Die Kriege K. Heinrich II. mit Herzog Bolesfaw I. v. Polen.
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(2. Febr. 1013) treffen. Nach einigen Tagen kam Miseco, Bolestaw’s
Sohn, mit vielen Geschenken dahin, huldigte und leistete Heinrichen
den Eid der Treue *). Nachdem der Friede geschlossen war, kehrte
Miseco zu grosser Freude seines Vaters wieder, jedoch mit dem an
diesen selbst gerichteten Aufträge, sich ehestens bei dem Könige
einzufinden 2). Wahrscheinlich gingen schon ijetzt von Seiten des
Königes Geiseln mit, welche als Bürgschaft für die Dauer seiner
Reise und seines Aufenthaltes an dem Hofe Boleslaw's verbleiben
sollten.
„Damals“ fährt Thietmar, dem wir vorzüglich die Kenntniss
der zuvor erwähnten Begebenheiten verdanken, fort „brachte Heinrich
in Erfahrung, dass mein Neffe Werinhar zugleich mit Ekkihard,
Markgraf Herimanns Bruder, sich ohne Urlaub zu ßolestaw begeben
und dort viele die königliche Gnade verwirkende Äusserungen gethan,
auch oftmals heimlich Boten desselben bei sich empfangen habe.
Der König war über diese Mittheilung schwer erzürnt und lud die
beiden Schuldigen vor sich und da sie nicht zu erscheinen wagten,
so Hess er alle ihre Besitzungen in Beschlag nehmen 3) und sprach
über dieselben, da sie sich der königlichen Gewalt widersetzt hatten,
die Acht aus. Mein Neffe erlangte später durch Geld und Gut Gnade
und die Erlaubniss der Rückkehr. Der andere aber wurde erst lange
Zeit danach durch freundliche Vermittelung rehabilitirt.“ Zur Erklärung
dieser Stelle diene folgendes: Werinhar war Liuthar’sSohn und
Nachfolger in der nördlichen Mark gewesen. Er hatte sich mit dem
Grafen Dedi entzweit und ward von diesem bei dem Könige, sei es
dass die vorgebrachten Anschuldigungen unbegründet waren, oder
dass er vielleicht schon früher geheimen Einvernehmens mit Boles-■l’aw
ruchbar war, so sehr verläumdet, dass Heinrich schon 1009
*) „regis efficitur et fidem cum sacramento firmat“. Thietmar 1. 6, c. 54.
3 ) So melden die ann. Quediinb. ad. a. 1013. Thietmar’s Worte: „dehinc cum honore
magno remittitur, et ut iterum ueniret, delectatur“ sind unverständlich.
3 ) Thietmar I. G. c. 54: „id cum facere non auderent, comprehensis omnibus suimet
bonis, ut regiae potestati resisterent, dilfamantur“; von L. Giesebrecht, W. G. II,
35 falsch übersetzt: „dies erregte Verdacht; und als beide vorgefordert nicht erschienen,
sondern alle ihre Habe zusammennahmen, um sich der königlichen Autorität
zu widersetzen, wurden sie geächtet“. Der Ausdruck „comprehensis omnibus
suimet bonis“ kömmt übrigens auch in Thietmar I. 7, c. 5 vor, wo die Bedeutung
schon klarer ist.