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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

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Lorenz

sehen  Rechtsanschauungen  und  mit  dem  sogenannten  innern  Gange
der  Rechtsüberzeugungen  sicli  vertrage  oder  nicht,  dies  ist  für  die
historische  Betrachtung  doch  die  vollkommene  Nebensache  und
interessirt  uns  hier  weniger.  Auch  von  einem  andern  Kenner  dieser
Verhältnisse  und  Zeiten  (Sitzungsber.  d.  kais.  Akad.  XXI.  S.  69
und  70)  wird  doch  der  Einfluss,  den  die  Feststellung  des  Papstes  auf
die  Praxis  hei  den  Wahlen  und  Wahlfragen  genommen  hat,  anerkannt,
obwohl  demselben  die  wichtige  Urkunde  des  Brandenburgers  noch
nicht  vorlag.  Dass  man  nun  auch  auf  dem  Augsburger  Reichstag  von
1275  an  der  Siebenzahl  der  Wähler  festhielt,  erschwert  uns  jedenfalls ­
  das  Verständniss  dafür,  dass  Baiern  und  Pfalz  ratione  ducatuseine
besondere  Stimme  haben  sollten.  Denn  darnach  stellen  sich  die  Consequenzen
  folgendermassen:  a)  für  den  Fall,  dass,  entsprechend  der
Darstellung  des  Schwabenspiegels,  ratione  ducatus  die  siebente  Kurstimme ­
  gezählt  wurde:  dann  hätte  der  Pfalzgraf  bei  Rhein  ausser
seiner  eigenen  Stimme,  ratione  palatinatus,  noch  einen  Antheil  an  der
siebenten  gemeinschaftlich  mit  Baiern,  und  Böhmen  wäre,  da  eine
achte  Stimme  abgelehnt  ist,  allerdings  herausgedrängt,  b)  für  den
Fall,  dass  man  nicht  über  die  siebente  sondern  die  im  Schwabenspiegel ­
  vierte  Stimme  urtheilen  wollte:  dann  wäre  der  Zusatz
ratione  ducatus  überflüssig  gewesen,  und  die  Last  der  Entscheidung
fiele  auf  den  Pfalzgrafen  Ludwig  zurück,  der  das  doch  wahrlich  nicht
verdient  hätte.
Wie  nun  aber,  wenn  sich  findet,  dass  der  Pfalzgraf  in  der  That
mit  der  Rechtsentscheidung  von  1275  nicht  zufrieden  gewesen  wäre,
wenn  sich  erweisen  liesse,  dass  er  in  seinem  Interesse  gegen  diese
Auffassung  protestirt  hätte,  und  wenn  er  nachträglich  seinen  Bruder
gezwungen,  auf  diese  zu  dessen  Gunsten  lautende  Erklärung  in  den
Hausverträgen  zu  verzichten,  und  dies  alles  fast  unmittelbar  nach  dem
Reichstage  von  1275  urkundlich  feststände?  NosLudovicus  non  consensimus
  huiusmodi  privilegio  nec  de  nostra  processit  voluntate  quod
idem  privilegium  procederet;  und  Heinrich  erklärt:  non  renuntiamus
repetitioni  et  restitutioni  eiusdem  privilegii.  Der  Vertrag  der  Brüder
setzt  aber  fest,  dass  eine  Ordnung  dieser  Art  nicht  Geltung  haben
werde,  sondern,  dass  sich  die  Brüder  in  Recht  und  Minne  vertragen
werden,  so  dass  Ludwig  allein  das  thatsächliche  Recht  der  Wahl
ausüben  werde  (Wittmann  Urkd.  I.  S.  304).  Über  die  staatsrechtlichen ­
  Fragen  herrschte  nach  der  Theilung  des  wittelsbachischen  Be-
            
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