Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

I)ic  Dekretnlen  zwischen  den  Decretnles  Gregorii  IX.  etc.

793

„Romano,  Ecclesia“,  die  neun  andren  als  Theile  der  auf  dem  Concil
erlassenen  Constitutionen.  Bei  allen  war  dies  schon  von  Innocenz
selbst  geschehen.  Offenbar  liegt  der  Grund  hier  darin,  dass  man
Bedenken  trug,  an  den  auf  dem  Concil  publicirten  Dekretalen  zu
ändern  2).  Nun  ist  aber  durch  die  im  §.  3.  und  §.  6.  III.  beschriebenen ­
  Sammlungen  bewiesen,  dass  das  hei  Gregor  IX.  angewandte
und  den  Weisungen  Innocenzens  und  Gregors  X.  «auch  entsprechende
Verfahren  bei  jenen  Dekretalen  angewendet  wurde,  die  unter  mehre
Titel  fielen.  So  ist  in  der  Sammlung  des  §.  3.  die  Bulle  Gregors  IX.
„Votierabil.  fratrum“  in  drei  Stücke  (n.  17,  24,  46.),  die  von
Alex.  IV.  „Qaia  nonnulli“  in  sechs  (n.  22,  23,  2b,  37,  48,
b3.),  „Quia  relig.  per  sonne“  in  drei  (42,  43,  b2),  „Licet  regulär ­
  is“  in  zwei  (b4,  61)  zerlegt»).  In  allen  Kapiteln  des  Sextus,  die
nachweisbar  aus  diesen  geflossen  sind 4 ),  ist  nur  einmal  (c.  1.  quia
nonnulli  III.  23.)  das  Anfangswort  der  Originaldekretale,  nur  dreimal ­
  (im  c.  8.  V.  11.,  c.  3.  V.  7.,  c.  2.  III.  13.)  ein  Wort  im  Anfänge
gebraucht,  welches  im  Originale  den  betreffenden  Passus  einleitet.
Ebenso  ist  dies  regelmässig  nur  der  Fall  bei  den  andern  benutzten.
Bei  allen  übrigen  ist  die  Quelle  nur  durch  Vergleichung  mit  dem
Sinne  ersichtlich.
Baymund  hat  regelmässig  trotz  der  Abkürzungen  und  Interpolationen ­
  die  Originaldekretale  so  benutzt,  dass  sich  sowohl  die  partes
clecisae  als  die  sonstigen  ausgelassenen  Stellen  in  das  betreffende
caput  einschieben  lassen.  Im  Sextus  hingegen  sind  wörtlich  nur  aufgenommen ­
  die  Constitutionen  von  Innocenz  IV.,  soweit  sie  von  ihm  in
den  •§.  2.  beschriebenen  Publikationen  enthalten  waren,  und  die  von
Gregor  X.  auf  dem  Lyoner  Concil  publicirten.  Mit  ganz  wenigen  Ausnahmen ­
  sind  die  übrigen  60  erweislich  aufgenommenen  Extravaganten

2 )  Das  ist  um  so  augenfälliger,  als  z.  B.  c.  3.  de  eens.  III.  20.  das  in  cap.  2.  aufgenommene ­
  cap.  exigit  Gregors  X.  zum  grössten  Theile  abäudert,  c.  41.  de  elect.
die  dort  c.  4.  befindliche  const.  Greg.  X.  wesentlich  declarirt,  c.  16.  de  eleet.
(von  Nicol.  III.)  das  das.  c.  6.  hefindl.  cap.  quam  sit  ceclcsiis  von  Gregor  X.  bedeutend ­
  modificirt.  Diese  Beispiele  lassen  sich  noch  vermehren.
8 )  Da  es  mir  nicht  gelungen  ist,  die  Originale  nachzuweisen,  so  habe  ich  mich  weiterer ­
  Vermuthungen  in  Bezug  auf  andere  enthalten.
4 )  Aus  der  ersten:  c.  1.  II.  13.,  c.  5.  III.  20;  der  zweiten:  e.  2.  II.  11.,  c.  2.  II.  2.,
c.  8.  V.  11.,  c.  2.  II.  12,  c.  1.  III.  23.,  c.  3.  V.  7.;  der  dritten:  c.  2.  III.  13.,  der
vierten:  c.  4.  V.  7.,  c.  1.  II.  10.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.