232
Lorenz
Die übrigen Momente des Wahlacts bieten keine Schwierigkeiten,
wenn man die Richtigkeit der vorerst festgestellten Vorverhandlungen
annimmt. Dass aus den grossentheils sich vollkommen widersprechenden
Berichten der Quellenscliriftsteller nichts zu gewinnen
sei, beweist vielleicht am besten die sorgfältige Vergleichung derselben,
welche jüngst Droysen S. 17—31 angestellt hat. Zumal wenn
man ihre Angaben auf die letzten Tage der Entscheidung bezieht, so
findet man sich in einem bodenlosen Chaos, aus welchem kaum ein
Ausweg führt. Wollte man ihre widersprechenden Angaben nach
ihrer Entstehung erklären, so fände man Gründe in dem Umstande,
dass von keinem einzigen Berichterstatter dasjenige, was in den neun
Monaten vor der Wahl geschrieben und verhandelt wurde, von dem
getrennt und unterschieden wird, was vernünftiger Weise in den
letzten drei Tagen geschehen sein konnte. Jeder dieser Berichterstatter
erzählt die Wahl Adolfs, als hätte er es mit dem Ereigniss einiger
Tage zu thun, während die Nachrichten die er darüber erschnappt
hat, vielleicht für die verschiedenen Stadien der Verhandlungen auf
einer wahren Grundlage beruhten. Wir unterlassen es natürlich auf
eine Kritik der Quellen nach dieser Seite hin, die mehr für die Schriftsteller
charakteristisch, als für die Erkenntniss der Thatsachen lehrreich
wäre, einzugehen. An der Hand der Urkunden sind wir zu manchem
Resultat gelangt und so halten wir uns auch in diesem Falle an
die officielle Kundgebung, die von den letzten Ereignissen der Wahl
spricht. Da ist die Urkunde Gerhards von Mainz ein vollkommen
genügender Wegweiser, in welcher er die Wahl Adolfs kundmacht.
Sie ist vom 10. Mai 1292 und gibt alle wünschenswerthen Aufklärungen
(Böhmer R. S. 173). Kopp scheint (III. I. S. 28 Note 1) einige
Bedenken gegen dieselbe zu hegen, die wir nicht theilen. Diese Bedenken
wären nur gerechtfertigt, wenn die analogen Zweifel Böhmer’s
gegen die Urkunden R. S. Nr. 163 und 167 (s. oben S. 31.) stichhältig
wären. Denn es ist klar, dass wenn diese Urkunden gefälscht
wären, auch jene zweifelhaft würde, weil sie den Inhalt dieser und
specieller die Angaben des Mainzer Berufungsschreibens voraussetzt.
Allein die ungenügende Form beweist nichts. Lünig bringt zugestandenermassen
eine schlechte Übersetzung und der Abdruck bei Sommersberg
ist auch nicht aus dem Original. Dass dagegen solche Urkunden
nach jeder Wahl von Mainz erlassen worden sind, ist sicher,
es wäre auffallend wenn eine Waldproclamation, wie sie auch im