Die Kriege K. Ileinr. II. mit Herzog Bolesfiuv I. von Polen. 271)
kommen mit Heinrich berufen und für den Zeitpunkt der Wahl Heinrich’s
den sächsischen Fürsten den Abschluss eines dieselben zufriedenstellenden
Vergleiches versprochen hatte.
Wir kennen den Inhalt der nun geführten Verhandlungen nicht.
Heinrich hatte, wie dies bei ähnlicher Sachlage immer nicht anders
zugeht, seine Erhebung auf den deutschen Thron ausser seinem Erbanspruche
gewiss auch einer Reihe von Zusagen und Versprechungen
zu verdanken. So erlässt er den Thüringern bei der Huldigung den
Schweinezins, verspricht dem Markgrafen Heinrich das bairische
Herzogthum. Dass aber die Behauptung Bolestaw’s gegenüber den
sächsischen Grossen, er handle mit Vorwissen und Urlaub Heinrich’s,
in der That auf einer ähnlichen Zusage als Preis der Befehdung von
Ekkehard’s Gebiete beruhte, ist blosse Vermuthüng i).
Schon die Berechtigung dergestalt lautender Zusagen, die Heinrich,
noch ehe er König war, machte hätte in Frage gezogen werden
können. Dagegen zwang vielmehr Heinrich ßoleslaw die Landschaften
Liudizi und Miltizieni 3 ) herauszugeben, während er nur Meissen,
!) Vgl. Gfrörer, Allg. Kirchengesch. IV. 1. 6 ff. — W. v. Giesebrecht, G. d. d. Ksv
Zt. II, der überhaupt mehrfach Gfrörern beistimmt, ohne dessen gewagte Hypothese»
zu theilen, ist nicht abgeneigt, Heinrich die Mitschuld an Ekkehards Ermordung
und an dein Anschläge auf Boleslaw’s Leben beizumessen. Ich finde beides unbegründet
und interpretire mit Usinger zu Hirsch, Jahrb. 1, 204 A. 3 und Adolph
Cohn. Kaiser Heinrich der zweite. S. 15. Anm. die Stelle Thictmar’s über die
körperliche Züchtigung vielmehr so, dass der hier erwähnte Heinrich der Graf,
nicht der König H. sei.
2 ) Die beiden Landschaften lagen zwischen Elbe und Oder und umfassten einen beträchtlichen
Theil der südthüringischen Marken, einst Ekkehard's Besitz. Nähere
Grenzbestimmungen bei Hirsch, Jahrb. I, 224 A. 1. nach daselbst citierten Specialforschungen.
Darnach entspricht M. der heutigen Oberlausitz, L. dem westlichen
Theile der Niederlausitz von der schwarzen Elster, Dobrilog und Dahnen bis
nach Osten an die Spree zwischen Lübben und Kotbus, von dem Milzienerlande
im S. bis Baruth im N. — Die Stelle Thietmar’s 1. 5. c. 10: „Bolislaus au lern
Misnensem urbem tantummodo innumerabili pecunia acquirere satagebat, et quia
oportunitas regni non erat, apud regem optinere non valebat, vix impetrans, ut
haec fratri suo Guncelino daretur, redditis sibi Liudici et Miltizieni regionibus“
hat bisher den Forschern viele Schwierigkeiten verursacht. Die durch den Wortlaut
zunächst liegende Übersetzung, welche Röpell 1, 115 Laurent 152 Lelewel
I*. w. sr. II. 35, Wawrowski 1. c. pag. 21. das N. Laus. Mag. XXX, 7 und Hirsch,
Jahrb. I, 224 A. 1. geben; nämlich dass ßoleslaw nur Meissen herausgab, die Landschaften
L. und M. dagegen behielt, hat eine Urkunde Heinrich’s II. vom Ö. Aug.