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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

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Lorenz

2.  Demgemäss  findet  sich  auch  keinerlei  Betheiligung  Heinrich’s
an  kurfürstlichen  Geschäften,  da  ihn  Ludwig  durch  den  Vertrag  von
Vilshofen  auf  22  Jahre  gebunden  hat.
3.  Die  kurfürstlichen  Rechte  Böhmens  sind,  obwohl  ein  erneuerter ­
  Rechtsspruch  nicht  erfolgt  ist,  von  Niemandem  und  zu  keiner  Zeit
angezweifelt  worden.
4.  Auch  schon  vor  dem  Jahre  1289  steht  das  kurfürstliche
Recht  Böhmens  fest,  und  wird  also  nicht  erst  restituirt.
5.  An  der  Wahl  König  Adolfs  nahm  Böhmen  und  nicht  Baiern
Antheil.
6.  Baiern  beansprucht  Antheilnalime  am  Kurrecht  in  den  folgenden ­
  Jahrzehnten  bis  zur  Entscheidung  von  1354,  indem  der
1275  begonnene  Streit  zwischen  der  ältern  und  jüngern  Linie  neben
dem  unangetasteten  Rechte  Böhmens  immer  noch  nebenhergeht.
Indessen  darf  man  sich  auch  nach  der  andern  Seite  die  Schwierigkeiten ­
  nicht  viel  geringer  vorstellen.  Wir  haben  unter  b)  vorhin
den  Fall  gesetzt,  dass  es  sich  in  Augsburg  1275  nur  um  die  ohnehin
schon  sichere  vierte  Stimme,  die  auf  dem  Pfalzgrafenamt  ruhte,  gehandelt ­
  hätte.  Wozu  wäre  sodann  die  ausdrückliche  Versicherung  des
„ratione  ducatus“,  und  wie  konnte  man  einem  Freunde  wie  dem
Pfalzgrafen  gerade  in  jener  Zeit  zu  Gunsten  eines  Feindes,  wie  Herzog ­
  Heinrich  war,  nahe  treten  wollen?  Diese  beiden  Erwägungen
wiegen  so  schwer,  dass  man  wohl  begreift,  wie  die  rechtliche  Doctrin
zu  der  Aufstellung  der  bairischen  Kur  mit  gänzlicher  Hinweglassung
des  böhmischen  Amtes  gelangen  konnte.  Wir  verschliessen  uns  dem
nicht  und  die  wiederholten  Erörterungen  über  den  Gegenstand  haben
mehr  und  mehr  zu  dem  Resultate  geführt,  dass  mit  der  Entscheidung
von  1275  ein  besonderes  Recht  für  das  Herzogthum  Baiern  geschaffen ­
  werden  sollte.  Die  Meinung  des  Reichstags  ging  jedenfalls  dahin,
den  Herzog  von  Baiern  zu  begünstigen,  ohne  deshalb  den  Pfalzgrafen ­
  zu  beschädigen.  Man  ging  gewissermassen  auf  eine  Vorstellungsweise ­
  Otto's  des  Erlauchten  zurück,  der  schon  im  Jahre  1240
gesagt  haben  soll,  er  dürfe  sich  gewissermassen  auf  ein  doppeltes
Wahlrecht  beziehen,  eines,  welches  er  als  Pfalzgraf,  und  eines,  welches ­
  er  als  Herzog  von  Baiern  ausübe,  da  er  beide  Würden  vereinigte. ­
  Seine  Söhne  theilten  diese  Würden  nicht,  sondern  nahmen
beide  Titel  und  Rechte  von  beiden  in  Anspruch.  Der  Reichstag  von
Augsburg  ordnete  gewissermassen  diesen  Streit,  aber  freilich  in  einer
            
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