Über die Wahl des Königs Adolf von Nassau.
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sehr bekannt voraussetzen, so dürfen wir uns ganz kurz fassen, und
vor allem darauf verzichten die Vertreter der verschiedenen sich
widersprechenden Meinungen besonders anzuführen.
Ausgangspunkt für die Erörterung der Frage wird immer die
unter Rudolf am IS. Mai 1275 erfolgte Rechtsentscheidung bilden
müssen, da die bekannte Stelle des Schwabenspiegels, wie sie sich in
einigen Familien von Handschriften zu Gunsten Baierns findet, nur
in zweiter Linie in Betracht kommen kann, w^eil ja die Rechtshistoriker
darin einig sind, dass die Stelle erst aus jenem vorausgegangenen
Weisthum zu erklären sein möchte, ja dieses letztere geradezu das
Kriterium für die Abfassungszeit dieser Gruppe von Schwabenspiegelhandschriften
bildet. Mithin erinnern wir uns vor allem daran, dass
es in der Urkunde heisst: die Stimmen der beiden herzoglichen Brüder,
des Pfalzgrafen Ludwig und des Herzogs Heinrich, habe man bei den
Wahlen Rudolfs und Richards für eine Stimme auf Grundlage des
Herzogthums, ratione ducatus, unter den sieben Wählern gezählt.
Wir fügen gleich hinzu, dass eine Erwähnung über das Kurrecht
Böhmens in der Urkunde überhaupt nicht vorkommt, und dass die
Bedeutung, welche man dem Weisthum in Betreff Böhmens zuweist,
nicht aus dem ausdrücklichen Wortlaute, sondern aus einer Schlussfolgerung
entspringt, zu welcher, wie nicht zu verkennen, aller Grund
vorhanden zu sein scheint. Zw r ei Dinge sind es nämlich, welche die
Sache schwierig zu erklären machen. Erstens die bestimmte Beziehung
auf das Herzogthum Baiern in stillschweigendem Gegensätze gegen
das Pfalzgrafthum: „ratione ducatus“, und zweitens die ausdrückliche
Angabe von sieben Kurstimmen. Die Combination dieser beiden Umstände
ist es, die uns in so viele Widersprüche verwickelt. Die erste
officielle Anerkennung dieser bösen Sieben findet sich, wie bekannt,
in dem Briefe Urbans IV. vom Jahre 1263, und obgleich man es liebt
diese päpstliche Entscheidung als ganz gleiehgiltig für die Frage der
Entwickelung des Kurcollegiums zu bezeichnen, als hätte die römische
Curie auf den Gang des deutschen Staatsrechts nie einen Einfluss
genommen, so w r ar man im Jahre 1279 an den kurfürstlichen Höfen
doch anderer Überzeugung. Von Brandenburg existirt der urkundliche
Beweis, dass man den Papst als den Schöpfer und Gründer, als
die Quelle des Rechtes der Sieben angesehen hat (vgl. meine
deutsche Gesch. II. S. 225 und Dudik, Iter Romanum I. S. 31). Das
ist das thatsächliche; wie weit es mit den doctrinären und theoreti-