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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

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Schulte

so  benutzt,  dass  sieb  weder  das  Ausgelassene  einschieben  lässt,  noch
auch  in  jenen  Fällen,  wo  das  Original  einen  bestimmten  Fall  im  Auge
bat,  und  auf  diesen  ein  Rechtssatz  angewendet  wird,  dieser  Charakter ­
  hervortritt.  Vielmehr  haben  die  aufgenommenen  Dekretalen  den
Charakter  allgemeiner  Bestimmungen  durch  die  Art  der  Verarbeitung ­
  erlangt.  Da  diesen  Charakter  bereits  die  unverändert  aufgenommenen ­
  durchweg  an  sich  trugen,  so  erklärt  sich  auch  hieraus
die  unveränderte  Aufnahme.
Wir  haben  somit,  wenn  man  die  Kapitel  des  Sextus  betrachtet,
mit  ganz  wenigen  Ausnahmen  in  ihm  nur  Constitutionen,  welche  entweder ­
  in  legislatorischer  Form  Rechtssätze  auf  stellen,  oder
juristische  Controversen  entscheiden.  Letzterer  Art  sind
die  meisten  von  Bonif.  herrührenden  Kapitel.  Und  desshalb  konnte  er
in  der  Bulle  Sacrosanctae  dieses  auch  betonen.  Bei  Gregor  IX.  ist
die  Zahl  solcher  Kapitel  ziemlich  gering  im  Verhältniss  zur  Gesammtzahl.
  Für  den  Sextus  hat  insbesondere  Johannes  Andrea  e  zu  den
einzelnen  Kapiteln  genau  die  Controversen  (und  deren  Vertreter)
angegeben,  welche  durch  sie  entschieden  werden.
Hierdurch  trägt  der  Liber  sextus  ungleich  mehr  als  die  Gregorianische ­
  Sammlung  in  formeller  Beziehung  den  Charakter  eines
Gesetzbuches  an  sich.
Aus  dem  Bisherigen  begreift  man,  dass  im  Sextus  die  Überschriften ­
  mit  wenigen  Ausnahmen  5 ),  und  selbst  in  diesen  Fällen
meist  verstümmelt  aufgenommen  wurden.  Das  Datum  fehlt  hingegen
stets.  Dadurch  nimmt,  wenn  man  den  Sextus  mit  Gregors  Sammlung
vergleicht,  jener  wiederum  den  Charakter  eines  durchaus  selbstständigen ­
  Gesetzbuchs  an.
Zieht  man  das  Resultat  aus  diesen  Untersuchungen,  so  folgt,
dass  trotz  der  Wichtigkeit  derselben  für  die  Geschichte,  gleichwohl

5 )  c.  2.  I.  8,  c.  2.  I.  15.  (hier  vollständig)  ,  c.  3.  II.  14.  (vollständig)  c.  1.  III.  7.
(vollständig)  c.  1.  III.  13,  c.  2.  III.  14.,  c.  un:  III.  15.,  c.  1.  10.  V.  2.,  c.  2.  V.  9.
Zwei  Capitel  (c.  un.  III.  15.,  und  c.  2.  V.  9.)  obwohl  sie  Bonif.  VIII.  angehören,
erscheinen  mit  ihrer  abgekürzten  Überschrift  (B.  VIII.  Bitterrensi  Episcopo),
geben  sich  also  dadurch  als  ehemalige  Extravaganten,  wohl  absichtlich,  zu  erkennen, ­
  obgleich  man  gerade  dies  nach  der  Bulle  Sacrosanctae  nicht  erwarten
sollte,  und  noch  eine  andere  (§  7.  IX)  sicher  auch  denselben  Character  hat.  Im
c.  39.  4ü.  de  praeb.  nimmt  er  Bezug  auf  frühere  Constitutionen  von  sich.
            
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