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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

Die  Dekretalen  zwischen  den  Decretales  Gregorii  IX.  etc.

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übergegangen  sind,  die  Glosse  des  Johannes  Andrea  ')  genau
durchgesehen  und  nirgends  ein  Citat  eines  früheren  Glossators  gefunden, ­
  welches  sich  auf  diese  Stellen  bezöge.  Dies  wäre  nun  kaum
denkbar,  wenn  dieselben  eine  förmliche  Glosse  gehabt  hätten.  Hierin
finde  ich  zugleich  einen  Grund  zur  Annahme,  dass  die  Sammlungen
von  Dekretalen  dieser  Päpste  keine  authentischen,  sondern  blos
private  sind,  weil  sich  sonst  kaum  begreifen  liesse,  dass  man  sie
ignorirt  hätte.  Dafür  spricht  sofort  der  Umstand,  dass  die  von  Gregor ­
  X.  glossirt  wurden,  und  ein  Gleiches  hei  einer  wenigstens  von
Nicolaus  III.  geschah.
II.  Die  Dekretalen  Gregors  X.  wurden  glossirt,  bez.  commentirt
von  Johannes  Garsias  Hispanus  -)  und  Guilelmus  Durantis. 3 )
Wer  von  beiden  zuerst  dieselben  glossirt  habe,  ist  schwer  zu
entscheiden.  Erwägt  man,  dass  Durantis  von  Gregor  X.  zur  Redaction ­
  der  Gesetze  auf  dem  Lyoner  Concil  verwendet  wurde,  Garsias
aber  erst  1279  zu  Bologna  Professor  der  Dekretalen  war:  so  könnte
man  geneigt  sein,  jenen  für  den  älteren  zu  halten.  Es  ist  nun  zunächst ­
  unzweifelhaft,  dass  beide  diese  Dekretalen  bearbeitet  haben.
Denn  einmal  haben  verschiedene  Codices  zu  den  Glossen  den  Namen
Garsias  4 ),  sodann  ist  dies  auch  anderweitig  überliefert 5 ),  endlich
citirt  Joannes  Andreae  wiederholt  beide.  So  die  von  Gull,  im  c.  3.  de
elect.  in  6.  v.  civitate,  im  c.  4.  eod.  v.  ut  circa,  die  von  Gar.,  v.  appellari,
  guil.  und  gar.,  v.  lit.  testimon.  guil.  v.  corporali  beide  („dicas
sec.  guil.  et  gar.“)  zweimal,  v.  „praestito  dixerunt  guil.  et  gar.“,  v.
adherentihus  beide,  v.  interdictam  beide.  Im  c.  S,  6,  7,  10.  das.  werden ­
  beide  citirt  und  so  fast  zu  jeder  Dekretale  Gregors  X.
III.  Die  Constitutionen  Gregors  X.  mit  der  Glosse  des
Garsias  enthalten  folgende  Handschriften:

*)  Nach  der  Ausgabe  „in  .  .  urbe  basiliensi  ingenio  et  arte  Mihahelis  Wenszlers  impressum
  .  .  .  a.  d.  septuagesimo  sexto  post  milles.  et  quadringent.  octavo  ydus
Julii“  (so  steht  auf  meinem  Exemplar  auf  dem  letzten  Blatte  mit  rothen  Buchstaben). ­

2 )  Über  ihn  mein  Lehrbuch  §  17.  num.  VI.
3 )  Mein  Lehrbuch  §  17.  num.  V.
4 )  So  der  Breslauer  II.  F.  30  bei  Thein  er  I.  c.  p.  73.  fg.,  ein  von  Theiner  p.  74.
angef.  Pariser  3949  nr.  3.,  ein  dritter  dort  angeführter,  dann  der  Erlanger  464,
mehre  Königsberger,  die  weiter  unten  angeführt  werden.
5 )  Sarti  T.  I.  P.  I.  p.  402.  sq.,  Diplovatucius  fol.  197.  (der  Berliner  Abschrift).
            
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