Bibliotheca Latina juris canonici manuscripta.
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des Cod. Phillippicus angeführt sind. Dies erhellt aus den Angaben
Sirmond's in der Vorrede zu seiner Conciliensammlung. Er enthielt
auch die übrigen Stücke. Dies wird allgemein bestätigt Concilia
antiqua Galliae T. I. p. 594, wo es von dem Codex Anitiensis heisst,
dass er alles das enthalte, was der Codex Lugdunensis, und speciell
für die Capitula sancti Augustini etc. I. c. p. 604 und für die Constitutionen
in deren Ausgabe. Die Dionysiana ist freilich in dem Cod.
Phillippicus nicht vorhanden. Da aber die ersten 22 Quaternionen fehlen,
so beweist dieser Umstand nichts gegen die Identität beider Handschriften.
Es steht nämlich nichts im Wege anzunehmen, dass dieser
Defect der Handschrift erst nach Sirmond eingetreten ist.
2. Verschiedene wichtige von Sirmond benutzte Handschriften:
der Codex Remensis (jetzt Cod. Phillipp. 1743), der Codex S. Behigni
Divionensis (jetzt Cod. Phillipp. 1763) u. a. sind Eigenthum
der Pariser Jesuitenbibliothek geworden. Wenn wir daher ein dem
Codex Lugdunensis ganz ähnliches Exemplar in derselben Bibliothek
finden, so hat die Annahme nichts Künstliches, dass auch die Handschrift
von Lyon für diese Bibliothek erworben sei. Dagegen würde
es ein merkwürdiger Zufall sein, wenn diese Bibliothek einen dem
von Sirmond benutzten Codex Lugdunensis ganz ähnlichen Codex
acquirirt hätte, während dieser selbst spurlos verschwunden wäre.
3. Es müsste in hohem Grade auffallen, dass von der Existenz
eines dritten Exemplares der Sirmond’schen Constitutionen in der
so viel benutzten Bibliothek des College de Louis le Grand nichts
bekannt geworden sein sollte, bis llänel dasselbe in der Bibliothek
des Sir Thomas Phillipps auffand.
4. Die Maurinen bezeichnen in der Conciliorum Galliae collectio
diese Handschrift — wobei nur ihre Verwechslung der Signatur zu
rectificiren ist— als diejenige, welche Sirmond in der Vorrede zu
seinen Concilia antiqua Galliae den Codex Lugdunensis nenne. Sie
haben diese Handschrift, als sie noch nicht verkauft war, benutzt
Es muss vermuthet werden, dass dieser unverclausulirten Behauptung
einer Thatsache eine Notiz zu Grunde liegt, die sie in dem Katalog
oder sonst in der Bibliothek der Jesuiten fanden.
den Constitutionen afrikanische und gallische Concilien enthalten. Da er dasselbe
aber auch von dem Codex Anitiensis sagt, so beweist dies, dass er unter den afrikanischen
Concilien — pars pro toto — die Dionysiana verstanden hat.