Die Dekretalen zwischen den Decretales Gregorii IX. etc.
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übergegangen sind, die Glosse des Johannes Andrea ') genau
durchgesehen und nirgends ein Citat eines früheren Glossators gefunden,
welches sich auf diese Stellen bezöge. Dies wäre nun kaum
denkbar, wenn dieselben eine förmliche Glosse gehabt hätten. Hierin
finde ich zugleich einen Grund zur Annahme, dass die Sammlungen
von Dekretalen dieser Päpste keine authentischen, sondern blos
private sind, weil sich sonst kaum begreifen liesse, dass man sie
ignorirt hätte. Dafür spricht sofort der Umstand, dass die von Gregor
X. glossirt wurden, und ein Gleiches hei einer wenigstens von
Nicolaus III. geschah.
II. Die Dekretalen Gregors X. wurden glossirt, bez. commentirt
von Johannes Garsias Hispanus -) und Guilelmus Durantis. 3 )
Wer von beiden zuerst dieselben glossirt habe, ist schwer zu
entscheiden. Erwägt man, dass Durantis von Gregor X. zur Redaction
der Gesetze auf dem Lyoner Concil verwendet wurde, Garsias
aber erst 1279 zu Bologna Professor der Dekretalen war: so könnte
man geneigt sein, jenen für den älteren zu halten. Es ist nun zunächst
unzweifelhaft, dass beide diese Dekretalen bearbeitet haben.
Denn einmal haben verschiedene Codices zu den Glossen den Namen
Garsias 4 ), sodann ist dies auch anderweitig überliefert 5 ), endlich
citirt Joannes Andreae wiederholt beide. So die von Gull, im c. 3. de
elect. in 6. v. civitate, im c. 4. eod. v. ut circa, die von Gar., v. appellari,
guil. und gar., v. lit. testimon. guil. v. corporali beide („dicas
sec. guil. et gar.“) zweimal, v. „praestito dixerunt guil. et gar.“, v.
adherentihus beide, v. interdictam beide. Im c. S, 6, 7, 10. das. werden
beide citirt und so fast zu jeder Dekretale Gregors X.
III. Die Constitutionen Gregors X. mit der Glosse des
Garsias enthalten folgende Handschriften:
*) Nach der Ausgabe „in . . urbe basiliensi ingenio et arte Mihahelis Wenszlers impressum
. . . a. d. septuagesimo sexto post milles. et quadringent. octavo ydus
Julii“ (so steht auf meinem Exemplar auf dem letzten Blatte mit rothen Buchstaben).
2 ) Über ihn mein Lehrbuch § 17. num. VI.
3 ) Mein Lehrbuch § 17. num. V.
4 ) So der Breslauer II. F. 30 bei Thein er I. c. p. 73. fg., ein von Theiner p. 74.
angef. Pariser 3949 nr. 3., ein dritter dort angeführter, dann der Erlanger 464,
mehre Königsberger, die weiter unten angeführt werden.
5 ) Sarti T. I. P. I. p. 402. sq., Diplovatucius fol. 197. (der Berliner Abschrift).