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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 57. Band, (Jahrgang 1867)

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Schulte

sacro.  Dicitur  etiam  sacrilegium  committere,  qui  violentas  et  irnpias
manus  iniecerit  in  clericum.  Porro  ipsum  sacrilegium  duplicem  continet
poenam,  pecuniariam  videlicet  et  excommunicationis.  Pecuniaria  eis
persolvenda  est,  ad  quos  querimonia  sacrilegii  iuste  pertinuerit.  Uncle
Johannes  papa  VIIII" 8  scribit  omnibus  episcopis:
De  Multiplici  genere  sacrilegii  et  pena  eiusdem.
Folgt  c.  21.  C.XVII.  qu.  4.  princ.  (quisquis  —  componat),
§.  3  und  §.  4.
244.  Nisi  canonice  iudicatum  episcopum  qui  comprehenderit
laicus  excommunicetur.
Folgt  c.  22.  C.  cit.
Dieser  Theil  enthält,  wie  der  erste  Blick  ergibt,  eine  theoretische ­
  Arbeit.  Sie  ging  wohl  im  Originale  nur  bis  c.  240.  Ich
schliesse  dieses  daraus,  dass  1.  der  Codex  B.  und  die  drei  Göttweiger
  Codices  nur  so  weit  geht,  2.  die  cap.  241—244  keine  theoretischen ­
  Einleitungen  enthalten,  ebenso  wenig  dergleichen  Erörterungen. ­
  Aber  die  cap.  241—244  gehören  zum  Gegenstände  und  sind
so  mit  vollem  Rechte  als  eine  Ergänzung  anzusehen.
Ihre  Entstehungszeit  fällt  bestimmt  vor  das  Jahr  1131,  beziehungsweise ­
  1139,  aus  welchem  der  berühmte  Can.  Si  quis  suadente
  diabolo  stammt  ° 2 ).  Denn  es  ist  undenkbar,  dass  Jemand  nach
dieser  Zeit  über  die  Verletzung  von  Clerikern  Sätze  der  Capitularien
vorgebracht,  aber  jenen  Canon  ignorirt  haben  würde.  Die  jüngste  in
dem  Tractat  benutzte  Quelle  ist  die  Synode  zu  Tribur  von  887.  Ich
glaube,  man  darf  die  Entstehung  mindestens  in's  11.  Jahrhundert,
wo  nicht  früher  setzen.  Dafür  spricht  die  unmittelbare  Benutzung
fränkischer  Quellen:  Lex  Ripuaria,  Capitularien,  Ansegisus,  Benedictus,
  Regino.  Wohl  kommen  einzelne  Stellen  auch  in  späteren
Sammlungen,  wie  oben  bemerkt  wurde,  vor;  aber  die  ganze  Art  der
Arbeit  beweist,  das  der  Verfasser  seinen  Stoff  dirrect  den  Quellen
entlehnt  hat.

Gegenstand  beziehen,  während  Gratian  das  cap.  „Sacril.  enim“  hineinschiebt,
welches  nur  eine  Erklärung  enthält.  3.  Weil  nicht  zu  zweifeln  ist,  dass  diese
Partie  überhaupt  noch  zu  der  Abhandlung  De  immunitate  cet.  gehört.
« 2 )  c.  29.  C.  XVII.  q.  4.  aus  Conc.  Lateran,  a.  1139,  bez.  aus  can.  13.  Conc.  Rcmens.
a.  1131.  Vgl.  mein  Lehrb.  des  Kirchenr.  §.37,  Häffer  im  Archiv  f.  kath.
Kirchenr.  von  Moy.  III.  S.  155  ff.
            
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