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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

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Schulte

44,  54,  unter  den  Nummern  45,  1G,  12,  51,  24,  2,  1,  14,  44,  50,
65  jener  Sammlung.  Nr,  6  stellt  bei  Böhmer  und  ist  der  Eingang  der
die  const.  Romana  puldicirenden  Bulle,  deren  sämmtliche  zehn
Capitel  diese  Sammlung  aufweist.  Nr.  24  ist  in  der  Böhmer’schen
  Sammlung  die  Einleitung  zum  cap.  praesentium  (oben
Nr.  20  der  Innoc.  Sammlung  des  §.  2.  VI.);  Nr.  56  ist,  wie  bereits
gesagt  wurde  (§.  2  nota  37)  die  Const.  Innoc.  IV.  für  die  dem  griechischen ­
  Kaiser  zu  leistende  Hülfe;  Nr.  58  ist  die  oben  §.  2.  Nr.  VI.
abgedruckte  Bulle  an  den  Archidiacon  Philipp  von  Bologna.  Somit
bleiben  noch  die  Nr.  16,  41  und  57.  Erstere  ist  c.  8.  X.  de  arbitris
  I.  43.  Wie  sie  in  diese  Sammlung  kommt,  ist  nicht  gut  abzusehen; ­
  da  sie  aber  in  der  const.  ad  expediendos  auch  nicht  steht,  Innocenz
  IV.  gewiss  nicht  angehört,  so  ist  sie  wohl  lediglich  vom  Abschreiber ­
  zugesetzt,  um  das  cap.  Probandae  zu  illustriren,  welches
über  die  Wahl  von  arbitri  handelt,  wenn  der  Bichter  recusirt  wird,
c.  41  und  57.  bin  ich  nicht  im  Stande  nachzuweisen.  In  der  const.
Ad  expediendos  I0 )  stehen  nicht  die  Nr.  6,  12,  16,  40,  54.  da  6
blosser  Eingang  zum  cap.  Romana  ist,  12,  16  und  40  wohl  Gregor  IX.
angehören  (oben  §.  3.  nota  46),  so  erklärt  sich  dies  leicht.  Cap.  54.
endlich  ist  mir  unerklärlich,  da  es  dieselbe  Constitut  on  ist,  welche
in  der  Prager  Sammlung  Alex.  IV.,  unter  Nr.  65.  zugeschrieben
wird.  Dies  scbliesst  jedoch  nicht  aus,  dass  Innocenz  eine  ähnliche
erlassen  habe.
Vergleicht  man  noch  jene  Stücke,  welche  in  dieser  Erlanger
Sammlung  als  Innocenzianische  stehen,  nicht  aber  in  der  bei  Böhmer
und  Mansi,  mit  jenen,  die  in  der  Prager  als  von  Innocenz  IV.  herrührende ­
  aufgeführt  werden:  so  ergiebt  sich,  dass  erstere  die  Nr.  1,  2,
12,  14,  24,  50  der  letzteren  auch  hat,  nicht  aber  26.  cum  in  FetTericum,
  29.  Ut  probatio,  39.  Tranquillitas.  Die  beiden  ersteren  hat  die
grössere  Münchner  Summa  auch,  das  letzte  nicht.  Wir  haben  somit
jedenfalls  hier  eine  Sammlung,  welche  ausser  den  von  Innocenz  zu
drei  <*)  verschiedenen  Zeiten  kundgemachten  Dekretalensammlungen
  noch  Extravaganten  enthält.

1°)  Phillips  S.  522.  hält,  gestützt  auf  den  sich  sehr  undeutlich  ausdrückenden  Pfeiffer ­
  dies  cap.  für  zweifelhaft.  Es  ist  aber  kein  blosses  Register,  wie  er  nach
Pfeiffer  meint,  sondern,  wie  wiederholt  gesagt  wurde,  die  const.  an  den  Archidiacon ­
  Philipp,  und  steht  auch  im  Codex  als  eigenes  caput,  nämlich  58.  Dagegep
existirt  kein  besonderes  c.  statuimus  im  Tit.  de  rescriptis.
            
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