Über die Summa legum des Codex Gottwicensis. etc.
457
kirchlichen Rechts zeugt dafür. Man sehe die Capitel de edendo, in
ius vocando, de testibus, de appellatione, de praescriptione, wo
er geradezu als Zweck der Darstellung der „praescriptiones forens
es“ den angibt: „ut illarum maiorem notitiam habeamus, quae in
ecclesiasticis observantur“. b) Ganz besonders aber spricht dafür,
dass die römischen Gesetze entweder gar nicht oder nur ganz allgemein
als „lex“ citirt werden. Dies lässt sich, wenn man die Werke
jener Zeit über Process, die Schrift des Pia centin de actionibus,
des Rogerius u. s. w. vergleicht, nur dadurch erklären, dass Leser
vorausgesetzt werden, denen die Quellen nicht zu Gebote standen,
oder bei denen keine civilistische Bildung vorauszusetzen war. Umgekehrt
citirt er das Decret dort, wo er bei der Präscription auf den
Standpunkt der Kirche genauer eingeht, c) Die ganze Erörterung am
Schlüsse hat nur für die Kirche Werth und kann kaum bei einem
Laien jener Zeit gedacht werden, w r eil sie durch den klaren Wortlaut
des Civilrechts und durch den damaligen Mangel einer positiven
conträren Satzung des Kirchenrechts ausgeschlossen ist, mithin fast
nur für das forum internum Werth hat.
Für die Abfassung in Frankreich oder durch einen
Franzosen sprechen a) die Formeln. Die im Titel de commodato
gebrauchte ist so charakteristisch, dass sie sich wohl nur begreifen
lässt, w'enn in Frankreich, geradezu in Paris, ein Werk gemacht
ist. Gerade so verhält es sich mit der im Titel de stipulutione. Wie
ein Italiener, oder Jemand in Italien auf diese Beispiele hätte fallen
sollen, ist kaum begreiflich. Man könnte freilich annehmen, der Verfasser
habe sie abgeschrieben. Aber es werden in allen Formularen
immer dieselben Personen genannt. Dadurch ist wohl evident, dass,
wer das Werk gemacht, auch die Formeln gemacht habe. Hierzu
kommt, dass die oben hervorgehobenen sich ganz im Contexte des
Werkes befinden, nicht blos in dem Anhänge von Formeln, überall
aber dieselben Namen wiederkehren, b) Die Namen in den Formeln,
w'ovon sogleich die Rede ist.
Was die Zeit der Abfassung betrifft, so folgt aus dem Gebrauche
des Decrets von selbst, dass das Werk nach 11 SO entstanden
ist. Auch darf man nach der Art, wie Bulgarus und Martinus
citirt werden, annehmen, dass es nach deren Tode gemacht ist.
Aus der einen Formel scheint hervor zu gehen, dass sie einen
Krieg in der Normandie, also eine Zeit voraussetzt, wo diese zu