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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Über  die  Summa  legum  des  Codex  Gottwicensis.  etc.

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kirchlichen  Rechts  zeugt  dafür.  Man  sehe  die  Capitel  de  edendo,  in
ius  vocando,  de  testibus,  de  appellatione,  de  praescriptione,  wo
er  geradezu  als  Zweck  der  Darstellung  der  „praescriptiones  forens
 es“  den  angibt:  „ut  illarum  maiorem  notitiam  habeamus,  quae  in
ecclesiasticis  observantur“.  b)  Ganz  besonders  aber  spricht  dafür,
dass  die  römischen  Gesetze  entweder  gar  nicht  oder  nur  ganz  allgemein ­
  als  „lex“  citirt  werden.  Dies  lässt  sich,  wenn  man  die  Werke
jener  Zeit  über  Process,  die  Schrift  des  Pia  centin  de  actionibus,
des  Rogerius  u.  s.  w.  vergleicht,  nur  dadurch  erklären,  dass  Leser
vorausgesetzt  werden,  denen  die  Quellen  nicht  zu  Gebote  standen,
oder  bei  denen  keine  civilistische  Bildung  vorauszusetzen  war.  Umgekehrt ­
  citirt  er  das  Decret  dort,  wo  er  bei  der  Präscription  auf  den
Standpunkt  der  Kirche  genauer  eingeht,  c)  Die  ganze  Erörterung  am
Schlüsse  hat  nur  für  die  Kirche  Werth  und  kann  kaum  bei  einem
Laien  jener  Zeit  gedacht  werden,  w r eil  sie  durch  den  klaren  Wortlaut
des  Civilrechts  und  durch  den  damaligen  Mangel  einer  positiven
conträren  Satzung  des  Kirchenrechts  ausgeschlossen  ist,  mithin  fast
nur  für  das  forum  internum  Werth  hat.
Für  die  Abfassung  in  Frankreich  oder  durch  einen
Franzosen  sprechen  a)  die  Formeln.  Die  im  Titel  de  commodato
gebrauchte  ist  so  charakteristisch,  dass  sie  sich  wohl  nur  begreifen
lässt,  w'enn  in  Frankreich,  geradezu  in  Paris,  ein  Werk  gemacht
ist.  Gerade  so  verhält  es  sich  mit  der  im  Titel  de  stipulutione.  Wie
ein  Italiener,  oder  Jemand  in  Italien  auf  diese  Beispiele  hätte  fallen
sollen,  ist  kaum  begreiflich.  Man  könnte  freilich  annehmen,  der  Verfasser ­
  habe  sie  abgeschrieben.  Aber  es  werden  in  allen  Formularen
immer  dieselben  Personen  genannt.  Dadurch  ist  wohl  evident,  dass,
wer  das  Werk  gemacht,  auch  die  Formeln  gemacht  habe.  Hierzu
kommt,  dass  die  oben  hervorgehobenen  sich  ganz  im  Contexte  des
Werkes  befinden,  nicht  blos  in  dem  Anhänge  von  Formeln,  überall
aber  dieselben  Namen  wiederkehren,  b)  Die  Namen  in  den  Formeln,
w'ovon  sogleich  die  Rede  ist.
Was  die  Zeit  der  Abfassung  betrifft,  so  folgt  aus  dem  Gebrauche ­
  des  Decrets  von  selbst,  dass  das  Werk  nach  11  SO  entstanden
ist.  Auch  darf  man  nach  der  Art,  wie  Bulgarus  und  Martinus
citirt  werden,  annehmen,  dass  es  nach  deren  Tode  gemacht  ist.
Aus  der  einen  Formel  scheint  hervor  zu  gehen,  dass  sie  einen
Krieg  in  der  Normandie,  also  eine  Zeit  voraussetzt,  wo  diese  zu
            
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