Die Dekretalen zwischen (len Decretales Gregorii IX. etc.
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sib. 39. Rom. Qui fil. sint legit. 40, Quondam Thomas sc). De
homic. 41. Pro hum. gen. De privil. 42. Volentes. De poenis. 43.
Rom. De poeuit. et remis8. 44. Rom. De sent. excom. 43. Cum medicinalis.
46. Solet. 47. Statuimus. 48. Quia periculosum. 49. Rom.
SO. Dil. filio. 51. Ardua mens. 32. Viri ecclesiastici. 33. Ad expediendos.
De verb. signif. 54. Veniens. . . Datum Assisii V t0 . ldus
Sept. Ppntif. nostri a. XI'"“., d. h. 9. September 1253.
Fraglich bleiben nur, da alle übrigen 42 in der bereits besprochenen
Sammlung enthalten sind, die unter num. 3. 13. 14. 24. 26.
33. 34. 35. 40. 51—53. angeführten.
Die unter num. 13. und 24. vorkommenden werden im Liber
VI. Gregor. IX., in manchen Handschriften Innoc. IV. zugesehrieben.
Sie sind ähnlich wie das c. praesentium im Tit. de testibus von Innocenz
seiner Sammlung einverleibt worden, rühren aber, wie später
gezeigt werden wird, von Gregor IX. her. Ähnlich verhält es sich
mit denen unter num. 33. 34., die in anderen Handschriften auch
Innocenz beigelegt werden. Für n. 14. und 40. bieten ebenfalls
Handschriften eine Gewähr; n. 51. ist bereits s 7 ) nachgewiesen, n. 53.
ist diese Rulle selbst. Für n. 3. und 52. bin ich nicht im Stande,
Näheres nachzuweisen.
VII. Man darf annehmen, dass die von Innocenz IV. dreimal
wiederholte Vorschrift, die neuen authentischen Dekretalen in die
Sammlung Gregor's einzufügen, ihrer Zweckmässigkeit wegen Nachahmung
hei den Nachfolgern fand, so dass dieselben ihre Bullen an
die Universitäten mit dem Aufträge sandten, dieselben unter den betreffenden
Titeln einzureihen. Hierfür spricht:
1. Dass Bonilacius VIII. ausdrücklich dies als Sitte seiner Vorfahren
hervorhebt 3S ). 2. Dass für mehrere spätere Päpste dieses Ver-36
) Fehlt bei Theiner.
3?) 51— 53 fehlen bei Theiner. 51 ist das beiMansi col. 624 abgedruckte cap. de
subsidio imperii Constantinopolitani; 62. „Viri eccles. vitae debent praecellere
puritate.“ Aus letzterem ist wohl c. un. III. 1. in 6. genommen; es ist mir jedoch
nicht gelungen, das Original ausfindig zu machen, weshalb es bei der Vermulhung
bewenden muss. Die bei Theiner gedruckte Bulle enthält zahlreiche von diesem
nachgewiesene Fehler, welche siimmtlich in dieser vermieden sind.
8 8) in der Bulle Sacrosanctae Rom. Eccl. mit den Worten:
„nec sine causa morein praedecessorum nostr., qui quum contitutiones ali—
quas promulgabant noviter, eas mandabant snb antiguarum Serie situari, omisimus
in hac parte scrvare.“