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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

Über  drei  in  Prager  Hs.  enthaltene  Canonen-Sammlungen.

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Der  Enstehungsort  ist  wohl  in  Frankreich  zu  suchen.  Solches ­
  anzunehmen  ist  man  berechtigt  aus  dem  Gebrauche  der  specifisch
  fränkischen  Quellen.  Auch  erklärt  sich*  dadurch,  dass  der  Verfasser ­
  die  bei  Ivo  Decret.  X.  20.  enthaltene  und  von  Gratian  in
c.  23.  C.  XVII.  qu.  4.  aufgenommene  Constitution  Nicolaus  I.  63 )  über
die  Verletzung  der  Geistlichen  nicht  erwähnt.  Der  Ausdruck  „immunitatis
  defensio“  und  die  Erklärung  von  compositio,  die  in  nota  47,
so  wie  die  in  der  That  für  jene  Zeit  gründliche  Kenntniss  der  Karolingischen ­
  Gesetzgebung  bieten  dafür  weitere  Belege.
In  der  ursprünglichen  Form,  welche  Codex  B.  zu  enthalten
scheint,  hat  die  Abhandlung  die  Form  eines  Briefes.  Hieraus
erklärt  sich  auch  ihre  Aufnahme  in  jenen  pseudoisidorischen  Codex,
Diese  Briefform  ist  im  hier  behandelten  Codex  ausgemerzt.  Darin
liegt  aber  der  Beweis,  dass  die  Abhandlung  älter  ist,  als  dieser
Codex.  Sieht  man  auf  die  Form  der  Darstellung,  so  leuchtet
sofort  ein  die  grosse  Präcision  der  Sprache,  die  verhältnissmässige
  Reinheit  derselben,  vor  Allem  aber  der  historische
Sinn.  Wir  haben  hier  eine  Arbeit,  wie  sie  die  ganze  Glossatorenzeit
des  12.  Jahrhunderts  kaum  aufzuweisen  vermag.  Die  Methode  ist
von  der  der  Glossatoren  ganz  abweichend.  Nicht  die  Erklärung  von
Stellen  ist  ihr  Zweck,  sondern  die  theoretische  Erörterung  von
Rechtssätzen,  für  welche  die  Quellenstellen  lediglich  die  Belege
bilden.  Insoferne  nähert  sich  die  Methode  jener,  welche  Gratian  befolgte. ­
  An  sich  liegt  diese  nahe.  Dass  nun  diese  Abhandlung  vor  Gratian ­
  fällt,  bedarf  keines  Wortes.  Ob  sie  Gratian  gekannt  habe,  ist
schwer  festzustellen;  ich  glaube,  das  Gegentheil  annehmen  zu  können. ­
  Denn,  wie  gesagt,  cap.  241  ff.  gehören  nicht  dem  Original  an
und  können  deshalb  sehr  gut  in  Sammlungen  übergegangen  sein,
welche  Gratian  vor  sich  hatte,  da  man  sicher  nicht  behaupten  kann,
es  habe  Gratian  nur  jene  Quellen  benutzt,  welche  wir  als  solche
kennen.
Jedenfalls  liefert  dieser  Tractat  den  Beweis,  dass  1.  bereits
vor  Gratian  und  unabhängig  von  der  Schule  zu  Bologna  eine  theoretische ­
  Bearbeitung  des  canonischen  Rechts  stattgefunden  hat,
2.  die  von  Gratian  befolgte  Methode  nicht  zuerst  von  diesem ­
  angewandt  worden  ist.

*3)  yg]  j a ffe  Regestii  Pontificum  num.  2107,  der  sie  zwischen  860—867  setzt.
            
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