240
Lorenz
2. Demgemäss findet sich auch keinerlei Betheiligung Heinrich’s
an kurfürstlichen Geschäften, da ihn Ludwig durch den Vertrag von
Vilshofen auf 22 Jahre gebunden hat.
3. Die kurfürstlichen Rechte Böhmens sind, obwohl ein erneuerter
Rechtsspruch nicht erfolgt ist, von Niemandem und zu keiner Zeit
angezweifelt worden.
4. Auch schon vor dem Jahre 1289 steht das kurfürstliche
Recht Böhmens fest, und wird also nicht erst restituirt.
5. An der Wahl König Adolfs nahm Böhmen und nicht Baiern
Antheil.
6. Baiern beansprucht Antheilnalime am Kurrecht in den folgenden
Jahrzehnten bis zur Entscheidung von 1354, indem der
1275 begonnene Streit zwischen der ältern und jüngern Linie neben
dem unangetasteten Rechte Böhmens immer noch nebenhergeht.
Indessen darf man sich auch nach der andern Seite die Schwierigkeiten
nicht viel geringer vorstellen. Wir haben unter b) vorhin
den Fall gesetzt, dass es sich in Augsburg 1275 nur um die ohnehin
schon sichere vierte Stimme, die auf dem Pfalzgrafenamt ruhte, gehandelt
hätte. Wozu wäre sodann die ausdrückliche Versicherung des
„ratione ducatus“, und wie konnte man einem Freunde wie dem
Pfalzgrafen gerade in jener Zeit zu Gunsten eines Feindes, wie Herzog
Heinrich war, nahe treten wollen? Diese beiden Erwägungen
wiegen so schwer, dass man wohl begreift, wie die rechtliche Doctrin
zu der Aufstellung der bairischen Kur mit gänzlicher Hinweglassung
des böhmischen Amtes gelangen konnte. Wir verschliessen uns dem
nicht und die wiederholten Erörterungen über den Gegenstand haben
mehr und mehr zu dem Resultate geführt, dass mit der Entscheidung
von 1275 ein besonderes Recht für das Herzogthum Baiern geschaffen
werden sollte. Die Meinung des Reichstags ging jedenfalls dahin,
den Herzog von Baiern zu begünstigen, ohne deshalb den Pfalzgrafen
zu beschädigen. Man ging gewissermassen auf eine Vorstellungsweise
Otto's des Erlauchten zurück, der schon im Jahre 1240
gesagt haben soll, er dürfe sich gewissermassen auf ein doppeltes
Wahlrecht beziehen, eines, welches er als Pfalzgraf, und eines, welches
er als Herzog von Baiern ausübe, da er beide Würden vereinigte.
Seine Söhne theilten diese Würden nicht, sondern nahmen
beide Titel und Rechte von beiden in Anspruch. Der Reichstag von
Augsburg ordnete gewissermassen diesen Streit, aber freilich in einer