Bibliotheca Latina juris canonici manuscripta.
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scheu Concilien benutzt hat, bemerkt in (1er Vorrede: es seien beide
einander im Inhalt so ähnlich, dass wahrscheinlich die vorliegende,
jüngere, eine Abschrift jener altern sei.
Die Handschrift ist im Jahre 109a in Älcala geschrieben. Es
steht nämlich am Schluss eine Note des Schreibers, die nach Santander
folgendermassen lautet: Finit über canonum conciliis sanctorum
patrum seu decreta praesulum Romanorum feliciter. Deo gratias.
Julianus indignus presbiter scripsit is cujus est adjubante Deo
habitans in Alkalaga quae sita est super campum laudabilem. IIII.
feria XVII. k. Junias era ICXXXIII. Gonzalez giebt das Datum
folgendermassen: IV. feria VIII. kalendas Aprilis aera MCXXXIII.
Es hat also jedenfalls einer von beiden, was den Tag in dieser
Zeitangabe betrifft, sich auf grossartige Weise geirrt. Ich zweifle
nicht, dass Gonzalez falsch gelesen hat, da wohl der 16. Mai, nicht
aber der 25. März, des Jahres 1095 auf einen Mittwoch fällt.
* XV 18, XV 19, XV 20.
Hinschius a. a. 0. S. 137.
„Spätere Papiercodices der Hispana.“
V. Urgel.
Die Bibliothek des Domcapitels.
* Cod. in folio max., f. 1 — 292 s. X. exeimt. aut XI. ineunt. nach
Gonzalez ')•
Santander 1. c. p. 20.
Gonzalez a. a. 0.
Auf den ersten vier Blättern, die ursprünglich nicht zu dieser
Handschrift gehörten, stehen: das apokryphe Schreiben des heil.
Clemens an Jacobus Quoniam sicut (.taffe X), ein Fragment der
Decrete des römischen Concils unter Gregor I. vom 5. Juli 595 und
c. 4 des zwölften Concils von Toledo.
1 ) Ein Facsimile enthält die Tab. IV. bei Santander. Nach diesen kleinen Proben zu
schliessen, ist aber die Handschrift jünger als Gonzalez annimmt. Sie scheint hiernach
nicht vor das 12. Jahrhundert gesetzt werden zu dürfen.