Über die Wahl des Königs Adolf von Nassau.
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sitzes überhaupt voller Streit und erst im Jahre 1276 war man übereingekommen
sich beiderseits um staatsrechtliche Fragen nicht anzusprechen,
worauf 1278 zu Vilshofen der Vertrag auf 22 Jahre geschlossen
wurde, der die Bestimmungen, die man über die Königswahlen
sich selbst gegeben, sanctionirte (vgl. Wittmann und meine
deutsche Gesell. II. S. 352 Note). So hätte sich also, wenn man nun
sieht, dass hei König Adolfs Wahl Baiern, d. h. Herzog Otto bescheiden
zurücktritt, Herzog Ludwig selbst um einen Theil seines Kurrechtes
betrogen, da er ratione ducatus nun nicht wählt, sondern
hlos auf seiner ohnehin sichern pfalzgräflichen Stellung das Wahlrecht
in Frankfurt ausübt.
Andererseits wäre nach der unter a oben bezeichneten Auslegungsart
Böhmen um den Sitz im Kurcollegium gebracht worden;
dass es nun aber bei der Wahl Adolf s von Nassau einen unangefochtenen
Einfluss, ein von keiner Seite irgend bezweifeltes Kurrechtausübte,
wäre doch dagegen zu halten. Man sagt zwar, durch die
Privilegien Rudolph’s von 1289 und 1290 wäre dem böhmischen
Könige wieder zugesprochen und eingeräumt worden, was ihm
1275 abgesprochen worden war. Allein gegen diese Auffassung
lassen sich einige erhebliche Bedenken nicht unterdrücken. Ich
weiss zunächst nicht, oh man mit dem Reichsrecht verträglich
hält, dass im Wege des Privilegiums eine fürstliche Sentenz, die
auf dem Reichstag gefasst worden ist, einfach über den Haufen
gestürzt werden konnte. Das mögen andere entscheiden. Wenn dies
aber geschehn wäre, soll man sich nicht wundern, dass der Erzbischof
Gerhard von Mainz bei Adolfs Wahl die Sache begraben sein Hess?
Man weiss ja, die Kurfürsten waren mit den Regierungsmassregelu
Rudolfs überhaupt wenig einverstanden. Gegen Rudolf mochten sie
immerhin schweigen (contra quem non audebant mutire font. I. 17),
aber nach seinem Tode konnten sie doch um so lieber auf der Wahl
ratione ducatus bestehen und auf Grund von 1275 Böhmen eliminiren,
als sie in Herzog Otto einen Fürsten gefunden hätten, der eben in
Krieg gegen Alhrecht und also viel willfähriger gewesen wäre gegen
ihn zu stimmen, als dies im Anfänge der Wahlverhandlungen von
Böhmen sicher war, Dass man also die Umänderung des Kurcollegs
durch Rudolf im Jahre 1289 und 1290 vorausgesetzt, dass es eine
solche war, auch nach seinem Tode ohne weiteres sich gefallen Hess,
verdient jedenfalls unsere Beachtung. Aber das Hauptgewicht wollen