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Schulte
44, 54, unter den Nummern 45, 1G, 12, 51, 24, 2, 1, 14, 44, 50,
65 jener Sammlung. Nr, 6 stellt bei Böhmer und ist der Eingang der
die const. Romana puldicirenden Bulle, deren sämmtliche zehn
Capitel diese Sammlung aufweist. Nr. 24 ist in der Böhmer’schen
Sammlung die Einleitung zum cap. praesentium (oben
Nr. 20 der Innoc. Sammlung des §. 2. VI.); Nr. 56 ist, wie bereits
gesagt wurde (§. 2 nota 37) die Const. Innoc. IV. für die dem griechischen
Kaiser zu leistende Hülfe; Nr. 58 ist die oben §. 2. Nr. VI.
abgedruckte Bulle an den Archidiacon Philipp von Bologna. Somit
bleiben noch die Nr. 16, 41 und 57. Erstere ist c. 8. X. de arbitris
I. 43. Wie sie in diese Sammlung kommt, ist nicht gut abzusehen;
da sie aber in der const. ad expediendos auch nicht steht, Innocenz
IV. gewiss nicht angehört, so ist sie wohl lediglich vom Abschreiber
zugesetzt, um das cap. Probandae zu illustriren, welches
über die Wahl von arbitri handelt, wenn der Bichter recusirt wird,
c. 41 und 57. bin ich nicht im Stande nachzuweisen. In der const.
Ad expediendos I0 ) stehen nicht die Nr. 6, 12, 16, 40, 54. da 6
blosser Eingang zum cap. Romana ist, 12, 16 und 40 wohl Gregor IX.
angehören (oben §. 3. nota 46), so erklärt sich dies leicht. Cap. 54.
endlich ist mir unerklärlich, da es dieselbe Constitut on ist, welche
in der Prager Sammlung Alex. IV., unter Nr. 65. zugeschrieben
wird. Dies scbliesst jedoch nicht aus, dass Innocenz eine ähnliche
erlassen habe.
Vergleicht man noch jene Stücke, welche in dieser Erlanger
Sammlung als Innocenzianische stehen, nicht aber in der bei Böhmer
und Mansi, mit jenen, die in der Prager als von Innocenz IV. herrührende
aufgeführt werden: so ergiebt sich, dass erstere die Nr. 1, 2,
12, 14, 24, 50 der letzteren auch hat, nicht aber 26. cum in FetTericum,
29. Ut probatio, 39. Tranquillitas. Die beiden ersteren hat die
grössere Münchner Summa auch, das letzte nicht. Wir haben somit
jedenfalls hier eine Sammlung, welche ausser den von Innocenz zu
drei <*) verschiedenen Zeiten kundgemachten Dekretalensammlungen
noch Extravaganten enthält.
1°) Phillips S. 522. hält, gestützt auf den sich sehr undeutlich ausdrückenden Pfeiffer
dies cap. für zweifelhaft. Es ist aber kein blosses Register, wie er nach
Pfeiffer meint, sondern, wie wiederholt gesagt wurde, die const. an den Archidiacon
Philipp, und steht auch im Codex als eigenes caput, nämlich 58. Dagegep
existirt kein besonderes c. statuimus im Tit. de rescriptis.