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Z e i s s b e r g
Nachdem Heinrich dies in Erfahrung gebracht und die Seinen <) dringend
gebeten, des Slaven geheime Ränke zu erforschen und wo
möglich dessen Kundschafter aufzufangen, brach er nach Lothringen
auf, wo er am 8. September die Anerkennung der dortigen
Grossen empfing. Am 1. October (1002) fand sich demüthig zu
Bruchsal sein letzter Gegner, Herzog Herimann von Schwaben ein und
erbat sich Verzeihung 2). Heinrich war nun in ganz Deutschland als
König anerkannt.
Indessen arbeitete Boleslaw, der Merseburg zürnend verlassen
hatte, in der bereits angedeuteten Richtung dem Könige entgegen,
und suchte ihm Feinde zu schaffen s). Sein nächster Genosse war
Heinrich, dessen Mark auf dem Nordgau, am Südwestabhange des
Böhmerwaldes lag, somit von BolesJaw’s Reiche durch Böhmen und
Mähren geschieden war. Es war daher Boleslaw s Streben vor allem
dahin gerichtet, auf die Regierung Böhmens mittelbaren oder unmittelbaren
Einfluss zu erlangen. Die Zustände Böhmens begünstigten
dies Streben.
II.
Dem Herzoge Boleslaw II. war in diesem Lande im Jahre 999
der älteste von drei Söhnen, Boleslaw III. gefolgt; die jüngeren,
Jaromir und Udalrich wurden anderweitig versorgt 4 ). Boleslaw III.
wollte, so schien es, in die Fusstapfen seines gleichnamigen grossen
Verwandten in Polen treten und sich und seinen Nachkommen die
Alleinherrschaft durch die Ermordungseiner Brüder sichern. Auch die
Furcht 5), bereits selbst an dieselben die Herrschaft zu verlieren, trat
hinzu. Er liess also Jaromir entmannen und als der Versuch, den jüngeren
im heissen Bade zu ersticken, misslang, vertrieb er beide Brüder
*) „familiäres“.
2 ) Thietmar 1. 3. c. 11 — 14.
3 ) „Unter diesen war vielleicht auch Herimann, der Sohn Ekkihard’s, der sich wahrscheinlich
bald darauf mit seiner Tochter Regilindis vermalte; denn wir finden,
dass Boleslaus im folgenden Jahre das eben erwähnte Strela verschont, „quia dos
erat filiae“. V, 22. N. Laus. Mag. XXX, 9.
Meine Blfithe der nationalen Dynastien Wien 1SGG (3. Bd. der öst. fiesch f. d.
VolkJ S. 13.
5 ) Thietm. I. 5. c. 13.