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Über den ordo iudicarius des Eilbert von Bremen.
keit der Canonen i) gefügt hat, die sinnig als der Brautschmuck des
Propheten a) gedeutet werden. Darauf folgt die bereits bekannte
Erklärung über den Anlass zu der Arbeit, deren Glättung und Abrundung
der bescheidene Anfänger ihrem geistigen Urheber zugedacht
hat. Weiter bezeichnet, um ein vollkommen deutliches Bild von dem
zu gehen, was die Schrift will und soll, der Verfasser kurz und
bestimmt den Gegenstand, legt den Zweck dar, den er mit den
namhaft gemachten Mitteln erstrebte, schildert den Nutzen des Gedichtes
und gibt Aufklärungen über die Behandlungsweise 3 ), die
Anordnung sowie den Titel des Werkes, welcher incipit ordo iudiciarius
lauten soll. Endlich spricht sich das Vorwort noch über die
vorangestellte Einleitung in den eigentlichen Gegenstand und deren
Bestandtlieile aus, wovon die Erörterung über das Gedieht selbst
Bechenschaft geben wird.
Das Gedicht zerfällt in eine Einleitung, das Hauptstück und ein
kurzes Schlusswort.
In der Einleitung, proemium 4 ), lassen sich wieder drei Theile
nach des Verfassers eigener Angabe unterscheiden: die propositio,
invocatio und narratio. Erstere thut in den oben mitgetheilten
Versen (1—11) dar, was gegeben werden soll und was die Aufforderung
hiezu geboten hat. In der invocatio (v. 12-—26) ruft der
Dichter den Beistand Gottes und in den ebenfalls früher angeführten
Zeilen den Schutz des apostolischen Hirten an, dem das Werk gewidmet
ist. In der narratio endlich erzählt er (y. 27, 28), dass,
Ut Fahianus ait praeses romanus, in omni
Lite requiruntur iudex, testis, reus, actor 5 ).
1) Nicht ohne Interesse dürfte es sein zu erfahren, was Eilbert unter den Canonen
versteht. Corpus enim canonum — sagt er BI. 39' — ex utriusque legis mandatis,
prophetarum preconiis, conciliorum gestis, ex decretis pontificum, ex sententiis
patrum, ex constitutionibus principuin quadam gratia confectione variatur.
2) Vgl. Ezechiel c. 16 v. 10 ff.
3 ) Den Wortlaut s. S. 12 im Text und Note 1.
4) Est autem proemium — erklärt Eilbert Bl. 39" — quedam libera inceptio ad precedentia
non habens respectum.
5 ) Vgl. c. 4 q. 4. De quarta vero quaestione Fabianus papa epist. 1 ad episcopos
orientales constituit dicens c. 1 : accusator et testis vel judex aliquis simul esse
non potest. Nullus unquam praesumat accusator simul esse et judex vel testis;
quoniain in omni judicio quatuor personas necesse est adesse.