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Siegel
Sobald der geistliche rethor seinen modus agendi dargelegt,
werden ohne proemiunt die vier Personen, welche nach dem Ausspruche
des Papstes Fabian im Gerichte erfordert werden und welche
auch Alcuin in seinem Dialoge setze, aulgezählt, ihre Namen abgeleitet
und ausser ihrer Wirksamkeit die Plätze und Insignien festgestellt
y. 27—40 vgl. 127—129. Sodann folgt aber eine in dem Plane nicht
vorgesehene kurze Erörterung über causa und sententia und erst
nach dieser wendet sich der Verfasser zu der weiteren Aufgabe, die
vier Personen und deren Thätigkeit ausführlicher zu behandeln.
1. Wie natürlich beginnt auch hier die Darstellung mit dem
Richter und das Capitel über denselben (Bl. 43"— 09") mit der Beantwortung
der beiden Fragen, welche Personen unfähig sind, das Richteramt
zu erlangen, und welche unter den hiezu Befähigten davon
ausgeschlossen werden, v. 45—54. Ferner werden in Uebereinstimmung
mit Eilbert die Gewalten bezeichnet, welche die Richter auf
Erden bestellen, und die Unterschiede innerhalb des Richteramtes
hervorgehoben, v. 00—05. Auch wird in gleicher Weise gehandelt
von den Gründen, welche zur Verwerfung des ordentlichen Richters
berechtigen, v. 00, 07 und in Verbindung damit von den Pflichten
eines Richters unter Benennung der Umstände, die denselben in
der Ausübung seines Amtes hindern und fördern, v. 08—81. Anknüpfend
an die Förderungsmittel trägt aber sodann der Verfasser
eine weit gesponnene beinahe zwei Drittheile des ganzen Werkes
umfassende Lehre von den leges, der consnetudo und den exempla
') vor, die unserem ordo fremd ist. Und auch nach dem Auslaufe
schlägt die Darstellung einen abweichenden Weg ein, indem sie den
Gang und die Weise des Gerichtes bei Behandlung einer Sache zu
veranschaulichen sucht. Diese Auseinandersetzung hebt an mit der
Ladung des Gegners, welchem, wenn er vor Gericht gekommen, auf
Verlangen eine Frist gewährt werden muss, deren Dauer übrigens
verschieden ist, v. 259 — 272. Sodann erwägt und entscheidet sie
folgende Möglichkeiten:
a. Der Geladene erscheint nicht oder wird vor dem Urtheile
dingflüchtig oder will dem gesprochenen Urtheil nicht sich fügen;
in allen diesen Fällen wird er gezwungen mit dem Banne (vgl.
v. 255, 275—277), der auf doppelte Art verhängt werden kann.
*) Ausserdem sollte von der auctoritas und ratio gehandelt werden,