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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

Die  Dekretalen  zwischen  (len  Decretales  Gregorii  IX.  etc.

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sib.  39.  Rom.  Qui  fil.  sint  legit.  40,  Quondam  Thomas  sc).  De
homic.  41.  Pro  hum.  gen.  De  privil.  42.  Volentes.  De  poenis.  43.
Rom.  De  poeuit.  et  remis8.  44.  Rom.  De  sent.  excom.  43.  Cum  medicinalis.
  46.  Solet.  47.  Statuimus.  48.  Quia  periculosum.  49.  Rom.
SO.  Dil.  filio.  51.  Ardua  mens.  32.  Viri  ecclesiastici.  33.  Ad  expediendos.
  De  verb.  signif.  54.  Veniens.  .  .  Datum  Assisii  V t0 .  ldus
Sept.  Ppntif.  nostri  a.  XI'"“.,  d.  h.  9.  September  1253.
Fraglich  bleiben  nur,  da  alle  übrigen  42  in  der  bereits  besprochenen ­
  Sammlung  enthalten  sind,  die  unter  num.  3.  13.  14.  24.  26.
33.  34.  35.  40.  51—53.  angeführten.
Die  unter  num.  13.  und  24.  vorkommenden  werden  im  Liber
VI.  Gregor.  IX.,  in  manchen  Handschriften  Innoc.  IV.  zugesehrieben.
Sie  sind  ähnlich  wie  das  c.  praesentium  im  Tit.  de  testibus  von  Innocenz
  seiner  Sammlung  einverleibt  worden,  rühren  aber,  wie  später
gezeigt  werden  wird,  von  Gregor  IX.  her.  Ähnlich  verhält  es  sich
mit  denen  unter  num.  33.  34.,  die  in  anderen  Handschriften  auch
Innocenz  beigelegt  werden.  Für  n.  14.  und  40.  bieten  ebenfalls
Handschriften  eine  Gewähr;  n.  51.  ist  bereits  s 7 )  nachgewiesen,  n.  53.
ist  diese  Rulle  selbst.  Für  n.  3.  und  52.  bin  ich  nicht  im  Stande,
Näheres  nachzuweisen.
VII.  Man  darf  annehmen,  dass  die  von  Innocenz  IV.  dreimal
wiederholte  Vorschrift,  die  neuen  authentischen  Dekretalen  in  die
Sammlung  Gregor's  einzufügen,  ihrer  Zweckmässigkeit  wegen  Nachahmung ­
  hei  den  Nachfolgern  fand,  so  dass  dieselben  ihre  Bullen  an
die  Universitäten  mit  dem  Aufträge  sandten,  dieselben  unter  den  betreffenden ­
  Titeln  einzureihen.  Hierfür  spricht:
1.  Dass  Bonilacius  VIII.  ausdrücklich  dies  als  Sitte  seiner  Vorfahren ­
  hervorhebt  3S ).  2.  Dass  für  mehrere  spätere  Päpste  dieses  Ver-36

 )  Fehlt  bei  Theiner.
3?)  51—  53  fehlen  bei  Theiner.  51  ist  das  beiMansi  col.  624  abgedruckte  cap.  de
subsidio  imperii  Constantinopolitani;  62.  „Viri  eccles.  vitae  debent  praecellere
puritate.“  Aus  letzterem  ist  wohl  c.  un.  III.  1.  in  6.  genommen;  es  ist  mir  jedoch
nicht  gelungen,  das  Original  ausfindig  zu  machen,  weshalb  es  bei  der  Vermulhung
bewenden  muss.  Die  bei  Theiner  gedruckte  Bulle  enthält  zahlreiche  von  diesem
nachgewiesene  Fehler,  welche  siimmtlich  in  dieser  vermieden  sind.
8 8)  in  der  Bulle  Sacrosanctae  Rom.  Eccl.  mit  den  Worten:
„nec  sine  causa  morein  praedecessorum  nostr.,  qui  quum  contitutiones  ali—
quas  promulgabant  noviter,  eas  mandabant  snb  antiguarum  Serie  situari,  omisimus
  in  hac  parte  scrvare.“
            
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