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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

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Siegel

Sobald  der  geistliche  rethor  seinen  modus  agendi  dargelegt,
werden  ohne  proemiunt  die  vier  Personen,  welche  nach  dem  Ausspruche ­
  des  Papstes  Fabian  im  Gerichte  erfordert  werden  und  welche
auch  Alcuin  in  seinem  Dialoge  setze,  aulgezählt,  ihre  Namen  abgeleitet ­
  und  ausser  ihrer  Wirksamkeit  die  Plätze  und  Insignien  festgestellt
y.  27—40  vgl.  127—129.  Sodann  folgt  aber  eine  in  dem  Plane  nicht
vorgesehene  kurze  Erörterung  über  causa  und  sententia  und  erst
nach  dieser  wendet  sich  der  Verfasser  zu  der  weiteren  Aufgabe,  die
vier  Personen  und  deren  Thätigkeit  ausführlicher  zu  behandeln.
1.  Wie  natürlich  beginnt  auch  hier  die  Darstellung  mit  dem
Richter  und  das  Capitel  über  denselben  (Bl.  43"—  09")  mit  der  Beantwortung ­
  der  beiden  Fragen,  welche  Personen  unfähig  sind,  das  Richteramt ­
  zu  erlangen,  und  welche  unter  den  hiezu  Befähigten  davon
ausgeschlossen  werden,  v.  45—54.  Ferner  werden  in  Uebereinstimmung
  mit  Eilbert  die  Gewalten  bezeichnet,  welche  die  Richter  auf
Erden  bestellen,  und  die  Unterschiede  innerhalb  des  Richteramtes
hervorgehoben,  v.  00—05.  Auch  wird  in  gleicher  Weise  gehandelt
von  den  Gründen,  welche  zur  Verwerfung  des  ordentlichen  Richters
berechtigen,  v.  00,  07  und  in  Verbindung  damit  von  den  Pflichten
eines  Richters  unter  Benennung  der  Umstände,  die  denselben  in
der  Ausübung  seines  Amtes  hindern  und  fördern,  v.  08—81.  Anknüpfend ­
  an  die  Förderungsmittel  trägt  aber  sodann  der  Verfasser
eine  weit  gesponnene  beinahe  zwei  Drittheile  des  ganzen  Werkes
umfassende  Lehre  von  den  leges,  der  consnetudo  und  den  exempla
  ')  vor,  die  unserem  ordo  fremd  ist.  Und  auch  nach  dem  Auslaufe
schlägt  die  Darstellung  einen  abweichenden  Weg  ein,  indem  sie  den
Gang  und  die  Weise  des  Gerichtes  bei  Behandlung  einer  Sache  zu
veranschaulichen  sucht.  Diese  Auseinandersetzung  hebt  an  mit  der
Ladung  des  Gegners,  welchem,  wenn  er  vor  Gericht  gekommen,  auf
Verlangen  eine  Frist  gewährt  werden  muss,  deren  Dauer  übrigens
verschieden  ist,  v.  259  —  272.  Sodann  erwägt  und  entscheidet  sie
folgende  Möglichkeiten:
a.  Der  Geladene  erscheint  nicht  oder  wird  vor  dem  Urtheile
dingflüchtig  oder  will  dem  gesprochenen  Urtheil  nicht  sich  fügen;
in  allen  diesen  Fällen  wird  er  gezwungen  mit  dem  Banne  (vgl.
v.  255,  275—277),  der  auf  doppelte  Art  verhängt  werden  kann.

*)  Ausserdem  sollte  von  der  auctoritas  und  ratio  gehandelt  werden,
            
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