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Lorenz
wir nicht darauf legen. Sicherer ist, dass, wenn 1275—1289 der
bairische Ducat vollkommen an die Stelle der böhmischen Kurrechte
getreten war, in den Handlungen des Kurcollegiums etwas davon zu
merken sein sollte. Aber unter der erheblichen Anzahl von Willebriefen,
die wir aus dieser Zeit besitzen, begegnet uns ein solcher
von Baiern nur ein einzigesmal in einer Angelegenheit, die einen
besonderen Charakter hat; in Betreff von Massregeln, welche Schenkungen,
Verleihungen, Verpfandungen zum Zwecke haben, kein einzigesmal.
Nur die römische Curie, welche sich nach allen Seiten für
ihre von König Rudolf gemachten Zugeständnisse Garantieen zu verschaffen
suchte, hat im Jahre 1279 auch von Herzog Heinrich neben
Ludwig sich einen besondern Consens geben lassen, aber freilich hat
sie dies auch bei den Brandenburgern gethan, ohne dass man deshalb
auf eine Mehrzahl der brandenburgischen Kurstimmen schliessen
dürfte (Pertz Leges II. 419 ff). Von fürstlichen Personen des Reiches
hat sich dagegen kein einziger um einen Willebrief von Baiern
beworben, und auch in den nicht selten vorkommenden gemeinsamen
Willebriefen mehrerer versammelter Kurfürsten erscheint niemals der
Herzog von Baiern. Lässt sich darnach nicht läugnen, dass sein Antheil
am Kurcollegium niemals gross war, so ist es auffallend, dass
König Wenzel, nachdem er volljährig geworden, für einen Act der
schon im Jahre 1274 vollzogen wurde, nachträglich seinen Willebrief
ertheilt, obwohl doch Böhmen zu jener Zeit gar nicht im Kurcollegium
sitzen sollte (vgl. die Bestätigung der Conradinischen Erbschaft für
Baiern mit dem Willebrief Wenzel’s Lang R. B. III. 424. Lichnowsky
190, Tolner cod. pal. 77), und entscheidender wohl noch ist, dass er im
Jahre 1285, also zu einer Zeit, wo der Rechtsspruch vom Jahre 1275
unter allen Umständen in voller Wirksamkeit gedacht werden muss,
seine kurfürstliche Einwilligung in Sachen des Reichs ertheilt hat. Für
den Bischof von Basel urkundet Wenzel am 16. April 1285, indem
er zu dem von König Rudolf ertheilten Privilegium seinen Willebrief
in aller Form und mit ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses
sein Recht und seine Würde ausstellt (Trouillat Mon. de Bäle II. 369
und meine deutsche Gesch. II. 507). Wie soll man nun denkbar
finden, dass unter derselben Regierung möglich ist, einenRechtsspruch,
den der König selbst bestätigte, in dieser Weise gleichsam stillschweigend
zu vernichten. Und sollte sich keiner der Fürsten gefunden
haben, der solcher heimlichen Eindringung in eine geschlossene