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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

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Schulte

VIII.  Martin  IV.  wird  im  Liber  VI.  keine  Dekretale  zugeschrieben.
  Ihm  gehört  aber  der  Quelle  nach  unbedingt  an:  c.  18.  22.  de
elect.  aus  Sicut  dilectus  in  num.  84.  P.
IX.  Endlich  hat  auch,  obwohl  die  Bulle  sacrosanctae  dies  nicht
andeutet,  eine  bereits  besprochene  Extravagante  Bonifacius  VIII.  in
c.  2.  de  judiciis  (83.  P.)  Aufnahme  gefunden.
Demnach  sind  hundert  und  dreissig  Dekretalen  von  Vorfahren ­
  Bonifacius  VIII.  nachgewiesen,  die  entweder  vollständig  oder
verändert  aufgenommen  wurden,  oder  doch  die  directe  Quelle  von
Kapiteln  des  Sextus  bilden.  Soweit  bisher  die  Nachweise  reichen,
fallen  also  auf  Bonifacius  VIII.  selbst  229,  wenn  man  die  eine  Extravagante ­
  von  ihm  selbst  abzieht,  228  als  neue  Constitutionen.

§.  9.
3.  Verarbeitung  der  Dekretalen  im  Sextus.
Aus  den  Worten  der  Bulle  „Sacrosanctae“  ergiebt  sich,  wie
allgemein  bekannt  ist,  dass  Bonifacius  im  Wesentlichen  für  die  Abfassung ­
  seiner  Sammlung,  soweit  die  Dekretalen  seiner  Vorgänger  ihrem
Inhalte  nach  in  Frage  kommen,  denselben  Plan  mit  Gregor  IX.  vorschrieb.
Was  die  Art  der  Ausführung  betrifft,  so  weicht  jedoch  das
wirklich  eingehaltene  Verfahren,  was  meines  Wissens  bisher  nirgends ­
  hervorgehoben  wurde,  sehr  wesentlich  ab  von  dem  von  Raymond ­
  von  Pennaforte  befolgten.  Letzterer  hat  bekanntlich  einmal
durchweg  die  ursprünglichen  Anfangsworte  der  Dekretalen  aufgenommen ­
  und  in  solchen  Fällen,  wo  er  einen  späteren  Passus  giebt,  auf
jene  „et  infra“  folgen  lassen.  Er  schloss  sich  damit  an  die  Methode
der  Compilationes  antiquae  an,  machte  dadurch  die  Auffindung
leichter  und  liess  die  einzelnen  Stücke  sofort  in  ihrem  ursprünglichen ­
  Character  hervortreten.  Dies  ist  im  Sextus  nur  in  neunzehn  ')
Fällen  geschehen,  welche  sämmtlich  lnnocenz  IV.  angehören,  und
zwar  zehn  davon  als  Tlieile  der  §.  2.  nota  16  erwähnten  Constitution

1J  I.  8.  1.,  2  Grandi;  13.  c.  1,  IG.  c.  1.  II.  2.  1.,  10.  c.  3.,  14.  c.  2.  Ad  apost.  c.  3-Abbates,
  15.  c.  3.;  III.  7.  1.  quia  cunctis,  9.  c.  1.  dudum,  14.  c.  2.  non  solum,  20.
c.  1.,  V.  8.  1.,  10.  c.  1.,  11.  c.  5.  c.  6.  dil.  fil.  Aurel.,  c.  7.  ven.  fralribus,  12.
c.  1.  veniens.  Alle  hier  nicht  bezeichneten  beginnen.  Rom.  Ecclesia.
            
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