I)ic Dekretnlen zwischen den Decretnles Gregorii IX. etc.
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„Romano, Ecclesia“, die neun andren als Theile der auf dem Concil
erlassenen Constitutionen. Bei allen war dies schon von Innocenz
selbst geschehen. Offenbar liegt der Grund hier darin, dass man
Bedenken trug, an den auf dem Concil publicirten Dekretalen zu
ändern 2). Nun ist aber durch die im §. 3. und §. 6. III. beschriebenen
Sammlungen bewiesen, dass das hei Gregor IX. angewandte
und den Weisungen Innocenzens und Gregors X. «auch entsprechende
Verfahren bei jenen Dekretalen angewendet wurde, die unter mehre
Titel fielen. So ist in der Sammlung des §. 3. die Bulle Gregors IX.
„Votierabil. fratrum“ in drei Stücke (n. 17, 24, 46.), die von
Alex. IV. „Qaia nonnulli“ in sechs (n. 22, 23, 2b, 37, 48,
b3.), „Quia relig. per sonne“ in drei (42, 43, b2), „Licet regulär
is“ in zwei (b4, 61) zerlegt»). In allen Kapiteln des Sextus, die
nachweisbar aus diesen geflossen sind 4 ), ist nur einmal (c. 1. quia
nonnulli III. 23.) das Anfangswort der Originaldekretale, nur dreimal
(im c. 8. V. 11., c. 3. V. 7., c. 2. III. 13.) ein Wort im Anfänge
gebraucht, welches im Originale den betreffenden Passus einleitet.
Ebenso ist dies regelmässig nur der Fall bei den andern benutzten.
Bei allen übrigen ist die Quelle nur durch Vergleichung mit dem
Sinne ersichtlich.
Baymund hat regelmässig trotz der Abkürzungen und Interpolationen
die Originaldekretale so benutzt, dass sich sowohl die partes
clecisae als die sonstigen ausgelassenen Stellen in das betreffende
caput einschieben lassen. Im Sextus hingegen sind wörtlich nur aufgenommen
die Constitutionen von Innocenz IV., soweit sie von ihm in
den •§. 2. beschriebenen Publikationen enthalten waren, und die von
Gregor X. auf dem Lyoner Concil publicirten. Mit ganz wenigen Ausnahmen
sind die übrigen 60 erweislich aufgenommenen Extravaganten
2 ) Das ist um so augenfälliger, als z. B. c. 3. de eens. III. 20. das in cap. 2. aufgenommene
cap. exigit Gregors X. zum grössten Theile abäudert, c. 41. de elect.
die dort c. 4. befindliche const. Greg. X. wesentlich declarirt, c. 16. de eleet.
(von Nicol. III.) das das. c. 6. hefindl. cap. quam sit ceclcsiis von Gregor X. bedeutend
modificirt. Diese Beispiele lassen sich noch vermehren.
8 ) Da es mir nicht gelungen ist, die Originale nachzuweisen, so habe ich mich weiterer
Vermuthungen in Bezug auf andere enthalten.
4 ) Aus der ersten: c. 1. II. 13., c. 5. III. 20; der zweiten: e. 2. II. 11., c. 2. II. 2.,
c. 8. V. 11., c. 2. II. 12, c. 1. III. 23., c. 3. V. 7.; der dritten: c. 2. III. 13., der
vierten: c. 4. V. 7., c. 1. II. 10.