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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

Über  die  Wahl  des  Königs  Adolf  von  Nassau.

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sitzes  überhaupt  voller  Streit  und  erst  im  Jahre  1276  war  man  übereingekommen ­
  sich  beiderseits  um  staatsrechtliche  Fragen  nicht  anzusprechen, ­
  worauf  1278  zu  Vilshofen  der  Vertrag  auf  22  Jahre  geschlossen ­
  wurde,  der  die  Bestimmungen,  die  man  über  die  Königswahlen ­
  sich  selbst  gegeben,  sanctionirte  (vgl.  Wittmann  und  meine
deutsche  Gesell.  II.  S.  352  Note).  So  hätte  sich  also,  wenn  man  nun
sieht,  dass  hei  König  Adolfs  Wahl  Baiern,  d.  h.  Herzog  Otto  bescheiden ­
  zurücktritt,  Herzog  Ludwig  selbst  um  einen  Theil  seines  Kurrechtes
  betrogen,  da  er  ratione  ducatus  nun  nicht  wählt,  sondern
hlos  auf  seiner  ohnehin  sichern  pfalzgräflichen  Stellung  das  Wahlrecht
in  Frankfurt  ausübt.
Andererseits  wäre  nach  der  unter  a  oben  bezeichneten  Auslegungsart ­
  Böhmen  um  den  Sitz  im  Kurcollegium  gebracht  worden;
dass  es  nun  aber  bei  der  Wahl  Adolf  s  von  Nassau  einen  unangefochtenen ­
  Einfluss,  ein  von  keiner  Seite  irgend  bezweifeltes  Kurrechtausübte,
  wäre  doch  dagegen  zu  halten.  Man  sagt  zwar,  durch  die
Privilegien  Rudolph’s  von  1289  und  1290  wäre  dem  böhmischen
Könige  wieder  zugesprochen  und  eingeräumt  worden,  was  ihm
1275  abgesprochen  worden  war.  Allein  gegen  diese  Auffassung
lassen  sich  einige  erhebliche  Bedenken  nicht  unterdrücken.  Ich
weiss  zunächst  nicht,  oh  man  mit  dem  Reichsrecht  verträglich
hält,  dass  im  Wege  des  Privilegiums  eine  fürstliche  Sentenz,  die
auf  dem  Reichstag  gefasst  worden  ist,  einfach  über  den  Haufen
gestürzt  werden  konnte.  Das  mögen  andere  entscheiden.  Wenn  dies
aber  geschehn  wäre,  soll  man  sich  nicht  wundern,  dass  der  Erzbischof
Gerhard  von  Mainz  bei  Adolfs  Wahl  die  Sache  begraben  sein  Hess?
Man  weiss  ja,  die  Kurfürsten  waren  mit  den  Regierungsmassregelu
Rudolfs  überhaupt  wenig  einverstanden.  Gegen  Rudolf  mochten  sie
immerhin  schweigen  (contra  quem  non  audebant  mutire  font.  I.  17),
aber  nach  seinem  Tode  konnten  sie  doch  um  so  lieber  auf  der  Wahl
ratione  ducatus  bestehen  und  auf  Grund  von  1275  Böhmen  eliminiren,
als  sie  in  Herzog  Otto  einen  Fürsten  gefunden  hätten,  der  eben  in
Krieg  gegen  Alhrecht  und  also  viel  willfähriger  gewesen  wäre  gegen
ihn  zu  stimmen,  als  dies  im  Anfänge  der  Wahlverhandlungen  von
Böhmen  sicher  war,  Dass  man  also  die  Umänderung  des  Kurcollegs
durch  Rudolf  im  Jahre  1289  und  1290  vorausgesetzt,  dass  es  eine
solche  war,  auch  nach  seinem  Tode  ohne  weiteres  sich  gefallen  Hess,
verdient  jedenfalls  unsere  Beachtung.  Aber  das  Hauptgewicht  wollen
            
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