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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

Die  Dekretalen  zwischen  den  Decretales  Gregorii  IX.  etc.

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erlassen  sind,  ausser  Kraft  setzt,  so  weit  sie  nicht  in  den
L  i  b  er  VI  aufgenommen  oder  in  ihm  reseryirt  worden
sind5),  bleibt  deren  Kenntniss  für  die  Geschichte  überhaupt,  für  die
des  canonischen  Rechts  insbesondere  nothwendig.
Die  Handschriften  und  Ausgaben  des  Liber  VI  bieten  hinsichtlich ­
  der  Verfasser  einzelner  Kapitel  manche  Verschiedenheiten.  Für
die  Richtigstellung  dieses  Punktes  geben  die  Sammlungen  zweifelsohne ­
  das  wichtigste  Hülfsmittel  an  die  Hand.
Auf  eine  erschöpfende  Rehandlung  verzichte  ich,  da  sie  ohne
Kenntniss  des  gesummten  handschriftlichen  Materials  unmöglich  ist.
Es  handelt  sich  vorerst  um  Gewinnung  eines  festen  Rodens.  Dazu
wird  hoffentlich  diese  Abhandlung  wesentlich  beitragen.
fäll. ­
  Sammlungen  von  Dekretalen  einzelner  Päpste.
I.  Gregor  IX.  gebot 1 )  bei  der  Publikation  seiner  Sammlung,  für
alle  Constitutionen  und  Dekretalen  seiner  Vorgänger,  die  nicht  im
Dekretum  Gratian’s  enthalten  sind,  in  den  Gerichten  und  Schulen
nur  seine  Sammlung  zu  benutzen,  und  verbot  zu  gleicher  Zeit,  ohne
spezielle  päpstliche  Erlaubnis,  eine  andere  Sammlung  zu  machen.
II.  Aus  denselben  Gründen,  als  Gregor  IX.  die  Abfassung  und
Publikation  seiner  Sammlung  vorgenommen  hatte,  verfasste  Innocenz
  IV.,  welcher  gleich  beim  Antritte  seines  Pontifikates,  besonders
aber  auf  dem  Concil  zu  Lyon  im  Jahre  1243  eine  Anzahl  wichtiger
Gesetze  zu  erlassen  Veranlassung  hatte,-eine  Sammlung  der  von
ihm  vor  und  auf  diesem  Concil  erlassenen  Constitutionen  und
Dekretalen 2 ).  Er  sandte  diese  Sammlung  nach  dem  Vorgänge
Innocenz  III. 3 ),  Honorius  III.  +)  und  Gregor’s  IX.  ■<)  an  die  Universi-°)

  Vgl-  unten  §  7.  und  §  10.
!)  Die  Publikationsbulle  der  Dekretalen  Gregor’s  IX.  „Rex  pacificus“  verb.  „volens“
cet.
2 )  Vgl.  die  §  i.  Note  i.  cit.  Schriftsteller,  meine  Quellen  S.  345.  fg.
3 )  Bezüglich  der  s.  g.  Compilatio  tertia.  Meine  Quellen  (Kirchenrecht  I.)  S.  335.
4 )  Bezüglich  der  Comp,  quinta.  Meine  Quellen  S.  336.
5 )  Bulle  Rex  parificus  5.  Sept.  1234.  Meine  Quellen  S.  338.
            
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