704
Schulte
so benutzt, dass sieb weder das Ausgelassene einschieben lässt, noch
auch in jenen Fällen, wo das Original einen bestimmten Fall im Auge
bat, und auf diesen ein Rechtssatz angewendet wird, dieser Charakter
hervortritt. Vielmehr haben die aufgenommenen Dekretalen den
Charakter allgemeiner Bestimmungen durch die Art der Verarbeitung
erlangt. Da diesen Charakter bereits die unverändert aufgenommenen
durchweg an sich trugen, so erklärt sich auch hieraus
die unveränderte Aufnahme.
Wir haben somit, wenn man die Kapitel des Sextus betrachtet,
mit ganz wenigen Ausnahmen in ihm nur Constitutionen, welche entweder
in legislatorischer Form Rechtssätze auf stellen, oder
juristische Controversen entscheiden. Letzterer Art sind
die meisten von Bonif. herrührenden Kapitel. Und desshalb konnte er
in der Bulle Sacrosanctae dieses auch betonen. Bei Gregor IX. ist
die Zahl solcher Kapitel ziemlich gering im Verhältniss zur Gesammtzahl.
Für den Sextus hat insbesondere Johannes Andrea e zu den
einzelnen Kapiteln genau die Controversen (und deren Vertreter)
angegeben, welche durch sie entschieden werden.
Hierdurch trägt der Liber sextus ungleich mehr als die Gregorianische
Sammlung in formeller Beziehung den Charakter eines
Gesetzbuches an sich.
Aus dem Bisherigen begreift man, dass im Sextus die Überschriften
mit wenigen Ausnahmen 5 ), und selbst in diesen Fällen
meist verstümmelt aufgenommen wurden. Das Datum fehlt hingegen
stets. Dadurch nimmt, wenn man den Sextus mit Gregors Sammlung
vergleicht, jener wiederum den Charakter eines durchaus selbstständigen
Gesetzbuchs an.
Zieht man das Resultat aus diesen Untersuchungen, so folgt,
dass trotz der Wichtigkeit derselben für die Geschichte, gleichwohl
5 ) c. 2. I. 8, c. 2. I. 15. (hier vollständig) , c. 3. II. 14. (vollständig) c. 1. III. 7.
(vollständig) c. 1. III. 13, c. 2. III. 14., c. un: III. 15., c. 1. 10. V. 2., c. 2. V. 9.
Zwei Capitel (c. un. III. 15., und c. 2. V. 9.) obwohl sie Bonif. VIII. angehören,
erscheinen mit ihrer abgekürzten Überschrift (B. VIII. Bitterrensi Episcopo),
geben sich also dadurch als ehemalige Extravaganten, wohl absichtlich, zu erkennen,
obgleich man gerade dies nach der Bulle Sacrosanctae nicht erwarten
sollte, und noch eine andere (§ 7. IX) sicher auch denselben Character hat. Im
c. 39. 4ü. de praeb. nimmt er Bezug auf frühere Constitutionen von sich.