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Schulte
sacro. Dicitur etiam sacrilegium committere, qui violentas et irnpias
manus iniecerit in clericum. Porro ipsum sacrilegium duplicem continet
poenam, pecuniariam videlicet et excommunicationis. Pecuniaria eis
persolvenda est, ad quos querimonia sacrilegii iuste pertinuerit. Uncle
Johannes papa VIIII" 8 scribit omnibus episcopis:
De Multiplici genere sacrilegii et pena eiusdem.
Folgt c. 21. C.XVII. qu. 4. princ. (quisquis — componat),
§. 3 und §. 4.
244. Nisi canonice iudicatum episcopum qui comprehenderit
laicus excommunicetur.
Folgt c. 22. C. cit.
Dieser Theil enthält, wie der erste Blick ergibt, eine theoretische
Arbeit. Sie ging wohl im Originale nur bis c. 240. Ich
schliesse dieses daraus, dass 1. der Codex B. und die drei Göttweiger
Codices nur so weit geht, 2. die cap. 241—244 keine theoretischen
Einleitungen enthalten, ebenso wenig dergleichen Erörterungen.
Aber die cap. 241—244 gehören zum Gegenstände und sind
so mit vollem Rechte als eine Ergänzung anzusehen.
Ihre Entstehungszeit fällt bestimmt vor das Jahr 1131, beziehungsweise
1139, aus welchem der berühmte Can. Si quis suadente
diabolo stammt ° 2 ). Denn es ist undenkbar, dass Jemand nach
dieser Zeit über die Verletzung von Clerikern Sätze der Capitularien
vorgebracht, aber jenen Canon ignorirt haben würde. Die jüngste in
dem Tractat benutzte Quelle ist die Synode zu Tribur von 887. Ich
glaube, man darf die Entstehung mindestens in's 11. Jahrhundert,
wo nicht früher setzen. Dafür spricht die unmittelbare Benutzung
fränkischer Quellen: Lex Ripuaria, Capitularien, Ansegisus, Benedictus,
Regino. Wohl kommen einzelne Stellen auch in späteren
Sammlungen, wie oben bemerkt wurde, vor; aber die ganze Art der
Arbeit beweist, das der Verfasser seinen Stoff dirrect den Quellen
entlehnt hat.
Gegenstand beziehen, während Gratian das cap. „Sacril. enim“ hineinschiebt,
welches nur eine Erklärung enthält. 3. Weil nicht zu zweifeln ist, dass diese
Partie überhaupt noch zu der Abhandlung De immunitate cet. gehört.
« 2 ) c. 29. C. XVII. q. 4. aus Conc. Lateran, a. 1139, bez. aus can. 13. Conc. Rcmens.
a. 1131. Vgl. mein Lehrb. des Kirchenr. §.37, Häffer im Archiv f. kath.
Kirchenr. von Moy. III. S. 155 ff.