genügt wohl einzelne Punkte herauszuheben, welche zeigen, dass
unmöglich der Verfasser die Compilatio I. oder eine der nach dem
Dekrete gemachten, dieser vorausgehenden Decretalensammlungen
gekannt hat (vergl. mein Lehrbuch. 2. Aufl. Seite 27). Im Titel
ad quid fit editio heisst es: „ut sciat, qua specie actionis eum
convenire velit, utrum actione ex emto“ u. s. w. Alexander III.