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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

Über  die  Wahl  des  Königs  Adolf  von  Nassau.

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sehr  bekannt  voraussetzen,  so  dürfen  wir  uns  ganz  kurz  fassen,  und
vor  allem  darauf  verzichten  die  Vertreter  der  verschiedenen  sich
widersprechenden  Meinungen  besonders  anzuführen.
Ausgangspunkt  für  die  Erörterung  der  Frage  wird  immer  die
unter  Rudolf  am  IS.  Mai  1275  erfolgte  Rechtsentscheidung  bilden
müssen,  da  die  bekannte  Stelle  des  Schwabenspiegels,  wie  sie  sich  in
einigen  Familien  von  Handschriften  zu  Gunsten  Baierns  findet,  nur
in  zweiter  Linie  in  Betracht  kommen  kann,  w^eil  ja  die  Rechtshistoriker ­
  darin  einig  sind,  dass  die  Stelle  erst  aus  jenem  vorausgegangenen
Weisthum  zu  erklären  sein  möchte,  ja  dieses  letztere  geradezu  das
Kriterium  für  die  Abfassungszeit  dieser  Gruppe  von  Schwabenspiegelhandschriften ­
  bildet.  Mithin  erinnern  wir  uns  vor  allem  daran,  dass
es  in  der  Urkunde  heisst:  die  Stimmen  der  beiden  herzoglichen  Brüder,
des  Pfalzgrafen  Ludwig  und  des  Herzogs  Heinrich,  habe  man  bei  den
Wahlen  Rudolfs  und  Richards  für  eine  Stimme  auf  Grundlage  des
Herzogthums,  ratione  ducatus,  unter  den  sieben  Wählern  gezählt.
Wir  fügen  gleich  hinzu,  dass  eine  Erwähnung  über  das  Kurrecht
Böhmens  in  der  Urkunde  überhaupt  nicht  vorkommt,  und  dass  die
Bedeutung,  welche  man  dem  Weisthum  in  Betreff  Böhmens  zuweist,
nicht  aus  dem  ausdrücklichen  Wortlaute,  sondern  aus  einer  Schlussfolgerung ­
  entspringt,  zu  welcher,  wie  nicht  zu  verkennen,  aller  Grund
vorhanden  zu  sein  scheint.  Zw r ei  Dinge  sind  es  nämlich,  welche  die
Sache  schwierig  zu  erklären  machen.  Erstens  die  bestimmte  Beziehung
auf  das  Herzogthum  Baiern  in  stillschweigendem  Gegensätze  gegen
das  Pfalzgrafthum:  „ratione  ducatus“,  und  zweitens  die  ausdrückliche
Angabe  von  sieben  Kurstimmen.  Die  Combination  dieser  beiden  Umstände ­
  ist  es,  die  uns  in  so  viele  Widersprüche  verwickelt.  Die  erste
officielle  Anerkennung  dieser  bösen  Sieben  findet  sich,  wie  bekannt,
in  dem  Briefe  Urbans  IV.  vom  Jahre  1263,  und  obgleich  man  es  liebt
diese  päpstliche  Entscheidung  als  ganz  gleiehgiltig  für  die  Frage  der
Entwickelung  des  Kurcollegiums  zu  bezeichnen,  als  hätte  die  römische
Curie  auf  den  Gang  des  deutschen  Staatsrechts  nie  einen  Einfluss
genommen,  so  w r ar  man  im  Jahre  1279  an  den  kurfürstlichen  Höfen
doch  anderer  Überzeugung.  Von  Brandenburg  existirt  der  urkundliche ­
  Beweis,  dass  man  den  Papst  als  den  Schöpfer  und  Gründer,  als
die  Quelle  des  Rechtes  der  Sieben  angesehen  hat  (vgl.  meine
deutsche  Gesch.  II.  S.  225  und  Dudik,  Iter  Romanum  I.  S.  31).  Das
ist  das  thatsächliche;  wie  weit  es  mit  den  doctrinären  und  theoreti-
            
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