Über die Wahl des Königs Adolf von Nassau.
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Körperschaft, deren Bedeutung für das Reich doch eben im Wachsen
war, und die sich viel auf ihre eifersüchtig bewachten Vorrechte
zu gute that — diesem willkürlichen Treiben entgegengesetzt
hätte ?
Wenn aber auf diese Weise Thatsachen zeigen, dass eine Aus r
Scheidung Böhmens aus dem Kurcollegium niemals stattgefunden
hat, so ist andererseits auch zu erweisen, dass die Differenzen zwischen
den bairischen Linien über die Kurrechte auch zu der Zeit
noch fortdauerten, wo diese Frage durch die Privilegien für Böhmen
von 1289 und 1290 längst abgemacht sein sollte. Denn wenn, wie
einige Interpretatoren behauptet haben, durch die Entscheidung von
1275 Böhmen betroffen war, so konnte das nur geschehen sein, weil
jene una vox, welche ratione dueatus gezählt werden sollte, an seine
Stelle gesetzt wurde. Wenn es aber im Jahre 1289 und 1290 in
sein altes Recht — und von altem Rechte sprechen diese Urkunden —
wieder eingesetzt wurde, so war das ratione dueatus qualificirte
Kurrecht nothwendig beseitigt. Worauf stützt nun die jüngere bairische
Linie nach jenen Interpretatoren und wir dürfen hinzufügen
nach dem Schwabenspiegel ihre Ansprüche? Doch wohl eben auf die
Entscheidung von 1275. Worüber streitet aber nun die ältere bairisehe
Linie mit der. jüngeren in den folgenden Zeiten? Doch wohl nicht
über das Recht Böhmens, sondern über die Führung der bairischen
Kurstimme, derselben siebenten Stimme, in deren Besitze
meine Gegner Böhmen seit dem Jahre 1289 ungestört wissen. Sonderbar,
dass also im bairischen Hause ein Streit fortdauert, während
das Streitobject schon einem dritten unbezweifelt zuerkannt worden
war. Denn so wenig war man im bairischen Hause über eine Sache
klar, welche man heutzutage durch einfache Interpretationskunst
erledigt zu haben glaubt, dass erst Karl IV. 1354 darüber entschieden
hat, dass nach Massgabe eines Zeugnisses Johannes von
Luxemburg dem Pfalzgrafen die ausschliesslichen und alleinigen kurfürstlichen
Rechte zukämen et nulli alteri personae, int. ius competere
eligendi. (Tolner cod. pal. p. 89.)
Fassen wir die Bedenken gegen die Auslegung, welche wir oben
unter a) bezeichnet haben, zusammen:
1. Herzog Ludwig von Baiern erklärt sich mit dem Rechtsspruch
nicht einverstanden und findet darin eine Beeinträchtigung seiner
Rechte.