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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

Über  die  Wahl  des  Königs  Adolf  von  Nassau.

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Körperschaft,  deren  Bedeutung  für  das  Reich  doch  eben  im  Wachsen ­
  war,  und  die  sich  viel  auf  ihre  eifersüchtig  bewachten  Vorrechte ­
  zu  gute  that  —  diesem  willkürlichen  Treiben  entgegengesetzt
hätte  ?
Wenn  aber  auf  diese  Weise  Thatsachen  zeigen,  dass  eine  Aus r
Scheidung  Böhmens  aus  dem  Kurcollegium  niemals  stattgefunden
hat,  so  ist  andererseits  auch  zu  erweisen,  dass  die  Differenzen  zwischen ­
  den  bairischen  Linien  über  die  Kurrechte  auch  zu  der  Zeit
noch  fortdauerten,  wo  diese  Frage  durch  die  Privilegien  für  Böhmen
von  1289  und  1290  längst  abgemacht  sein  sollte.  Denn  wenn,  wie
einige  Interpretatoren  behauptet  haben,  durch  die  Entscheidung  von
1275  Böhmen  betroffen  war,  so  konnte  das  nur  geschehen  sein,  weil
jene  una  vox,  welche  ratione  dueatus  gezählt  werden  sollte,  an  seine
Stelle  gesetzt  wurde.  Wenn  es  aber  im  Jahre  1289  und  1290  in
sein  altes  Recht  —  und  von  altem  Rechte  sprechen  diese  Urkunden  —
wieder  eingesetzt  wurde,  so  war  das  ratione  dueatus  qualificirte
Kurrecht  nothwendig  beseitigt.  Worauf  stützt  nun  die  jüngere  bairische ­
  Linie  nach  jenen  Interpretatoren  und  wir  dürfen  hinzufügen
nach  dem  Schwabenspiegel  ihre  Ansprüche?  Doch  wohl  eben  auf  die
Entscheidung  von  1275.  Worüber  streitet  aber  nun  die  ältere  bairisehe
  Linie  mit  der.  jüngeren  in  den  folgenden  Zeiten?  Doch  wohl  nicht
über  das  Recht  Böhmens,  sondern  über  die  Führung  der  bairischen ­
  Kurstimme,  derselben  siebenten  Stimme,  in  deren  Besitze
meine  Gegner  Böhmen  seit  dem  Jahre  1289  ungestört  wissen.  Sonderbar, ­
  dass  also  im  bairischen  Hause  ein  Streit  fortdauert,  während
das  Streitobject  schon  einem  dritten  unbezweifelt  zuerkannt  worden
war.  Denn  so  wenig  war  man  im  bairischen  Hause  über  eine  Sache
klar,  welche  man  heutzutage  durch  einfache  Interpretationskunst
erledigt  zu  haben  glaubt,  dass  erst  Karl  IV.  1354  darüber  entschieden ­
  hat,  dass  nach  Massgabe  eines  Zeugnisses  Johannes  von
Luxemburg  dem  Pfalzgrafen  die  ausschliesslichen  und  alleinigen  kurfürstlichen ­
  Rechte  zukämen  et  nulli  alteri  personae,  int.  ius  competere
  eligendi.  (Tolner  cod.  pal.  p.  89.)
Fassen  wir  die  Bedenken  gegen  die  Auslegung,  welche  wir  oben
unter  a)  bezeichnet  haben,  zusammen:
1.  Herzog  Ludwig  von  Baiern  erklärt  sich  mit  dem  Rechtsspruch
nicht  einverstanden  und  findet  darin  eine  Beeinträchtigung  seiner
Rechte.
            
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