Über drei in Prager Hs. enthaltene Canonen-Sammlungen.
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prohibite, et ita de diversis est sensus istarum auctoritatum“. Endlich
könnte man einzelne Ausdrücke, welche in den mitgetheilten
Stellen Vorkommen , auch wohl auf einen gallischen Verfasser zurückführen,
so pelagrafus, proclamare, propria voce, die beständige
Schreibart loqui ohne u, entweder mit c (locuntur) oder q (loqt’).
Die Zeit der Entstehung kann nicht allzu fern von der des
Decrets selbst liegen. Denn einmal Hesse sich die Arbeit gar nicht
begreifen, wenn sie gemacht wäre, als bereits das Decret grosse Verbreitung
gefunden hatte und förmlich recipirt worden war '■>). Zweitens
wird keine einzige nachgratianische Dekretale, weder im Texte
noch in den Anmerkungen citirt, was kaum begreiflich wäre, wenn
die Abfassung nicht bald auf dasselbe folgte. Drittens geht aus dem
Werke selbst hervor, dass sein Verfasser das Decret als reine
Privatarbeit ansah. Er hat nemlich unverhältnissmässig Vieles aus den
sogenannten Dicta Gratiani aufgenommen.
Letzteres und die ganze Methode der Abfassung scheint mir
darzuthun, dass das Werk als Lehrbuch hei Vorträgen benutzt
werden sollte 10 ).
Zweites Stück Fol. 108—132 in der 4. Zeile. „Incipiunt
exceptiones legum romanorum.“ Über diese Exceptiones Petri,
zuletzt abgedruckt bei v. Savigny Gesell. II. S. 321—428 siebe
diesen das. S. 134 ff., der diese Handschrift auch kennt; Stintzing
a. a - 0. S. 72 ff. den Schlnss gibt Stintzing nicht ganz genau.
Er lautet: „Expliciüt exceptiones. R. L. M. P. VS.“ (nicht, wie
Stietzing hat V. S. Könnte VS. nicht auf den Ort gehen? Valentinensis?
da ja diese Form für Valentinus nichts Ungewöhnliches hat).
Was das Alter der Exceptiones betrifft, so halte ich den von Savigny
II. S. 145 fg. aus den Anführungen über den Cölibat versuchten
Beweis nicht für entscheidend. Denn icli sehe platterdings
nicht ein, weshalb man nicht auch nach Gregor VII. so schreiben
9 ) Deshalb hat auch das Werk des Card. Laborans gar keine Berücksichtigung gefunden,
trotz seiner Vollständigkeit. Mein Lehrbuch. S. 45 in Note 34.
10 ) Ist meine über die Entstehung und den Zweck der sub II. besprochenen Sammlung
hingestellte Ansicht richtig, so wäre durch diese Sammlung ein weiterer
Beweis für eine selbstständige Behandlung des canonischen
Rechts in Frankreich aus dem XII. Jahrhundert erbracht. Es ist
jedenfalls interessant, wie die durch Gratian aufg'ekommene Methode nun sofort
recipirt wurde.