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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

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Lorenz

wir  nicht  darauf  legen.  Sicherer  ist,  dass,  wenn  1275—1289  der
bairische  Ducat  vollkommen  an  die  Stelle  der  böhmischen  Kurrechte
getreten  war,  in  den  Handlungen  des  Kurcollegiums  etwas  davon  zu
merken  sein  sollte.  Aber  unter  der  erheblichen  Anzahl  von  Willebriefen, ­
  die  wir  aus  dieser  Zeit  besitzen,  begegnet  uns  ein  solcher
von  Baiern  nur  ein  einzigesmal  in  einer  Angelegenheit,  die  einen
besonderen  Charakter  hat;  in  Betreff  von  Massregeln,  welche  Schenkungen, ­
  Verleihungen,  Verpfandungen  zum  Zwecke  haben,  kein  einzigesmal. ­
  Nur  die  römische  Curie,  welche  sich  nach  allen  Seiten  für
ihre  von  König  Rudolf  gemachten  Zugeständnisse  Garantieen  zu  verschaffen ­
  suchte,  hat  im  Jahre  1279  auch  von  Herzog  Heinrich  neben
Ludwig  sich  einen  besondern  Consens  geben  lassen,  aber  freilich  hat
sie  dies  auch  bei  den  Brandenburgern  gethan,  ohne  dass  man  deshalb
auf  eine  Mehrzahl  der  brandenburgischen  Kurstimmen  schliessen
dürfte  (Pertz  Leges  II.  419  ff).  Von  fürstlichen  Personen  des  Reiches
hat  sich  dagegen  kein  einziger  um  einen  Willebrief  von  Baiern
beworben,  und  auch  in  den  nicht  selten  vorkommenden  gemeinsamen
Willebriefen  mehrerer  versammelter  Kurfürsten  erscheint  niemals  der
Herzog  von  Baiern.  Lässt  sich  darnach  nicht  läugnen,  dass  sein  Antheil
  am  Kurcollegium  niemals  gross  war,  so  ist  es  auffallend,  dass
König  Wenzel,  nachdem  er  volljährig  geworden,  für  einen  Act  der
schon  im  Jahre  1274  vollzogen  wurde,  nachträglich  seinen  Willebrief
ertheilt,  obwohl  doch  Böhmen  zu  jener  Zeit  gar  nicht  im  Kurcollegium
sitzen  sollte  (vgl.  die  Bestätigung  der  Conradinischen  Erbschaft  für
Baiern  mit  dem  Willebrief  Wenzel’s  Lang  R.  B.  III.  424.  Lichnowsky
190,  Tolner  cod.  pal.  77),  und  entscheidender  wohl  noch  ist,  dass  er  im
Jahre  1285,  also  zu  einer  Zeit,  wo  der  Rechtsspruch  vom  Jahre  1275
unter  allen  Umständen  in  voller  Wirksamkeit  gedacht  werden  muss,
seine  kurfürstliche  Einwilligung  in  Sachen  des  Reichs  ertheilt  hat.  Für
den  Bischof  von  Basel  urkundet  Wenzel  am  16.  April  1285,  indem
er  zu  dem  von  König  Rudolf  ertheilten  Privilegium  seinen  Willebrief ­
  in  aller  Form  und  mit  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  dieses
sein  Recht  und  seine  Würde  ausstellt  (Trouillat  Mon.  de  Bäle  II.  369
und  meine  deutsche  Gesch.  II.  507).  Wie  soll  man  nun  denkbar
finden,  dass  unter  derselben  Regierung  möglich  ist,  einenRechtsspruch,
den  der  König  selbst  bestätigte,  in  dieser  Weise  gleichsam  stillschweigend ­
  zu  vernichten.  Und  sollte  sich  keiner  der  Fürsten  gefunden ­
  haben,  der  solcher  heimlichen  Eindringung  in  eine  geschlossene
            
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