Über drei in Prager Hs. enthaltene Canonen-Sammlungen.
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Der Enstehungsort ist wohl in Frankreich zu suchen. Solches
anzunehmen ist man berechtigt aus dem Gebrauche der specifisch
fränkischen Quellen. Auch erklärt sich* dadurch, dass der Verfasser
die bei Ivo Decret. X. 20. enthaltene und von Gratian in
c. 23. C. XVII. qu. 4. aufgenommene Constitution Nicolaus I. 63 ) über
die Verletzung der Geistlichen nicht erwähnt. Der Ausdruck „immunitatis
defensio“ und die Erklärung von compositio, die in nota 47,
so wie die in der That für jene Zeit gründliche Kenntniss der Karolingischen
Gesetzgebung bieten dafür weitere Belege.
In der ursprünglichen Form, welche Codex B. zu enthalten
scheint, hat die Abhandlung die Form eines Briefes. Hieraus
erklärt sich auch ihre Aufnahme in jenen pseudoisidorischen Codex,
Diese Briefform ist im hier behandelten Codex ausgemerzt. Darin
liegt aber der Beweis, dass die Abhandlung älter ist, als dieser
Codex. Sieht man auf die Form der Darstellung, so leuchtet
sofort ein die grosse Präcision der Sprache, die verhältnissmässige
Reinheit derselben, vor Allem aber der historische
Sinn. Wir haben hier eine Arbeit, wie sie die ganze Glossatorenzeit
des 12. Jahrhunderts kaum aufzuweisen vermag. Die Methode ist
von der der Glossatoren ganz abweichend. Nicht die Erklärung von
Stellen ist ihr Zweck, sondern die theoretische Erörterung von
Rechtssätzen, für welche die Quellenstellen lediglich die Belege
bilden. Insoferne nähert sich die Methode jener, welche Gratian befolgte.
An sich liegt diese nahe. Dass nun diese Abhandlung vor Gratian
fällt, bedarf keines Wortes. Ob sie Gratian gekannt habe, ist
schwer festzustellen; ich glaube, das Gegentheil annehmen zu können.
Denn, wie gesagt, cap. 241 ff. gehören nicht dem Original an
und können deshalb sehr gut in Sammlungen übergegangen sein,
welche Gratian vor sich hatte, da man sicher nicht behaupten kann,
es habe Gratian nur jene Quellen benutzt, welche wir als solche
kennen.
Jedenfalls liefert dieser Tractat den Beweis, dass 1. bereits
vor Gratian und unabhängig von der Schule zu Bologna eine theoretische
Bearbeitung des canonischen Rechts stattgefunden hat,
2. die von Gratian befolgte Methode nicht zuerst von diesem
angewandt worden ist.
*3) yg] j a ffe Regestii Pontificum num. 2107, der sie zwischen 860—867 setzt.