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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Über  drei  in  Prager  Hs.  enthaltene  Canonen-Sammlungen.

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chende  Lesarten  und  die  Reihenfolge  der  Capitel.  Letztere  leitet  offenbar ­
  auf  jene  Sammlung,  welche  Stintzings»)  als  Gratzer
Rechtsbuch  bezeichnet.  Ich  glaube,  die  obige  synoptische  Tabelle
beweist,  dass  entweder  diese  Sammlung  aus  dem  Gratzer  Reehtsbuche
  geschöpft  hat,  oder  beide  eine  gemeinsame  dritte  Quelle  hatten. ­
  Letzteres  ist  wohl  deshalb  am  wahrscheinlichsten,  weil  einmal
mehrere  Stellen,  welche  die  Prager  Sammlung  hat,  im  Tübinger,
nicht  aber  im  Gratzer  Codex  stehen,  sodann,  weil  einige  derselben ­
  (die  capp.  255—257,  272  sechstes  Stück)  nur  ihr  angehören, ­
  sich  aber  in  keiner  der  vier  andern  Sammlungen  finden.  Vor
Allem  entscheidend  ist  hier  das  interessante  cap.  256.  Es  liegt  auf
der  Hand,  dass  dieses  Stück  einen  rein  theoretischen  Werth  hat  und
somit  sicher  für  den  Schulgebrauch  bestimmt  war.  In  der  Manier, ­
  der  Kürze  und  Präcision  der  Darstellung  trifft  es  ganz  zusammen ­
  mit  dem  Petrus.  Jedenfalls  liefert  es  einen  neuen  Releg  dafür,
dass  unabhängig  von  Bologna  und  wohl  vor  dem  Entstehen  der  bolognesischen
  Schule  das  römische  Recht  Gegenstand  theoretischer
Behandlung  war.  Denn  jünger  als  Petri  Exceptiones  ist  dieser  zweite
Theil,  beziehungsweise  seine  Quelle  gewiss  nicht.  Mir  scheint  diese
Sammlung  aber  einen  neuen  Beleg  zu  dervouStintzing  ausgesprochenen
Ansicht  zu  bieten,  dass  Petrus  aus  verschiedenen  Sammlungen  schöpfte.
Die  Existenz  solcher  ist  von  Maassen^o)  bereits  früher  bewiesen
worden.  Dieser  hat  zugleich  (Lex  Rom.  canonice  compta  S.  37  fg.)
vier  Formen  aufgestellt  für  die  Art,  wie  römisches  Recht  im  Mittelalter
  mit  dem  canonischen  verbunden  wurde.  Unsere  Sammlung  bietet
ein  Beispiel  der  dritten  Form,  insofern  das  römische  Recht  ohne
besondere  Zählung  der  Kapitel  und,  ohne  dass  es  einen  besonderen
Abschnitt  bildet,  mit  dem  canonischen  verwebt  ist.  Da  jedoch  die
Sammlung  überhaupt  keine  äusserlich  hervortretenden  Ablheilungen
hat,  da  das  römische  Recht  ein  zusammenhängendes  Ganzes  bildet  und
am  Schlüsse  steht:  so  kann  man  die  Sammlung  auch  noch  zur
zweiten  Gestalt  zählen.  Dieses  und  die  Zeit  der  Abfassung  geben

Geschichte  der  populären  Literatur.  S.  78  IT.  Dort  ist  das  Inhaltsverz  eichniss
  mitgetheilf,  welches  ich  benutzt  habe.
In  den  zwei  Schriften:  „Über  eine  Lex  Romana  canonice  compta“  cet.  Wien  1860,
und  „Bobienser  Excerpte  des  römischen  Rechts“,  Wien  18G4  (Aus  den  Silzungsb.
der  kais.  Akad.  der  Wissenscli.  phil.-hist.  CI.  Bd.  XXXV.  und  XLVL).
            
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