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Lorenz
sehen Rechtsanschauungen und mit dem sogenannten innern Gange
der Rechtsüberzeugungen sicli vertrage oder nicht, dies ist für die
historische Betrachtung doch die vollkommene Nebensache und
interessirt uns hier weniger. Auch von einem andern Kenner dieser
Verhältnisse und Zeiten (Sitzungsber. d. kais. Akad. XXI. S. 69
und 70) wird doch der Einfluss, den die Feststellung des Papstes auf
die Praxis hei den Wahlen und Wahlfragen genommen hat, anerkannt,
obwohl demselben die wichtige Urkunde des Brandenburgers noch
nicht vorlag. Dass man nun auch auf dem Augsburger Reichstag von
1275 an der Siebenzahl der Wähler festhielt, erschwert uns jedenfalls
das Verständniss dafür, dass Baiern und Pfalz ratione ducatuseine
besondere Stimme haben sollten. Denn darnach stellen sich die Consequenzen
folgendermassen: a) für den Fall, dass, entsprechend der
Darstellung des Schwabenspiegels, ratione ducatus die siebente Kurstimme
gezählt wurde: dann hätte der Pfalzgraf bei Rhein ausser
seiner eigenen Stimme, ratione palatinatus, noch einen Antheil an der
siebenten gemeinschaftlich mit Baiern, und Böhmen wäre, da eine
achte Stimme abgelehnt ist, allerdings herausgedrängt, b) für den
Fall, dass man nicht über die siebente sondern die im Schwabenspiegel
vierte Stimme urtheilen wollte: dann wäre der Zusatz
ratione ducatus überflüssig gewesen, und die Last der Entscheidung
fiele auf den Pfalzgrafen Ludwig zurück, der das doch wahrlich nicht
verdient hätte.
Wie nun aber, wenn sich findet, dass der Pfalzgraf in der That
mit der Rechtsentscheidung von 1275 nicht zufrieden gewesen wäre,
wenn sich erweisen liesse, dass er in seinem Interesse gegen diese
Auffassung protestirt hätte, und wenn er nachträglich seinen Bruder
gezwungen, auf diese zu dessen Gunsten lautende Erklärung in den
Hausverträgen zu verzichten, und dies alles fast unmittelbar nach dem
Reichstage von 1275 urkundlich feststände? NosLudovicus non consensimus
huiusmodi privilegio nec de nostra processit voluntate quod
idem privilegium procederet; und Heinrich erklärt: non renuntiamus
repetitioni et restitutioni eiusdem privilegii. Der Vertrag der Brüder
setzt aber fest, dass eine Ordnung dieser Art nicht Geltung haben
werde, sondern, dass sich die Brüder in Recht und Minne vertragen
werden, so dass Ludwig allein das thatsächliche Recht der Wahl
ausüben werde (Wittmann Urkd. I. S. 304). Über die staatsrechtlichen
Fragen herrschte nach der Theilung des wittelsbachischen Be-