Die Dekretalen zwischen den Decretales Gregorii IX. etc.
703
erlassen sind, ausser Kraft setzt, so weit sie nicht in den
L i b er VI aufgenommen oder in ihm reseryirt worden
sind5), bleibt deren Kenntniss für die Geschichte überhaupt, für die
des canonischen Rechts insbesondere nothwendig.
Die Handschriften und Ausgaben des Liber VI bieten hinsichtlich
der Verfasser einzelner Kapitel manche Verschiedenheiten. Für
die Richtigstellung dieses Punktes geben die Sammlungen zweifelsohne
das wichtigste Hülfsmittel an die Hand.
Auf eine erschöpfende Rehandlung verzichte ich, da sie ohne
Kenntniss des gesummten handschriftlichen Materials unmöglich ist.
Es handelt sich vorerst um Gewinnung eines festen Rodens. Dazu
wird hoffentlich diese Abhandlung wesentlich beitragen.
fäll.
Sammlungen von Dekretalen einzelner Päpste.
I. Gregor IX. gebot 1 ) bei der Publikation seiner Sammlung, für
alle Constitutionen und Dekretalen seiner Vorgänger, die nicht im
Dekretum Gratian’s enthalten sind, in den Gerichten und Schulen
nur seine Sammlung zu benutzen, und verbot zu gleicher Zeit, ohne
spezielle päpstliche Erlaubnis, eine andere Sammlung zu machen.
II. Aus denselben Gründen, als Gregor IX. die Abfassung und
Publikation seiner Sammlung vorgenommen hatte, verfasste Innocenz
IV., welcher gleich beim Antritte seines Pontifikates, besonders
aber auf dem Concil zu Lyon im Jahre 1243 eine Anzahl wichtiger
Gesetze zu erlassen Veranlassung hatte,-eine Sammlung der von
ihm vor und auf diesem Concil erlassenen Constitutionen und
Dekretalen 2 ). Er sandte diese Sammlung nach dem Vorgänge
Innocenz III. 3 ), Honorius III. +) und Gregor’s IX. ■<) an die Universi-°)
Vgl- unten § 7. und § 10.
!) Die Publikationsbulle der Dekretalen Gregor’s IX. „Rex pacificus“ verb. „volens“
cet.
2 ) Vgl. die § i. Note i. cit. Schriftsteller, meine Quellen S. 345. fg.
3 ) Bezüglich der s. g. Compilatio tertia. Meine Quellen (Kirchenrecht I.) S. 335.
4 ) Bezüglich der Comp, quinta. Meine Quellen S. 336.
5 ) Bulle Rex parificus 5. Sept. 1234. Meine Quellen S. 338.