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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

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Schulte

ist  aber  um  so  wichtiger,  als  ein  Blick  in  den  Liber  sextus  lehrt,  dass
man  regelmässig  alle  Dekretalen  so  zugestutzt  hat,  dass  sie  als  Constitutionen, ­
  allgemeinen,  abstracten  Inhaltes  nicht  mehr  als  Anwendungen ­
  von  Rechtssätzen  auf  concrete  Fälle  erscheinen,  wodurch
dann  einzeln  das  Verständniss  erschwert  wurde.
Aus  diesen  Gründen  hoffe  ich,  auch  abgesehen  von  dem  Interesse, ­
  welches  der  Gegenstand  an  sich  hat,  für  die  Bearbeitung
des  Textes  des  Liber  sextus  einen  nicht  unwichtigen  Beitrag  geliefert ­
  zu  haben.  Die  anfängliche  Absicht,  alle  Dekretalen,  die  nachweisbar ­
  im  Sextus  benutzt  sind,  abdrucken  zu  lassen,  habe  ich  aufgegeben, ­
  weil  der  Umfang  der  Abhandlung  dadurch  zu  gross  geworden ­
  sein  würde.
§.  8.
2.  Capita  des  Liber  VI  nach  der  Ausgabe  von  Richter');  ihre  Quellen.
I.  GiegorIX.  werden  zugeschrieben  sechs  capita,  nemlich  I.  3.
c.  1,  I.  21  c.  1,  II.  10.  c.  1.  2,  III.  13.  c.  1.,  V.  2.  c.  1.
Von  diesen  ist  das  erste  4  M„  das  zweite  20  M.,  16  P„  das
dritte  27  VI.  und  51  P.,  das  fünfte  44  P.,  48  M.;  das  vierte  ist  von
Innocenz  IV.  in  seine  Sammlung  aufgenommen  (§.  2.  V.  num.  20.) s )
das  sechsti  steht  in  keiner  der  hier  besprochenen  Sammlungen.
Aussa-  diesen  haben  wir  in  den  obigen  Sammlungen  von  Gregor ­
  IX.  mch:  17  P.  24  M.,  18  P.  22  M„  19P.  23M.,  welche  weder
ganz  noch  in  einer  solchen  Weise  Aufnahme  gefunden  haben,  dass
sie  sich  as  Quelle  erkennen  lassen;  ferner  24  P.  29  M.,  aus  dem
c.  1.  de  jraescr.  II.  13.  ist,  hier  Bonifacius  VIII.  beigelegt;  41  P.
51  M.  ist  c.  1.  de  regulär.  III.  14.,  Innocenz  IV.  beigelegt;  49.  P.
77.  M.  ist  c.  1.  ne  der.  III.  24.,  Boniläcius  VIII.  zugeschrieben.
Somit  enthält  der  Liber  VI.  nachweisbar  neun  Dekretalen ­
  Gregors  IX.

1 )  Diese,  welche  die  römische  zu  Grunde  legt  und  andererseits  den  vorhandenen
kritischen  Apparat  berücksichtigt,  darf  als  die  beste  allein  berücksichtigt  werden.—
Ich  bezeichne  die  im  §  2.  beschriebene  Prager  Sammlung  mit  P,  die  iin
§  6.  III.  beschriebene  Mü  nchner  mit  AI.
z )  Vjl.  auch  bezüglich  I.  21.  c.  I.  §  2.  VI.  nota  30.
            
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