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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Über  drei  in  Prager  Hs.  enthaltene  Canonen-Sammlungen.

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prohibite,  et  ita  de  diversis  est  sensus  istarum  auctoritatum“.  Endlich ­
  könnte  man  einzelne  Ausdrücke,  welche  in  den  mitgetheilten
Stellen  Vorkommen  ,  auch  wohl  auf  einen  gallischen  Verfasser  zurückführen,
  so  pelagrafus,  proclamare,  propria  voce,  die  beständige
Schreibart  loqui  ohne  u,  entweder  mit  c  (locuntur)  oder  q  (loqt’).
Die  Zeit  der  Entstehung  kann  nicht  allzu  fern  von  der  des
Decrets  selbst  liegen.  Denn  einmal  Hesse  sich  die  Arbeit  gar  nicht
begreifen,  wenn  sie  gemacht  wäre,  als  bereits  das  Decret  grosse  Verbreitung ­
  gefunden  hatte  und  förmlich  recipirt  worden  war  '■>).  Zweitens ­
  wird  keine  einzige  nachgratianische  Dekretale,  weder  im  Texte
noch  in  den  Anmerkungen  citirt,  was  kaum  begreiflich  wäre,  wenn
die  Abfassung  nicht  bald  auf  dasselbe  folgte.  Drittens  geht  aus  dem
Werke  selbst  hervor,  dass  sein  Verfasser  das  Decret  als  reine
Privatarbeit  ansah.  Er  hat  nemlich  unverhältnissmässig  Vieles  aus  den
sogenannten  Dicta  Gratiani  aufgenommen.
Letzteres  und  die  ganze  Methode  der  Abfassung  scheint  mir
darzuthun,  dass  das  Werk  als  Lehrbuch  hei  Vorträgen  benutzt
werden  sollte  10 ).
Zweites  Stück  Fol.  108—132  in  der  4.  Zeile.  „Incipiunt
exceptiones  legum  romanorum.“  Über  diese  Exceptiones  Petri,
zuletzt  abgedruckt  bei  v.  Savigny  Gesell.  II.  S.  321—428  siebe
diesen  das.  S.  134  ff.,  der  diese  Handschrift  auch  kennt;  Stintzing
  a.  a -  0.  S.  72  ff.  den  Schlnss  gibt  Stintzing  nicht  ganz  genau.
Er  lautet:  „Expliciüt  exceptiones.  R.  L.  M.  P.  VS.“  (nicht,  wie
Stietzing  hat  V.  S.  Könnte  VS.  nicht  auf  den  Ort  gehen?  Valentinensis?
  da  ja  diese  Form  für  Valentinus  nichts  Ungewöhnliches  hat).
Was  das  Alter  der  Exceptiones  betrifft,  so  halte  ich  den  von  Savigny ­
  II.  S.  145  fg.  aus  den  Anführungen  über  den  Cölibat  versuchten ­
  Beweis  nicht  für  entscheidend.  Denn  icli  sehe  platterdings
nicht  ein,  weshalb  man  nicht  auch  nach  Gregor  VII.  so  schreiben

9 )  Deshalb  hat  auch  das  Werk  des  Card.  Laborans  gar  keine  Berücksichtigung  gefunden, ­
  trotz  seiner  Vollständigkeit.  Mein  Lehrbuch.  S.  45  in  Note  34.
10 )  Ist  meine  über  die  Entstehung  und  den  Zweck  der  sub  II.  besprochenen  Sammlung ­
  hingestellte  Ansicht  richtig,  so  wäre  durch  diese  Sammlung  ein  weiterer
Beweis  für  eine  selbstständige  Behandlung  des  canonischen
Rechts  in  Frankreich  aus  dem  XII.  Jahrhundert  erbracht.  Es  ist
jedenfalls  interessant,  wie  die  durch  Gratian  aufg'ekommene  Methode  nun  sofort ­
  recipirt  wurde.
            
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