Über drei in Prager Hs. enthaltene Canonen-Sammlungen.
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chende Lesarten und die Reihenfolge der Capitel. Letztere leitet offenbar
auf jene Sammlung, welche Stintzings») als Gratzer
Rechtsbuch bezeichnet. Ich glaube, die obige synoptische Tabelle
beweist, dass entweder diese Sammlung aus dem Gratzer Reehtsbuche
geschöpft hat, oder beide eine gemeinsame dritte Quelle hatten.
Letzteres ist wohl deshalb am wahrscheinlichsten, weil einmal
mehrere Stellen, welche die Prager Sammlung hat, im Tübinger,
nicht aber im Gratzer Codex stehen, sodann, weil einige derselben
(die capp. 255—257, 272 sechstes Stück) nur ihr angehören,
sich aber in keiner der vier andern Sammlungen finden. Vor
Allem entscheidend ist hier das interessante cap. 256. Es liegt auf
der Hand, dass dieses Stück einen rein theoretischen Werth hat und
somit sicher für den Schulgebrauch bestimmt war. In der Manier,
der Kürze und Präcision der Darstellung trifft es ganz zusammen
mit dem Petrus. Jedenfalls liefert es einen neuen Releg dafür,
dass unabhängig von Bologna und wohl vor dem Entstehen der bolognesischen
Schule das römische Recht Gegenstand theoretischer
Behandlung war. Denn jünger als Petri Exceptiones ist dieser zweite
Theil, beziehungsweise seine Quelle gewiss nicht. Mir scheint diese
Sammlung aber einen neuen Beleg zu dervouStintzing ausgesprochenen
Ansicht zu bieten, dass Petrus aus verschiedenen Sammlungen schöpfte.
Die Existenz solcher ist von Maassen^o) bereits früher bewiesen
worden. Dieser hat zugleich (Lex Rom. canonice compta S. 37 fg.)
vier Formen aufgestellt für die Art, wie römisches Recht im Mittelalter
mit dem canonischen verbunden wurde. Unsere Sammlung bietet
ein Beispiel der dritten Form, insofern das römische Recht ohne
besondere Zählung der Kapitel und, ohne dass es einen besonderen
Abschnitt bildet, mit dem canonischen verwebt ist. Da jedoch die
Sammlung überhaupt keine äusserlich hervortretenden Ablheilungen
hat, da das römische Recht ein zusammenhängendes Ganzes bildet und
am Schlüsse steht: so kann man die Sammlung auch noch zur
zweiten Gestalt zählen. Dieses und die Zeit der Abfassung geben
Geschichte der populären Literatur. S. 78 IT. Dort ist das Inhaltsverz eichniss
mitgetheilf, welches ich benutzt habe.
In den zwei Schriften: „Über eine Lex Romana canonice compta“ cet. Wien 1860,
und „Bobienser Excerpte des römischen Rechts“, Wien 18G4 (Aus den Silzungsb.
der kais. Akad. der Wissenscli. phil.-hist. CI. Bd. XXXV. und XLVL).