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Schulte
ist aber um so wichtiger, als ein Blick in den Liber sextus lehrt, dass
man regelmässig alle Dekretalen so zugestutzt hat, dass sie als Constitutionen,
allgemeinen, abstracten Inhaltes nicht mehr als Anwendungen
von Rechtssätzen auf concrete Fälle erscheinen, wodurch
dann einzeln das Verständniss erschwert wurde.
Aus diesen Gründen hoffe ich, auch abgesehen von dem Interesse,
welches der Gegenstand an sich hat, für die Bearbeitung
des Textes des Liber sextus einen nicht unwichtigen Beitrag geliefert
zu haben. Die anfängliche Absicht, alle Dekretalen, die nachweisbar
im Sextus benutzt sind, abdrucken zu lassen, habe ich aufgegeben,
weil der Umfang der Abhandlung dadurch zu gross geworden
sein würde.
§. 8.
2. Capita des Liber VI nach der Ausgabe von Richter'); ihre Quellen.
I. GiegorIX. werden zugeschrieben sechs capita, nemlich I. 3.
c. 1, I. 21 c. 1, II. 10. c. 1. 2, III. 13. c. 1., V. 2. c. 1.
Von diesen ist das erste 4 M„ das zweite 20 M., 16 P„ das
dritte 27 VI. und 51 P., das fünfte 44 P., 48 M.; das vierte ist von
Innocenz IV. in seine Sammlung aufgenommen (§. 2. V. num. 20.) s )
das sechsti steht in keiner der hier besprochenen Sammlungen.
Aussa- diesen haben wir in den obigen Sammlungen von Gregor
IX. mch: 17 P. 24 M., 18 P. 22 M„ 19P. 23M., welche weder
ganz noch in einer solchen Weise Aufnahme gefunden haben, dass
sie sich as Quelle erkennen lassen; ferner 24 P. 29 M., aus dem
c. 1. de jraescr. II. 13. ist, hier Bonifacius VIII. beigelegt; 41 P.
51 M. ist c. 1. de regulär. III. 14., Innocenz IV. beigelegt; 49. P.
77. M. ist c. 1. ne der. III. 24., Boniläcius VIII. zugeschrieben.
Somit enthält der Liber VI. nachweisbar neun Dekretalen
Gregors IX.
1 ) Diese, welche die römische zu Grunde legt und andererseits den vorhandenen
kritischen Apparat berücksichtigt, darf als die beste allein berücksichtigt werden.—
Ich bezeichne die im § 2. beschriebene Prager Sammlung mit P, die iin
§ 6. III. beschriebene Mü nchner mit AI.
z ) Vjl. auch bezüglich I. 21. c. I. § 2. VI. nota 30.