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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

Die*  Dekretalen  zwischen  den  Decretales  Gregorii  IX.  etc.

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len  von  Nicolaus,  Martin  und  Bonifacius  von  selbst.  Wohl  aber
scheint  die  Sammlung  von  1  bis  6S,  da  ich  keines  der  Gregor  X.
zugeschriebenen  Stücke  als  von  diesem  herrührend  nachweisen  kann,
vor  oder  unter  oder  unmittelbar  nach  Gregor  X.  entstanden  zu  sein.
4.  Obwohl  kein  Beispiel  davon  existirt,  dass  man  eine  Dekretale
Gregors  X.  in  die  Gregorianische  Sammlung  inserirt  habe:  so  musste
doch  die  allgemeine  Puhlication  seiner  Bullen  verhindern,  dass  sie
als  reine  Extravaganten  behandelt  wurden.  Dazu  kommt,  dass  diese
so  wie  die  Innocentianischen  auf  allgemeinen  Concilien  publicirt
worden  waren.
5.  Bei  den  Bullen  von  Urban  IV.,  Clemens  IV.  und  Nicolaus  III.,
welche  in  dem  Erlanger-Codex  je  für  sich  eine  besondere  Sammlung
bilden,  ist  dies  hier  der  Fall  nur  bezüglich  der  von  Clemens  IV.  07 ).
Von  Urban  ist  eine  (Nr.  67)  nochmals  zwischen  die  von  Nicolaus ­
  gestellt  (als  Nr.  78),  aber  wohl  aus  einem  Versehen,  weil  sich
sonst  kaum  erklären  liesse,  wie  dieselbe  zweimal  in  so  kurzem  Zwischenräume ­
  per  extensum  aufgenommen  worden  ist.  Oder  sollte  etwa
Nicolaus  dieselbe  von  neuem  publicirt  haben?  Das  ist  sogar  mit
Rücksicht  auf  den  Inhalt  sehr  wahrscheinlich;  auch  erklärt  sich
daraus,  dass  Bonifaz  in  c.  5.  de  rescr.  deren  Inhalt  so  allgemein
fassen  konnte.  Dass  aber  die  Constitutionen  von  Urban  und  Clemens
als  besondere  Sammlungen  erscheinen,  ergiebt,  abgesehen  von  den
besonderen  Überschriften,  der  Umstand,  dass  ihr  Inhalt,  wenn  man
sie  zu  einer  Sammlung  hätte  verschmelzen  wollen,  eine  ganz  andere
Anordnung  gefordert  haben  würde.
Anders  steht  es  mit  denen  von  Nicolaus.  Der  Erlanger  Codex
hat  (Vgl.  §.  2.  XI.)  mit  der  Publikationsbulle  die  Dekretalen  von
Nicolaus  III.  Cupientes  —  Quia  constit.  —  Contingit  —  Fundamenta
—  Objurat.  et  conjurat.  als  besondere  Sammlung.  In  unserem  Codex
fehlt  die  dritte,  steht  aber  noch  eine  andre  Inter  caetera  zwischen
einer  Bulle  von  Martin  und  Urban,  endlich  die  Dekretale  Conjurationum
  desgleichen  zwischen  einer  von  Martin  und  Urban.  Entweder
hat  also  der  Verfasser  dieser  Sammlung  die  Pulilikationsbulle  von

97 J  Dass  die  über  die  Kefzer  nicht  in  dieser  steht,  ist  auch  beim  Erlanger  Codex  der
Fall.  Auch  hat  weder  Innocenz  IV.  noch  Gregor  X.  diese  in  seine  Sammlung  aufgenoinmen.


            
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